Hallo
Bin ja nicht sonderlich bewandert, was KU angeht, aber kann er nicht auch Fahrtkosten zur Arbeitsstelle in Anrechnung bringen?
LG Thomas
Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
Everybody wants to rule the World
b) eine eigene, reguläre Berechnung anstellen, die zur Einordnung in Stufe 4 führt?
Dich schützt hier auch der "Bedarfskontrollbetrag":
"6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen."
D.h. hier geht die Unterhaltspflicht Deiner Frau gegenüber ein, und nach meiner Berechnung kommt man unter Wahrung des Bedarfskontrollbetrages maximal bis Stufe 3, wenn die 3100€ bereinigtes Einkommen korrekt sind. Sind sie aber nicht, weil die Kürzung bei der PKV nicht rechtens ist und Deine Lebensversicherung angerechnet werden muss.
Und in einem Jahr wechselt bei 2 Kindern die Alterstufe. Ich würde mal Stufe 2 anpeilen.
Hallo
Bin ja nicht sonderlich bewandert, was KU angeht, aber kann er nicht auch Fahrtkosten zur Arbeitsstelle in Anrechnung bringen?
LG Thomas
Dieses Fass wollte ich eigentlich gar nicht aufmachen:
Ich muss sagen, dass 150 Euro Werbungskosten bei meinem Beruf (Lehrer an einer Realschule) definitv zu gering sind.
Die einfache Wegstrecke zur Arbeit beträgt 40 km (ges. 400 km in der Woche) ; Literatur, Unterrichtsmaterial und anderes
schaffe ich nur aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit an...
So langsam verdichtet sich das Gefühl bei mir, dass der nette Herr vom JA (O-Ton beim ersten Telefonat:
"Machen Sie sich mal keine Gedanken; wir haben einen guten Ruf bei unseren Vätern") mich da über den Tisch ziehen will...
Grüße
pappe
Die einfache Wegstrecke zur Arbeit beträgt 40 km (ges. 400 km in der Woche)
O.k, Stufe 1
Die Km und die Bücher sind in den 5% enthalten.
Das heißt aber nicht, dass man nicht n' höheren Einzelnachweis ansetzen kann. Muss man halt drum kämpfen.
Auf jeden Fall kann man es versuchen.
Du kannst dem JA Menschen ja mal deine Version zukommen lassen und ihm versichern, dass er dir auch vertrauen könne, du seiest schließlich ein ganz feiner Kerl.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Die Km und die Bücher sind in den 5% enthalten.
Hmm...150 Euro für täglich 80 km Fahrt und das ganze Vorbereitungsmaterial?
Meine Berechnung für die Fahrtkosten würden so aussehen:
80 km * 0,3 Euro/km = 24 Euro +Frage: sind 0,30 Euro pro km ok?
24 Euro * 200 (Schultage/Jahr) = 4800 Euro
4800 Euro / 12 = 400 Euro
Hinzu kommen Fachliteratur und Unterrichtsmaterial: im Schnitt ca. 30 Euro pro Monat
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Zusammenstellung:
Nachweisbare Werbungskosten: 430
(meine) Private Krankenversicherung : 178,97
PKV meiner Frau : 211,75
4% brutto, Altersvorsorge (LVers.) : 160
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einkommensmindernde Ausgaben: 980,72 Euro
Damit ergibt sich ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen von:
3432,20 - 980,72 = 2451,48 Euro (FALL A)
Ich denke mal, das JA wird gegen die hohen Werbungskosten folgendes Argument anführen:
Die Werbungskosten können beim Lohnsteuerjahresausgleich geltend gemacht werden;
die dabei zu erwartende Rückzahlung wirkt sich wieder positiv auf das Nettoeinkommen aus
und müsste wieder beim Nettoeinkommen berücksichtigt werden.
Aber auch nur mit den 5% müsste das JA doch wenigstens 700,72 Euro (150+178,97+211,75+160)
berücksichtigen, oder?
Und damit als anrechenbares monatliches Nettoeinkommen:
3432,20 - 700,72 = 2731,48Euro (FALL B)
Damit ergeben sich die Einstufungen:
Stufe 4 (Fall A) und schließlich (4 Unterhaltsberechtigte)--> Stufe 3
Stufe 5 (Fall B) und schließlich --> Stufe 4
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Auf die Frage nach dem zuständigen OLG muss ich passen...ich tippe auf OLG Koblenz.
