Hallo zusammen,
bei mir geht es in meiner Unterhaltssache in die Endphase. Es geht nur noch um eine Stufe in der DDT höher, die entsprechende (niedrigere) Stufe habe ich bereits titulieren lassen.
Unklarheit besteht bei meinen Kapitalerträgen. Ich habe in den 12 Monaten des Auskunftszeitraum aus einem Aktienverkauf ca. 3.000 Euro Gewinn gemacht. Diese Summe rechnet mir die gegenerische RAin voll als Einkommen an. Diese Summe macht auch die eine Stufe in der DDT aus. Seit des letzten Monats des Auskunftszeitraums habe ich dagegen ca. 2.000 Euro Verluste mit den Aktien gemacht.
Meine Fragen:
- Ist es rechtens, dass ein Aktiengewinn voll als Einkommen zählt? Man kann doch nicht jedes Jahr solche Kurssteigerungen haben.
- Muss der Aktiengewinn überhaupt berücksichtigt werden?
- Muss nicht ein Durschschnitt der Kapitalerträge über z. B. 3 oder 5 Jahre gebildet werden?
Für Antworten/Anregungen wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße,
Lullaby
Hallo !
Das ist immer ein beliebter Streitpunk, bei variablen Einkünften wird in der Regel der Mittelwert aus 3 Jahren gebildet, analog zu Selbständigen.
Nachdem die UH-Sache ja aber wohl nicht abgeschlossen ist würde ich unbedingt noch auf das aktuelle Einkommen - inclusive der 2000EUR Verlust abstellen.
Der gegnerische RA hat kein Wahlrecht welche 12 Monate er berücksichtigt um sich die Ertragreichsten auszusuchen - also dringend noch die laufenden Nachweise einbringen.
Grundsätzlich berücksichtigt werden ALLE Einkünfte - aber auch mit dieser Einkunftsart verbundene Verluste.
Das der Gegnerische Anwalt all dies nicht von selber macht ist logisch.
Hallo
Mir stellt sich die Frage wie kommt der RA an deine Kapitalerträge??
1. Ist es rechtens, dass ein Aktiengewinn voll als Einkommen zählt? Man kann doch nicht jedes Jahr solche Kurssteigerungen haben.
2. Muss der Aktiengewinn überhaupt berücksichtigt werden?
3. Muss nicht ein Durschschnitt der Kapitalerträge über z. B. 3 oder 5 Jahre gebildet werden?
1. Ja, bin ich recht sicher
2. siehe 1.
Reden wir tatsächlich über Gewinn? Also nicht über den Erlös der verkauften Aktien?
Am reichsten sind die Menschen, die auf das meiste verzichten können
Rabindranath Tagore
- Ist es rechtens, dass ein Aktiengewinn voll als Einkommen zählt? Man kann doch nicht jedes Jahr solche Kurssteigerungen haben.
- Muss der Aktiengewinn überhaupt berücksichtigt werden?
- Muss nicht ein Durschschnitt der Kapitalerträge über z. B. 3 oder 5 Jahre gebildet werden?
Das sagt Dir niemand, also mach Dir Deine Antwort selber.
Die aktuellen Leitlinien sagen dazu (hier OLG FFM):
"Einkommen .. Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten und notwendige Instandhaltungsrücklagen."
Das bezieht sich eindeutig auf den Gewinn im steuerlichen Sinne in Form von Dividenden und Ertragsausgleich, der sich aus dem Steuerbescheid ergibt, und machte nur Sinn bis zur Einführung der Abgeltungssteuer im Januar 2009. Ab dann werden Dividenden und Kursgewinne pauschal versteuert und stehen nicht mehr im Steuerbescheid, und eine Kapitalertragsbescheinigung der Bank gibts auch nicht mehr.
Also wer hat denn überhaupt einen Gewinn ausgewiesen? Und war das ein steuerfreier Verkauf von Altbeständen oder unterlag der Gewinn der Abgeltungssteuer? Oder reden wir von 2008?
Also ich kann mir nicht vorstellen, das realisierte Gewinne unterhaltsrechtlich relevant sein sollen, es kann hier immer nur um die ordentlichen Erträge gehen.
Hi
Es macht m.W.n. einen Unterschied, ob der Spekulant ein Gelegenheitsanleger, oder ob er das profesionell macht.Ausserdem wird, denke ich, zwischen steuerpflichtig und nicht steuerpflichtig unterschieden.
Das OLG Stuttgart hat sich da mal mit befasst.
Gruss Wedi
Ich sehe gerade, das mein Link nicht linkt. :redhead:
Hier das Urteil, einfach selber mal googeln:17WF232/01
Naja, ich habe auch schon gesehen, dass gerne mal bei Mieten z.B. Gewinne mitgenommen, Verluste aber ingoriert werden. Gilt auch bei Abfindungen, die ja definitiv nicht dauerhaft anfallen. Drauf verlassen kann man sich nicht. Ich würde aber definitiv überlegen, ob ich solche Anlagen noch mache, wenn da Anspruch drauf erhoben wird...
Hallo zusammen,
danke für die zahlreichen Antworten und Anregungen.
