Unterhaltsberechnun...
 
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Unterhaltsberechnung vom Jugendamt

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(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Pappe,

was willst Du mit der Berücksichtigung Deiner Ehefrau erreichen? Eine Herabstufung in Stufe 4, da Du prinzipiell vier Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet bist?

Das könnte ich mir als Argumentation vorstellen, versuche es doch einfach mal: Der Berechnung zu Deinem unterhaltsrelevanten Einkommen stimmst Du zu; begehrst allerdings aus oben genanntem Grund und dem entsprechenden Hinweis in der DDT eine Herabstufung in Stufe 4.

Einen Versuch ist es allemal wert.

LG Püppi


Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2008 19:56
(@pappe)
Schon was gesagt Registriert

Hallo püppi, brille007, und die anderen-

noch ein paar Fragen/Anmerkungen:

- brille007 bezeichnet die PKV meiner Frau als Privatvergnügen. Wer aber käme denn
für die Kosten auf, wenn sie stattdessen gesetzlich versichert wäre?

- Meine Frau und ich haben getrennte Konten; der Unterhalt ist nicht fiktiv, sondern ich überweise
ihr tatsächlich ca. 3/7 meines Einkommens (der Dauerauftrag ist auch als 'Unterhalt' deklariert)

- Besteht nun eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber meiner Ehefrau, oder nicht?
Ich sehe es so, dass ich für vier weitere Personen mit meinem Einkommen zu sorgen
habe. Zwar ist die vierte Person, meine Ehefrau, nur in zweiter Reihe unterhaltsberechtigt, aber
die für mich entstehende finanzielle 'Zusatzbelastung' kann das JA doch nicht ignorieren?
(oder zählen Ehefrauen auch als Privatvergnügen, brille007 :wink:??

- Letztendlich gebe ich dir Recht, püppi: Nach der realistischen Berechnung des mir zur
Verfügung stehenden Einkommens und der damit verbundenen Einstufung in Stufe 5
erwarte ich durch die Berücksichtigung einer weiteren Unterhaltsverpflichtung eine
Herabstufung in Stufe 4. Ist diese Herabstufung nur eine Kann-Bestimmung??

Grüße
pappe


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.06.2008 20:20
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin pappe,

nicht erwerbstätige Ehefrauen sind üblicherweise in der Krankenkasse ihres Ehemannes als Familienmitglied kostenfrei mitversichert (sofern dieser ebenfalls Mitglied einer GKV ist). Eine private KV zählt deshalb als Privatvergnügen, Luxus oder whatever, zu bedienen vom Versicherten selbst. Da Du hierzu keine genauen Angaben machst: Ist sie nun Beamtin in Elternzeit oder hat sie einfach aufgehört zu arbeiten? Falls Beamtin, steht ja auch noch die Beihilfeim Raum.

Ehefrauen - egal ob aktuelle oder gewesene - stehen unterhaltstechnisch im 2. Rang. Das spielt aber nur bei Mangelfallberechnungen eine Rolle. So gesehen ist Deine Ehefrau rechnerisch tatsächlich Dein Privatvergnügen - bzw. Deine/Ihre/Eure Entscheidung, dass sie ganz oder zeitweise keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine solche Entscheidung muss man sich genauso leisten können wie einen Sportwagen oder eine Villa.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2008 20:32
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Ihr,

gerade weil pappe kein Mangelfall ist, ist er doch seiner Frau, trotz 2. Rang, zum Unterhalt verpflichtet.

Damit müsste, meiner Meinung nach, Stufe 4 greifen.

Wenn es dir auf die 14,-€  Unterschied ankommt, kannst du das dem JA ja nochmal schreiben und sie bitten, die Nichtberücksichtigung deiner Frau zu begründen.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2008 20:43
(@pappe)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Brille007,

jawohl, meine Frau ist Beamtin in Elternzeit (noch bis Mitte 2009).