Die Zuständigkeit hängt doch sicher vom Wohnort des Kindes/JA ab, oder?
Post bekomme ich jedenfalls vom JA Mainz-Bingen.
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Übrigens: In der Berechnung des JA befindet sich eine Anlage "Prüfung der Leistungsfähigkeit"
Hier steht "pappe bleibt 3139 - 336 - 281 -281 = 2241 Euro. Das unterschreitet nicht den notwendigen
Selbstbehalt von 900 Euro."
Ist die Zahl 900 hier richtig? Müsste sie nicht identsich mit dem Bedarfskontrolbetrag aus der DT sein?
Viele Grüße
pappe
Hallo Pappe,
Also die Frage in wieweit Erwerbskosten anerkannt werden, variiert sehr stark zwischen den Gerichten.
Gesetzlich ist das nicht geregelt und die Richter können da frei nach ihrem Gewissen entscheiden. Wie ihr Gewissen dabei zu entscheiden hat, wird ihnen jedoch, unter Umgehung der rechtsstaatlichen Prinzipien durch die s.g. OLG-Leitlinien vorgegeben. Da machen sich die Richter praktisch selbst zum Gesetzgeber und eliminieren dabei gleich noch den lästigen Instanzenweg.
Manche erkennen pauschal 5% an, manche nur Einzelnachweise, manche bis zu 5% mit Einzelnachweis.
Langer Rede, kurzer Sinn, am besten, du erschrickst einfach mal selbst über "deine" OLG-Leitlinien. Du findest sie hier. Und es gilt tatsächlich der Wohnort des Kindes.
Auch da gilt aber, du musst nicht in vorauseilendem Gehorsam knapp ran gehen. Wenn deine Erwerbskosten eben höher als 5% oder 150,-€ sind, dann stellst du das eben zusammen und ziehst es ab.
Soll der JA-Mann deines Vertrauens mal zeigen, wie glücklich er die Männer macht.
Das mit dem SB von 900,- ist vordergründig richtig, nur unterschlägt er eben deine Frau und den Bedarfskontrollbetrag.
Insofern hast du recht.
Ob er das aus Inkompetenz oder Böswilligkeit tut, kann ich nicht sagen.
Aber nochmal setze deine Bemühungen und die Kosten eines evtl. Gerichtsverfahrens in Relation zu dem Gewinn für dich.
Die KU ist stark unterproportional zum Einkommen.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi Beppo und auch alle anderen,
ich wage aber zu bezweifeln, dass der KV Betrag für die Frau anrechenbar ist, denn sie ist ja nicht arbeitslos/Hausfrau, sondern wie mir scheint Beamtin in Elternzeit. Ob das Gericht da die Aufwendungen anerkennt, kann ich mir nicht vorstellen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo Lausebackesmama,
wird denn deiner Meinung nach der KV-Beitrag meiner Frau generell nicht berücksichtigt
oder nur für den Zeitraum der Elternzeit (läuft mindestens noch 1 Jahr)?
Vielen Dank Beppo für deine Links :thumbup:. Dazu nochmal zwei Zusatzfragen an alle:
1) Welchen Betrag sollte man bei der Berechnung der Fahrtkosten
ansetzen? In den OLG-Ausführungen steht:
10.2.2. Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs können in der Regel 10 EUR pro Entfernungskilometer im Monat angesetzt werden. Hierin sind alle mit dem Kfz verbundenen Kosten enthalten (einschließlich Finanzierungskosten). Bei längerer Fahrtstrecke kommt eine Kürzung der Pauschale in Betracht.
2) Angenommen ich lege jetzt meine eigene Berechnung dem JA vor. Läuft das denn erfahrungsgemäß auf ein Verfahren
vor dem Familiengericht hinaus? Welche Erfahrungen habt ihr gemacht??
Grüße
pappe
Hi pappe,
zu 1.) Bis 30km ist wie angegeben zu rechnen, dann erfolgt i.d.R. eine Kürzung des Betrages um 33%.
zu 2.) Schwer vorhersagbar. Manche gehen auf die Gegendarstellung ein, andere versuchen einen Kompromiss zu finden und weiter schieben den Harten. Die Gerichte halten sich meist an die URL. Meine Erfahrung beim JA ist: je souveräner man auftritt und nachweisbar darlegt umso eher willigen sie ein.
