Unterhaltsberechnun...
 
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Unterhaltsberechnung - Wer und Wo

 
(@mr-bean)
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Hallo Liebe Gemeinde,

ich habe neulich von meinem Kollegen gehört das er selber eine neue Unterhaltsberechnung beantragt hat und diese auch durchgeführt wurde.
Nach meinem Kenntnisstand war dies doch aber nur möglich, wenn die Mutter des Kindes dies beantragt?
Hat sich dies mittlerweile geändert?

Meine Tochter wohnt bei Stuttgart, ich in einem anderen Bundesland. Bei wem würde denn der neue Unterhalt berechnet werden?
Gibt es dann für mich finanzielle Nachteile zwecks unterschiedlicher OLG/LG Richtlinien zwischen Stuttgart und meines strukturschwächeren Landkreises?
Vielen Dank für Eure Antworten.
LG Mr.Bean

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.01.2010 15:29
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Mr-Bean

Jam auch sowas kommt vor. Ich hatte ebenfalls das Glück im 3.-4. Anlauf auf eine JA-MA zu stossen welche es einsah, dass man von 565,-DM nicht auch noch KU zahlen kann. Auch ich bin damals selber zum JA gegangen und schilderte meine Situation. Es wurde UHV eingerichtet, welcher auch nicht als Schulden auflief. Das war Mitte der neunziger Jahre.
Es gibt durchaus kompetente und verständnisvolle MA beim JA. So gesehen hat sich also nichts geändert.

KU wird immer am Wohnort des Kindes berechnet. KU selber ist einheitlich, allerdings unterscheiden sich die Maßstäbe bei der Berechnung des bereinigten Netto-EK. Doch das dürfte ja jetzt irrelevant jetzt sein. 😉

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2010 16:52
(@mr-bean)
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Vielen Dank.
Wollte es nicht glauben, da ich bisher nur die Variante mit der Mutter kenne.
Wenn die Mutter aber nun eine Neuberechnung beantragt habe ich dann 2 Jahre Ruhe, dass hat sich doch nicht geändert,oder?

Abziehen kann ich ja nur die 5% Werbungskosten bzw. max.150€ und die 4% Altersvorsorge.
Zählen eigentlich Aktiengewinne mit zum Vermögen und werden damit auf die Berechnung geschlagen?
Und gibt es auch eine Mindestpauschale für Werbungskosten?
Mit 150,-€ Werbungskosten tue ich mich schwer.
In welchen Jahr zählen die Steuererstattungen, für das Jahr wo das Geld ausgezahlt wurde oder nur für den Zeitraum der Steuererklärung?
Vielen Dank.

PS: Ich finde dieses Forum toll, macht alle weiter so. :thumbup:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.01.2010 17:35
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Zählen eigentlich Aktiengewinne mit zum Vermögen und werden damit auf die Berechnung geschlagen?

Aktien zählen zum Vermögen und sind in ihrem Bestand nicht unterhaltsrelevant.
Aktiengewinne zählen zu den Einnahmen und sind unterhaltsrelevant.

Und gibt es auch eine Mindestpauschale für Werbungskosten?
Mit 150,-€ Werbungskosten tue ich mich schwer.

:question: :question:
Die 5% sind die Mindestpauschale.
Wenn du mehr nachweisen kannst, gehen auch mehr als 150,-€ Es muss nur notwendig sein.

In welchen Jahr zählen die Steuererstattungen, für das Jahr wo das Geld ausgezahlt wurde oder nur für den Zeitraum der Steuererklärung?

Es gilt das "In" Prinzip. Also der Zufluss und nicht der Bemessungszeitraum.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2010 17:50
(@robertk)
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Moin,
Aktien zählen zum Vermögen und sind in ihrem Bestand nicht unterhaltsrelevant.
Aktiengewinne zählen zu den Einnahmen und sind unterhaltsrelevant.

:question: :question:
Die 5% sind die Mindestpauschale.
Wenn du mehr nachweisen kannst, gehen auch mehr als 150,-€ Es muss nur notwendig sein.
Es gilt das "In" Prinzip. Also der Zufluss und nicht der Bemessungszeitraum.