Was meinst du mit Mangelfallberechnung? Im Laufe des Jahres
steigen zwei meiner Kinder in die nächste DT-Altersklasse auf...
Dann wird es doch langsam eng:
Nettoeinkommen - (KU1 + KU2 + KU3 + 3/7 Nettoeink. Ehefrau) < Kontrollbedarfsbetrag Stufe 5

Grüße
pappe


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.06.2008 20:49
 elwu
(@elwu)

Verstehe ich dich richtig: Falls meine Frau keinen Anspruch auf Unterhalt hätte, müsste ich ihre PKV ebenfalls von meinem anrechenbaren Einkommen abziehen?

Hallo,

1) Deine Frau hat keinen Anspruch auf Unterhalt sondern auf Taschengeld. Schließlich lebt ihr weder getrennt noch seid ihr geschieden.

2) Dass sie in Elternzeit ist, ist euer Privatvergnügen und darf nicht zu Lasten der Kinder gehen.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2008 20:53
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

ich finde das ehrlich gesagt bißchen kleinlich. Ich würde mich Beppos Berechnung anschließen, Stufe 4, weil die Summe aus den drei Unterhaltsbeträgen plus 770 Euro für eine nichterwerbstätige Ehefrau ca. auf den Bedarfskontrollbetrag kommt.

Aber mal ehrlich, Du streitest JETZT um 14 Euro. Willst Du denn den Titel auch anpassen lassen, wenn Deine Frau nächstes Jahr wieder arbeitet und sie somit nicht mehr bedürftig ist?

Fällt mir jetzt ehrlich gesagt ziemlich schwer, hier ein Problem oder eine Ungerechtigkeit zu erkennen.

Nachtrag wg. Elwus Beitrag: Der Taschengeldanspruch beträgt m. E. auch nur 1/7 oder?

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2008 20:53
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin pappe,

Nachtrag: Wenn Deine Frau in Elternzeit ist (und nicht nur ein Jahr unbezahlten Urlaub genommen hat) müsste doch eigentlich auch >>>Elterngeld<<< bezahlt werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich weder die Frage nach Unterhalt oder Taschengeld noch die nach Anrechnung einer PKV.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2008 21:00
 elwu
(@elwu)

770 Euro für eine nichterwerbstätige Ehefrau

Nachtrag wg. Elwus Beitrag: Der Taschengeldanspruch beträgt m. E. auch nur 1/7 oder?

Hallo,

woher kommen denn diese 770€?!? Hier wird immer behauptet er sei gegenüber der Ehefrau zum Barunterhalt verpflichtet. Das ist er aber nicht! Er erbringt seine Unterhaltsverpflichtungen indem er Miete, Lebensmittel, Versicherungen etc. zahlt. Ob er ihr 3/7 seines Netto überweist und als was er die bezeichnet ist irrelevant. Es sind drei Unterhaltsberechtigte, Ende Gelände.

Zum Taschengeldanspruch habe ich gefunden: Der BGH (NJW 1998, 1554) sieht sogar eine Quote von 5 bis 7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens als üblich an. Da es sich beim Taschengeld um den "überschießenden Teil" eines Unterhaltsanspruchs handelt, sind zuvor berufsbedingte Aufwendungen, Kindesunterhalt und konsequenterweise auch die laufenden Belastungen aus berücksichtigungsfähigen Schulden in Abzug zu bringen.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2008 21:01
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

ich muss mich korrigieren, die 770 Euro gelten ja nur im Trennungsfall, (und noch mal korrigiert:) Ich gebe Elwu nach nochmaligem Nachlesen Recht.

@Brille: Das Kind ist schon 2, also muss es ja 2006 geboren sein. Für 2006 geborene Kinder gab es ja nur max. 2 Jahre Elterngeld und das auch nur, wenn sehr enge Einkommensgrenzen nicht überschritten waren. Da dürfte es also nix geben. Wenn allerdings das Geld so knapp ist, dass 310 Euro fürs erste Kind nicht mal drin sind, würde ich mir schon überlegen, wenigstens schon wieder in Teilzeit zu arbeiten.