Welches ist denn dein OLG, hatte ich schon mal danach gefragt?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Und damit als anrechenbares monatliches Nettoeinkommen:
3432,20 - 700,72 = 2731,48Euro (FALL B)Damit ergeben sich die Einstufungen:
Stufe 4 (Fall A) und schließlich (4 Unterhaltsberechtigte)--> Stufe 3
Stufe 5 (Fall B) und schließlich --> Stufe 4
Nochmal: das Zauberwort heisst Bedarfskontrollbetrag.
In den bald kommenden Alterstufen wären die KU-Tabellenbeträge für Stufe 2 = 293+339+384 = 1016€. Bei 2731€ bereinigtem Netto wäre dann der Unterhaltsanspruch Deiner Frau = (2731-1016)*3/7 = 735€. Dir blieben also 2731-1016-735 = 980€, und damit wäre der Bedarfskontrollbetrag für Stufe 2 (=1000€) nicht gewahrt, also wäre das Stufe 1.
Sag also diesem väterfreundlichen Onkel, Du bist gerne bereit, bis zum Wechsel der Alterstufen mehr als den Regelunterhalt zu zahlen, wenn er aber auf einem Titel nach Stufe >=2 besteht, dann nur statisch, weil mit dem Wechsel der Alterstufen bist Du ja nurnoch nach Stufe 1 leistungsfähig.
Hallo;
pappasorglos argumentiert auf der Basis des Bedarfskontrollbetrags...sollte ich das gegenüber dem JA
auch tun? Also die Berechnung meines ansetzbaren Nettoeinkommens einreichen und nach Abzug der
vier Unterhaltsansprüche auf den mir verbleibenden Restbetrag hinweisen??
Hi pappe,
zu 1.) Bis 30km ist wie angegeben zu rechnen, dann erfolgt i.d.R. eine Kürzung des Betrages um 33%.
Ist das so richtig: 30*10 Euro + 50* 6,60 = 630 Euro. Das ist ja ein sehr hoher Betrag...
Also: Ich finde 150 Euro im Monat bei 80 km Wegstrecke zu gering angesetzt....über 600 Euro
dagegen viel zu viel. Von welcher Summe sollte ich hier ausgehen?
zu 2.) Schwer vorhersagbar. Manche gehen auf die Gegendarstellung ein, andere versuchen einen Kompromiss zu finden und weiter schieben den Harten. Die Gerichte halten sich meist an die URL. Meine Erfahrung beim JA ist: je souveräner man auftritt und nachweisbar darlegt umso eher willigen sie ein.
Wenn ich z.B. die Ausgaben für die Altersvorsorge geltend machen möchte, sollte ich dann gleich einen Hinweis
auf einen entsprechenden Paragraphen mitliefern? Verstehst du auch das unter Souveränität. Zumindest erkennt
der Sachbearbeiter, dass man sich nicht für dumm verkaufen lassen möchte.
Welches ist denn dein OLG, hatte ich schon mal danach gefragt?
Das zuständige OLG ist in Koblenz (glaube ich zumindest...Mainz hat kein OLG?!)
Viele Grüße
pappe
Hi pappe
Die Agrumentation von pappasorglos ist schlüssig und in den JÄ'ern oft gänzlich unbekannt. Verweise das JA auf die Bemerkungen in der DT, dort der Pkt.6
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
Damit ist egal, ob Gruppe 2, 3 oder 4 oder sonstwas. Da Du "so vielen" Unterhalt schuldest ist schon beim Einsetzen der Beträge für Gruppe 2 der BKB unterschritten und so die Gruppe 1 anzuwenden.
Das sollte erstmal ausreichen.
Und noch eine Bemerkung: Bei der Berechnung der Fartaufwendungen geht das OLG Koblenz von Entfernungskilometern aus, also einfache Fahrtstrecke.
Im Antwortschreiben an das JA stelle mal die Berechnung von pappasorglos mit hinein und beziehe Dich dabei auf die DT Pkt.6. Ebenso erklärst Du, dass Du bereit bist gemäß Stufe 1 KU zu zahlen. Ansonsten zweifelst Du die Berechnung vom JA an, da nicht alle Umstände berücksichtigt wurden. Dann warte eine Reaktion ab.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo,
wollte nun ein Schreiben an das JA losschicken;
was sagt ihr dazu??