Gruss Beppo

Kilometerpauschale? Bei mir möglich 0,30 Euro /km.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2010 18:04
 elwu
(@elwu)

Zählen eigentlich Aktiengewinne mit zum Vermögen und werden damit auf die Berechnung geschlagen?

Hallo,

nicht Vermögen, Einkommen. Realisierte schon. Depotgewinne nicht. Noch nicht.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2010 18:23
(@mr-bean)
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Aha, wieder was gelernt! Vielen Dank Euch allen! :thumbup:

Wie verhält es sich bei einer Neuberechnung des Unterhaltes mit Insolvenzgeld? Ich habe im letzten Jahr einige Monate Insolvenzgeld bekommen. Wird das ganz normal angenommen/angerechnet oder sind hier irgendwelche Fallen zu beachten?  :puzz:
VG Mr. Bean

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.01.2010 21:50
(@mr-bean)
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Nochmal zum Thema Werbungskosten.

Ich meinte eigentlich damit das ich kaum Werbungskosten aufbringen kann, von daher meine Frage nach einer Pauschale.
Ich hatte mal gelesen das die OLG die Werbungskosten entweder nach Einzelnachweis oder als Pauschale anerkennen.
Eine Pauschale i.H.v. 150€ wäre in meinem Fall ja ideal, bei Einzelnachweis wird es problematisch.
Nun kann man die Autosteuer,Versicherung,Abnutzung ja nicht berechnen, also muß man sie doch irgendwo pauschal ansetzen, oder etwa nicht?
Hatte mal was von 50,- - 60,-€ Minimum als Werbungskosten gelesen, kann das stimmen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.01.2010 22:19
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die Pauschale beträgt 5%!!!

Jeden falls bei den meisten OLGs.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.01.2010 22:38
(@mr-bean)
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Also können vom durchschnittlichen Monatsnetto 4% Altersvorsorge und 5% Werbungskosten pauschal zur Bereinigung angegeben werden?
Und was ist mit dem Insolvenzgeld? Gibt es hier was zu beachten? :question:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.01.2010 23:57




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Die Pauschale beträgt 5%!!!
Jeden falls bei den meisten OLGs.

Und: mindestens 50€, maximal 150€. Ausnahmen müssen nachgewiesen werden. Allerdings steht auch in den meisten URL: "Beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ... kann eine Pauschale ...". Die priv. Altersvorsorge hingegen ist lediglich durch die 4% vom Brutto begrenzt. Allerdings kann es auch hier Ausnahmen geben. Der aus den Prozenten resultierende Betrag hingegen ist nicht begreznt.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.01.2010 14:09
(@mr-bean)
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Wenn ich eine Neuberechnung beantrage und diese durchgeführt werden sollte kann dann die Kindesmutter innerhalb von 2 Jahren eine weitere Neuberechnung beantragen?

Ich hatte mal hier gelesen, dass man die Neuberechnung durchführen lassen kann wenn sich der Unterhalt zum Vormonat um mehr als 10% erhöht?
Stimmt das und auf welcher Grundlage ist das möglich?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.01.2010 00:07
(@mr-bean)
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Guten Morgen,

ich bin mal so frech und hole mal den Thread wieder hoch.
Viell. hat ja jemand eine Antwort auf die Fragen in Post 11.

Vielen Dank.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.01.2010 11:37
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Wenn ich eine Neuberechnung beantrage und diese durchgeführt werden sollte kann dann die Kindesmutter innerhalb von 2 Jahren eine weitere Neuberechnung beantragen?
Ich hatte mal hier gelesen, dass man die Neuberechnung durchführen lassen kann wenn sich der Unterhalt zum Vormonat um mehr als 10% erhöht?

Meines Wissens beschränkt sich dies auf Unterhaltszahler, nicht auf Empfänger. Die 10%, welche ja vom Prinzip her für die Wesentlichkeitsmarke herangezogen werden, tauchen m.E. nicht bei den Unterhaltszahlungen sprich auf Empfängerseite auf, sondern nur beim Einkommen des Pflichtigen. Auch die ZPO (§323, §323a) beschränkt sich hier auf Urteile, umfasst aber nicht Vergleiche oder Titel.

Stimmt das und auf welcher Grundlage ist das möglich?

Naja, erst mal sollte geklärt werden, worauf Du Deine Annahme stützen tust, bevor man sie widerlegt. 😉

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.01.2010 13:46