Anbei Details zum Sachverhalt:
1. Transaktion: Gewinn ca. 3.000 Euro (während Auskunftszeitraums):
- Aktienkauf im Dez 2011 für 10.000 Euro
- Aktienverkauf März 2012 für ca. 13.500 Euro
- davon ging automatisch Kapitalsteuer ab ca. 500 Euro
2. Transaktion: Verlust ca. 2.000 Euro (nach Auskunftszeitraums):
- Aktienkauf im Apr 2012 für 10.000 Euro
- Aktienverkauf Juni 2012 für ca. 8.000 Euro
- Auskunftszeitraum war April 2011 bis März 2012
- Die 3.000 Euro Gewinn macht die gegnerische RAin als Einnahme geltend (3.000 : 12 Monate = 250 Euro pro Monat) und dies macht eine Stufe in der DDT aus, Verlust wird nicht akzeptiert
- RAin hat meine Kapitalerträge im Auskunftszeitraum angefordert und ich habe Auskunft (Nachweise) an sie gegeben
- Der Gewinn taucht nicht in meiner Steuererklärung auf (wegen automatischem Abzug Abgeltungssteuer)
- ich bin nur Gelegenheitsanleger mit einem kleinen Aktiendepot ausschließlich zur Altersvorsorge
Meine Fragen (siehe auch oben):
- Kann ich den Verlust obwohl ausserhalb des Auskunftszeitraums geltend machen?
- Müssen Kapitalerträge nicht über einen Durchschnitt (z. b. 3 Jahre) berechnet werden?
- Muss der Aktiengewinn überhaupt berücksichtigt werden?
Ich danke euch im voraus und viele Grüße,
Lullaby
Hi Lullaby1980,
ziemlich dumm gelaufen, wenn Du bereits die Einnahmen offen gelegt hast.
Wie das anzurechnen ist hängt dann wohl von der Laune Deines Richters ab.
Allerdings kann man nur daraus lernen, dass man eben versuchen muss Einnahmen so zu timen, dass sie nicht offen gelegt werden muessen.
Das gilt wohl insbesondere für Dinge, die nicht jedes Jahr anfallen wie Aktien, Gratifikationen, etc.
Warum hast Du die Aktien im eigenen Namen verkauft. Man kann doch prima stückeln und bspw. Familienangehörige in kleinen Tranchen verkaufen.
Ich hoffe es hagelt nicht gleich wieder Entrüstungen, weil das liebe Geld nicht bei den bedürftigen Kindern landet...(ich bekomme aber eher häufig mit, dass es meist dem glücklichen oder soll ich sagen süssem Leben der Ex dient...)
Meine Fragen (siehe auch oben):
- Kann ich den Verlust obwohl ausserhalb des Auskunftszeitraums geltend machen?
Du musst überhaupt nichts geltend machen, so funktioniert ein Verfahren nach dem FamFG nicht.
Was Du tun musst, ist, die Behauptung der Gegen-ra, Deine Kapitaleinkünfgte seien XY Euro
zu "bestreiten" und Du musst "behaupten", Deine Kapitaleinkünfte sind YZ Euro.
Dazu erläutern, warum das so ist und kommentieren, dass die Gegen-RA Ihre
Weltsicht, nach der zufällige Gewinne aus der laufenden Anlagetätigkeit in einem Depot
aus Einzelaktien, anders als etwa bei einem Aktiensfonds oder einer Lebensversicherung,
unterhaltsrelevant seien, nicht begründet hat. Fertig.
Damit ist die Frage strittig und der Richter muss sie entscheiden.
Hallo zusammen,
bzgl. des Gewinns aus Aktienverkauf hat die gegnerische RAin heute per Post überraschend zurückgerudert.
Ihrer Ansicht nach sind Gewinne und Verluste aus Aktiengeschäften bei der Ermittlung des bereinigten Einkommens doch nicht zu berücksichtigen, lediglich Zinsen und Dividenden. Jetzt hat sie nochmal nachgerechnet, kommt aber dennoch zum Schluss, dass ich eine Stufe mehr in der DDT bezahlen muss als tituliert und droht erneut mit Klage :knockout:
Mal schauen wie es weiter geht...
Grüße,
Lullaby
Hallo,
soweit ich gelernt habe (hängt zwar mit dem SGB II, §11 also mit der Grundsicherung zusammen) sind Einkünfte als regelmäßige Geldeingänge definiert. Alles was nicht regelmäßig eingeht, wie Lottogewinn oder so ein einmaliger Aktiengewinn gelten nicht als Einkünfte. Könnte man eventuell als Argumentation nutzen.
Gruß
Matthias
Hi Matthias,
die unterhaltsrechtlichen Leitlinien kennen durchaus "unregelmässiges Einkommen", worunter auch der Begriff "einmalige Zahlungen" aufgeführt ist.
@Lullaby: Nachdem sich die Sache ja jetzt glücklich erledigt war, bleibt abzuwarten, wie (bei der nächsten Auskunft) mit den steuerlichen Nachteilen des Totalgewinns umgegangen wird.
Gruss von der Insel
Hallo Inselreif,
das kannte ich bisher nicht! Hast du vielleicht was zu lesen für mich (einen Link oder so ...)?
Gruß
Matthias
Moin,
das kannte ich bisher nicht! Hast du vielleicht was zu lesen für mich (einen Link oder so ...)?
einfach mal nach den "unterhaltsrechtlichen Leitlinien" Deines OLG googeln. Die Definition "Einkommen" schliesst selbstverständlich auch alle unregelmässigen Zahlungen ein; also auch Zinsen, Dividenden, Tantiemen, Abfindungen, Steuerstattungen etc. Die Frage ist lediglich, auf welche Zeiträume sie verteilt werden.
Grüssles
Martin
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Hallo,
und danke dir!
Gruß
Matthias