Viele Grüße
pappe
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Sehr geehrter Herr xxx,
die Berechnung des zu zahlenden Unterhalts für meinen Sohn xxx kann ich nicht bestätigen.
Bei der Festsetzung meines anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommens sind folgende Aspekte unberücksichtigt geblieben:
- Arbeitsmittel/Fahrtaufwendungen.
Bei der Fahrt zu meiner Dienststelle lege ich täglich 38 Entfernungskilometer zurück (xxx - yyy). Das OLG Koblenz hat in seinen Ausführungen die Anrechnung
dieser Fahrtkosten geregelt
- Private Krankenversicherung
Die von Ihnen angesetzten Aufwendungen für meine private Krankenversicherung sind
nicht korrekt
- Private Krankenversicherung meiner Ehefrau
Es besteht eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber meiner Frau. Die Kosten für die
private Krankenversicherung meiner Frau wurden bei der Berechnung meines
Nettoeinkommens nicht berücksichtigt
- Beiträge zur Privaten Altersvorsorge
Aufwendungen für die private Altersvorsorge werden mit bis zu 4% des
Bruttogehaltes anerkannt. Monatlich spare ich hierfür 200 Euro in einer
kapitalbildenden Lebensversicherung und einem Riestervertrag an.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich folgendes anrechenbares
monatliches Nettoeinkommen:
Nachweisbare Werbungskosten: 350,00
(meine) Private Krankenversicherung : 178,97
PKV meiner Frau : 211,75
4% brutto, Altersvorsorge (LVers.) : 160,00
---------------------------------------------------------------
einkommensmindernde Ausgaben: 900,72 Euro
Damit ergibt sich ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen von:
3432,20 - 900,72 = 2531,48 Euro.
Ich bin insgesamt vier Personen zum Unterhalt verpflichtet: K1, K2, K3 und meiner
Ehefrau. Diese Unterhaltsverpflichtungen führen dazu, dass ich den Betragskontrollbedarf unterschreite. Der Bedarfskontrollbetrag wird in Punkt 6 der Düsseldorfer Tabelle erläutert.
Ihre Einstufung in Stufe 6 der Düsseldorfer Tabelle kann ich nicht nachvollziehen.
Ich bin dagegen bereit, Kindesunterhalt gemäß der Stufe 1 zu zahlen.
Bitte überprüfen Sie Ihre Berechnungen und teilen Sie mir das Ergebnis mit.
Mit freundlichen Grüßen
wollte nun ein Schreiben an das JA losschicken; was sagt ihr dazu??
Klingt gut, folgende Anmerkungen noch von mir:
- Zu den Bedarfskontrollbeträgen hab' ich mich noch ein bisschen schlauer gemacht. Sie werden nicht in allen OLG-Bezirken angewendet, aber in fast allen Leitlinien steht da explizit was zu drin, unter Punk 11 ("Kindesunterhalt/Bemessungsgrundlage"). Das OLG Koblenz ist da zwar etwas wortkarg: ("Ab- oder Zuschläge (Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle) kommen in Betracht."), aber es reicht eigentlich, weil in Anmerkung A1der DT steht ja wiederum drin: "Anmerkung 6 ist zu beachten". Am besten ist noch die Formulierung wie beim OLG Hamburg: "In jedem Fall wird - gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Bedarfskontrollbeträge - darauf zu achten sein, dass der Kindesunterhalt in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag steht, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Bedarf zu verbleiben hat."
- Wenn Du die Unterhaltspflicht Deiner Frau gegenüber über den Bedarfskontrollbetrag in Spiel bringst, würde ich die KV Beiträge für Deine Frau weglassen, weil Du kannst ja nur entweder mit einer Unterhaltspflicht argumentieren oder mit Einzelkosten.
- meine These, dass die Bedarfskontrollbeträge auf Stufe 1 führen ist vielleicht so nicht haltbar, weil Du Deiner Frau gegenüber ja einen Selbstbehalt von 1000€ hast, somit kann der Kontrollbetrag für Stufe 2, der auch 1000€ ist, ja nicht unterschritten werden. Also vielleicht bietest Du doch besser Stufe 2 an.
.