Aber das ist nur meine nicht maßgebliche Meinung.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2008 21:04




 elwu
(@elwu)

Dann wird es doch langsam eng:
Nettoeinkommen - (KU1 + KU2 + KU3 + 3/7 Nettoeink. Ehefrau) < Kontrollbedarfsbetrag Stufe 5

Hallo,

deine Rechnerei erscheint zunehmend abwegig. Zum einen zahlst du für das Kind das bei euch lebt keinen Barunterhalt, zum zweiten ist es deine Privatsache wie viel Taschengeld du deiner Frau gibst, und zum dritten unterschlägst du die 154€ Kindergeld die ihr bekommt. Ich klinke mich hier aus, mir wird das zu kleinlich.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2008 21:07
(@pappe)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich schließe mich der Einschätzung von beppo an; ich hätte gerne eine Stellungnahme des JAs
zur Nichtberücksichtigung. Ob es dabei 'nur' um 14 Euro monatlich finde ich unerheblich...
Schießlich kann ich eine derartige 'Kulanz' von JA-Seite auch nicht erwarten, oder?
Im vorderen Teil des Threads steht ja, wie die JA-Mitarbeiter versuchen, Maximalbeträge heraus-
zuschlagen...hätte ich mich nicht in diesem Forum informiert, würde ich demnächst wieder
deutlich mehr zahlen als angebracht.

Grüße
pappe


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.06.2008 21:16
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Aber Pappe, ich bitte dich!!! Du überweist die 310 Euro nicht Herrn Meier vom JA sondern Deinem Sohn.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2008 21:18
(@pappe)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

das ist ja jetzt ein wichtiger Punkt:

Mein Sohn lebt mit der KM und ihrem Ehemann zusammen;
die Mutter trennte sich von mir noch in der Schwangerschaft.
Ein echtes Vater-Sohn-Verhältnis habe ich nie zu ihm aufbauen
können, weil dies die Mutter auch nicht wollte.

Trotzdem habe ich vom ersten Tag an versucht, eine Bindung
zu ihm aufzubauen und aufrechtzuhalten.
Als seinen Vater bezeichnet er heute seinenStiefvater,
mit dem er seit vielen Jahren in seiner Familie auch zusammenlebt.
Ich bin für in eher wie ein väterlicher Freund.
Damit habe ich kein Problem; ich finde es sogar gut, dass er
in seinem Stiefvater eine feste männliche Bezugsperson und
Vaterfigur hat.

Nun aber die finanzielle Seite: KM und Stiefvater sind beide
berufstätig und verdienen jeweils überdurchschnittlich gut.
Die rund 4000 Euro, die ich jährlich überweise, kommen bei
ihnen 'on the top' .

Auf der anderen Seite machen sich bei meiner Familie 4000 Euro weniger
im Jahr deutlich bemerkbar - da wird man schon mal kleinlich!
Ich weiß, dass dieser gesamte Sachverhalt
für die Unterhaltsfestsetzung unerheblich ist; dafür gibt es eine bestimmte Rechtslage.
Ich finde die Unterhaltsregelung in unserem speziellen Falle ungerecht
und der realen Situation nicht angemessen - Punkt.

Ich danke dem Forum für die geleistete Unterstützung-
sie hat dazu geführt, dass ich demnächst einige hundert Euro weniger
als vom JA gefordert im Jahr überweisen muss. Und dieses Geld werde ich mit
Freude in die beiden wertvollsten Luxusobjekte stecken, die meine Frau ich uns leisten...

Vielen Dank an alle für die Beteiligung.

pappe


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.06.2008 21:51
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

@elwu - nu mal langsam
Du wirst doch wohl nicht abstreiten wollen, dass er auch dem mit im Haushalt lebenden eigenen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist. Um diesen Unterhalt zu bestimmen wird nun mal die DT herangezogen, ob da nun Kohle fliesst oder nicht. Genauso ist er der Mutter seines noch nicht 3-jährigen Kindes zu Unterhalt verpflichtet. Das würde sonst ja heissen, in der Ehe sind Kinder mehr Privatvergnügen als bei unehelichen Verhältnissen. Das wäre spannend (mit Blick aufs GG bzw Verfassung - war da nicht vor 'kurzem' was?).

Habe >>diese<< und >>diese<< Seiten gefunden, welche auf die Thematik eingehen. Dort wird davon ausgegangen, dass zur Überprüfung des Bedarfkontrollbedarfs die Tabellenbeträge für KU und auch EU (wahrscheinlich auch BU) herangezogen werden, KG dagegen bleibt aussen vor. Also es wird nicht der Zahlbetrag genommen.

