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Unterhaltsberechnungen für die Kindesmutter

 
(@andree74)
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Hallo alle zusammen!

Wie wird der Restbetrag vom bereinigten Netoeinkommen verteilt? Laut der Rechtsanwältin meiner Ex soll von den verbliebenen 1450 €  genau 450 € an meine Ex gezahlt werden. D.h. mir blieben dann nur noch 1000 € zum Leben. Stimmt das? Ich dachte, es wird dann aufgeteilt? 3/7 bekommt die Ex, und 4/7 geht an mich. Zur Info: wir waren nicht verheiratet.

Wird eine Riesterrente, die in der Zeit des Zusammenlebens abgeschlossen wurde, anerkannt?

Wie wird eigentlich ihr Einkommen bei der Berechnung betrachtet, denn davon wird im Schreiben nichts erwähnt?

Gruß andree74

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.01.2008 09:20
(@romyh)
Registriert

Hallo,

dein Netto ist schon von den berufsbedingten Aufwendungen und vom KU "bereinigt"?

Romy

AntwortZitat
Geschrieben : 24.01.2008 09:30
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Andree,

Was ist denn dein Problem?

Hast du mal ausgerechnet, wieviel 3/7 von 1.450,-€ ist?

Ich bekomme da 621,45€ raus.

Ich bin sicher das deine Ex das auch akzeptieren würde.

Sei doch froh, wenn die RA deiner Ex deinen Sebstbehalt kennt und respektiert.
Sieht nicht so aus, als wenn sie ein besonders ekliges Exemplar ihrer Gattung wäre.

Riester wir i.d.R bis 4% vom Brutto anerkannt.

Für die Anrechnung ihres Einkommens müsstest du mehr Details liefern aber auch dann bliebe es Spekulation.

Gruss Beppo

Edit: Ich hatte übersehen, dass ihr nicht verheiratet wart. Da gilt die 3/7 Regel garnicht, sondern der Bedarf richtet sich nach ihrem Einkommen.

Dennoch vermute ich, dass eher dein SB bestimmend für den Unterhalt sein dürfte. Also 1.000,- für dich, Rest für sie.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.01.2008 09:36
(@andree74)
Zeigt sich öfters Registriert

@ Romy:

Bei den 1450 € sind bereits alle Ausgaben (berufsbedingte Aufwendungen etc.) abgezogen.

@ Beppo:

Was besagt denn der Passus 21.3.2 von OLG Schleswig (Unterhaltsrechtliche Leitlinien 2007)?

21.3.2  Das für den Elternunterhalt einzusetzende Einkommen ist begrenzt auf die Hälfte desjenigen Betrages, um den das bereinigte Einkommen des Unterhaltsverpflichteten den großen Selbstbehalt übersteigt (vgl. BGH NJW 2003, 2306 ff.).

Für mich bedeutet dies, dass die übrig geblieben 450 € vom großen Selbstbehalt geteilt werden, oder?

Gruß andree74

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.01.2008 11:00
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

21.3.2 regelt den Elternunterhalt

Du zahlst aber keinen Elternunterhalt (das wäre an deine Eltern) sondern Betreuungsunterhalt. Deswegen passt 21.3.2 nicht.

Wo der BU geregelt wird, weiss ich aber, ehrlich gesagt, auch nicht.

Fakt ist aber, das du nicht erst deinen SB abziehen kannst und vom Rest der Unterhalt ermittelt wird, sondern erst der Unterhalt errechnet wird und dann geprüft wird ob dein SB unterschritten wird. Und das gilt für KU, TU, EU und BU.

Demnach würde die Rechnung der RAin wahrscheinlich stimmen, wenn man davon ausgeht, das die KM vor der Geburt mehr als 450,-€ verdient hat.

Aber ich gebe zu, ich würde den Absatz 21.4. auch so lesen wie du, weiß aber, dass es anders gemeint ist.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.01.2008 11:13
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wie wird eigentlich ihr Einkommen bei der Berechnung betrachtet, denn davon wird im Schreiben nichts erwähnt?

Es ist ja auch ihre Anwältin, nicht Deine.

Ob es eine Rolle spielt hängt davon ab, ob ihr entweder mit diesem Einkommen oder mit dem entgangenen Steuerfreibetrag über die Mangelfallgrenze drüber kommt.

Soll heissen:

  • wenn sie z.B. einen 400-Euro-Job macht und Du mit 450 Euro leistungsfähig bist, dann brauchst Du Dich damit nicht näher beschäftigen.
  • wenn sie z.B. 1000 Euro aus einem Halbtags-Job hat, dann gehen da zwar Betreuungskosten und vielleicht noch ein Bonus ab, aber es bringt Euch trotzdem aus dem Mangelfall raus, und dann gilt die 3/7-Regel für die Differenz der bereinigten Einkommen
  • Wenn sie ähnlich viel verdient wie vor der Geburt, dann könnte sogar die Begrenzung durch dieses prägende Einkommen greifen

Aber auch die Berechnung Deines bereinigten Einkommens darfst Du natürlich nicht ungeprüft übernehmen. Riester hast Du ja schon erwähnt. Und wenn beim KU nur der Zahlbetrag abgezogen wurde statt dem Tabellenbetrag, dann solltest Du auch über einen Ansatz von Umgangskosten nachdenken.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.01.2008 12:22
(@andree74)
Zeigt sich öfters Registriert

@ pappasorglos:

Ich weiß nicht, ob folgende Geldleistungen der Kindesmutter als Einkommen gewertet wird?

1. Elterngeld in Höhe von 300 €
2. Pflegegeld Stufe 1 in Höhe von 200 €
3. Unterhalt für´s 1. Kind aus einer vorigen Partnerschaft (ca. 250 €)
4. ALG 2
5. Kindergeld 2x154 € (= 308 €)

Wieviel steht ihr dann zu vom bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 1450 €?

Gruß andree74

P.S.: Danke für den Tipp mit den Umgangskosten! 😉

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.01.2008 14:04
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich bin zwar nicht pappasorglos aber ich versuchs trotzdem mal:

1. Nein
2. Weiss ich nicht, ich glaube nein. Müsste in den OLG-Leitlinien stehen.
3. Nein
4. Ich glaube ja, wurde aber sicher schon mit 2 verrechnet wenn relevant.
5. Nein

da ALG 2 sicher nicht so viel ist, bleibt es wohl bei 450,-
Zumal du ja BU zahlen sollst damit sie eben kein ALG 2 mehr benötigt.

Was noch fehlt ist die Information, über ihr früheres Einkommen aber der Schlüssel zum Glück ist sicherlich nicht ihr Einkommen sondern deins.

Wenn du nicht noch was findest, was dein anzurechnendes Einkommen unter 1.450,- € drückt, wird es immer bei 450,- bleiben bzw. 1.000,- für dich, Rest für sie.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.01.2008 14:11
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

der Schlüssel zum Glück ist sicherlich nicht ihr Einkommen sondern deins.

Ja, und der §33a EStG (Abzug von Unterhaltszahlungen als aussergewöhnliche Belastung), weil meines Wissens fällt keine der 4 genannten Einnahmequellen unter den Progressionsvorbehalt. Diese Steuerrückzahlung kann natürlich auch wieder zu Deinem Einkommen gezählt werden, aber auf die Idee muss ja erstmal jemand kommen.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.01.2008 15:58