Ein Formulierungsvorschlag zu diesem Punkt:
"Bei der Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle ist auch darauf zu achten, dass der Kindesunterhalt in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag steht, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Bedarf zu verbleiben hat. Ich bin weiteren 2 Kindern sowie meiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig. Anmerkungen 1 und 6 der Düsseldorfer Tabelle, auf die in den Unterhaltsgrundsätzen des OLG Koblenz ausdrücklich Bezug genommen wird, erläutern dieses Prinzip, dass Sie bei Ihren Überlegungen möglicherweise übersehen haben und das maximal eine Einstufung in Stufe 2 der Tabelle erlaubt."
Hallo pappasorglos,
ich habe das Schreiben an das JA abgeschickt.
Zuvor hatte ich aber noch die Aufwendungen für die PKV meinerFrau
herausgenommen (klar- wenn ich ihr Unterhalt 'zahle', muss sie für die
PKV selbst aufkommen. Da wir getrennte Konten haben überweise ich
ihr übrigens tatsächlich ca. 3/7 meines Einkommens).
Außerdem habe ich den Schlussteil durch deinen Forumlierungsvorschlag
ersetzt - den fand ich nämlich messerscharf formuliert.
Vielen Dank - ich werde euch auf dem Laufenden halten.
Grüße
pappe
Hallo an alle,
heute kam die Antwort des JA:
==============================================================================
"Wir haben aufgrund Ihres Schreibens den von Ihnen zu zahlenden Unterhaltsbetrag neu berechnet:
Nettoeinkommen: 3432,20
Werbungskosten: - 350
Krankenkasse: - 178,97
Altersvorsorge: - 160
-----------------------------------------
anrechenbares Nettoeinkommen: 2743,23
Aufgrund dieses Einkommens sind Sie der 5. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zuzuordnen.
Daraus ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 120% des Mindestbetrages der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, was derzeit einem Betrag in Höhe von 310 Euro entspricht.
Bezüglich des letzten Absatzes Ihres Schreibens teilen wir Ihnen mit, dass aus der Anmerkung 6 zur Düsseldorfer Tabelle im konkreten Fall nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass eine Einstufung maximal in die zweite Einkommensgruppe zu erfolgen hat. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass der sog. Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.
Der Bedarfskontrollbetrag der 5. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle beträgt 1300 Euro. Nach Abzug aller Unterhaltsverpflichtungen von dem unterhaltsrechtlichen Einkommen verbleibt ein Betrag in Höhe von 1917 Euro, der Bedarfskontrollbetrag wird nicht unterschritten.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
[...]
Aufstellung der Unterhaltspflichten
Einkommen 2743 Euro
K1 (DT 5/2) - 310 Euro
K2 (DT 5/1) - 258 Euro
K3 (DT 5/1) - 258 Euro
-----------------------------------
1917 Euro (unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt
von 900 Euro)
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Ich verstehe an dieser Berechnung nicht, warum die Unterhaltsverpflichtung gegenüber meiner
Frau ignoriert werden. Meine Frau befindet sich zwar in Elternzeit (mindestens bis Mitte 2009);
aber dies ändert doch nichts an ihrem Unterhaltsanspruch mir gegenüber...
Das JA verliert kein einziges Wort darüber - eigenartig, oder?
Freue mich auf eure Einschätzungen.
Viele Grüße
pappe
Freue mich auf eure Einschätzungen.
Hallo,
das JA hat nunmehr bis auf die PKV für deine Frau alle Abzugsposten anerkannt. Ich halte die Berechnung und DT-Einstufung für korrekt.
/elwu
Moin pappe,
selbst wenn jemand die gängigen "drei Siebtel" Deines Einkommens als fiktiven Unterhalt für Deine Frau in Ansatz bringen würde, wäre Dein Selbstbehalt weder erreicht noch unterschritten. Du bist kein Mangelfall; insofern erübrigt sich eine dahingehende Berechnung. Und die PKV Deiner nicht selbst erwerbstätigen Ehefrau ist sowieso Privatvergnügen.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo,
das JA hat nunmehr bis auf die PKV für deine Frau alle Abzugsposten anerkannt. Ich halte die Berechnung und DT-Einstufung für korrekt.
/elwu
An den angestellten Berechnung habe ich nichts auszusetzen...allerdings frage ich mich, warum der Unterhaltsanspruch meiner Frau
nirgends auftaucht...
@elwu:
Verstehe ich dich richtig: Falls meine Frau keinen Anspruch auf Unterhalt hätte, müsste ich ihre PKV ebenfalls von meinem
anrechenbaren Einkommen abziehen?
Grüße
pappe