Wer weiss mehr?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.06.2008 00:36
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich schließe mich oldie an.

Spätestens seit diesem Jahr haben auch die aktuellen Ehefrauen einen eigenen und zumindest mit der früheren Frau gleichrangigen Unterhaltsanspruch.

Stufe 4 wäre demnach korrekt.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.06.2008 00:46
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Pappe,

gib trotz Deiner abschließend scheinenden Dankesworte bitte Bescheid, wie das JA auf Deine Bitte um Einstufung in Stufe 4 reagiert. Denn das Ganze hat generelle bzw. prinzipielle Bedeutung und ist somit von Intereese für viele hier.

Deinen Versuch, "jetzt noch mal lächerliche 14 Euro" vom KU "loszuwerden", betrachte ich persönlich nicht als kleinlich. Dir geht es, wie ich meine, um die korrekte Berechnung. Und ich kann verstehen, daß man auf Forderungen nach zu hohem Unterhalt, was letztlich auf "Dummenfang" herausläuft, entsprechend "genau" reagiert. Und die ggf. gesparten 14 Euro werden mit Sicherheit im Rahmen des Umganges Deinem Sohn direkt zugute kommen?!?!

Und, liebe LBM, Deine Äußerung

Wenn allerdings das Geld so knapp ist, dass 310 Euro fürs erste Kind nicht mal drin sind, würde ich mir schon überlegen, wenigstens schon wieder in Teilzeit zu arbeiten.

finde ich ein bißchen anmaßend.  :thumbdown: Jetzt soll also die Ehefrau Teilzeit arbeiten gehen, um den (doch schon jetzt nach Stufe 4 eigentlich ganz passablen) KU hinzuzuverdienen?  :puzz:

Ich bin der Meinung, die DDT sollte für alle Gültigkeit besitzen. Subjektiv kann man immer vermeintlichen "kleinlichen Gutverdienern" Haarspalterei vorwerfen, obwohl auch sie sich "nur daran halten, was gesetzlich vorgesehen ist". Denn dafür gibt es ja die Gesetze; sie regeln die Sachlage, wenn sich zwei nicht einigen können.

Viel Erfolg also, Pappe, und gib bitte Bescheid!

LG Püppi


Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

AntwortZitat
Geschrieben : 12.06.2008 10:20
 elwu
(@elwu)

Genauso ist er der Mutter seines noch nicht 3-jährigen Kindes zu Unterhalt verpflichtet.

Hallo,

sagt wer?  Man möge doch bitte einfach mal ins Gesetz schauen statt zu interpretieren, anzunehmen, zu vermuten. BGB §1570 ff sind eindeutig. 'Ein geschiedener Ehegatte kann [...]. Unterhalt gibt es für getrennte bzw. geschiedene. Für Exen, nicht für aktuelle. Für die gibt es Taschengeld. Wer anderes glaubt, soll doch bitte gleich die entsprechenden §§ und ggf. Urteile beibringen, andernfalls es keine seriöse Diskussionsbasis gibt, IMO.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 12.06.2008 12:08
 elwu
(@elwu)

Spätestens seit diesem Jahr haben auch die aktuellen Ehefrauen einen eigenen und zumindest mit der früheren Frau gleichrangigen Unterhaltsanspruch.

Hallo,

ich lerne ja stets gerne dazu. In welchem/n Gesetz/en steht das?

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 12.06.2008 12:10
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi elwu,

steht im neuen Unterhaltsrecht.

Dort wurde definiert das bei mehreren Unteraltsberechtigten minderjährige, priviligierte Kinder im ersten Rang stehen, aktuelle und frühere Ehefrauen gleichebrechtigt auf Rang 2, dahinter kommen dann alle weiteren möglichen unterhaltsberechtigte Personen.

Entnommen aus Unterhaltsrecht

§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter. Sind mehrere
Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande,
allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603
Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt
sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene
Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe
von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,

3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6. Eltern,
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die
Näheren den Entfernteren vor.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 12.06.2008 12:22




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