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Unterhaltsberechnung bei getrennten Geschwistern

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(@mr_gru)
Schon was gesagt Registriert

Hi, die Tage steht die Unterhaltsberechnung an, ich möchte nur nicht ganz unvorbereitet sein
und gern wissen was auf mich zukommt.

Zur Situation:
Geschieden seit Mai diesen Jahres
2 Kinder (7+10J) bisher beide bei der KM mit dem normalen Umgang
Jetzt kommt das ältere Kind offiziell zu mir (inoffiziell mittlerweile schon fast 2 Monate...)

KM lebt von öffentlichen Mitteln, macht Schule, bekommt Bafög und H4, hat neuen Partner mit
dem sie offiziell nicht zusammen lebt (inoffiziell natürlich schon, egal)

Mein Einkommen: 1640 Euro netto, anrechenbare Fahrkosten 119 Euro, Mehraufwand für Wohnraum
50 Euro da nix günstigeres zu bekommen (kleine Wohnung welche auf Dauer mit meiner Tochter
eh nicht ausreicht)

Ich gehe mal davon aus das es wohl darauf hinausläuft das ich für Sohni min. den Mindestunterhalt
zahle und für die große von Ex nix bekomme? (da bleibt nur noch ein gutes Jahr Unterhaltsvorschuss, richtig?)

Da bei meiner Ex öffentliche Gelder im Spiel sind wird wohl ein Vergleich unter "uns" nicht in Frage kommen.

Hat denn die Tatsache das ich jetzt auch ein Kind bei mir habe eigentlich Einfluss auf den Selbstbehalt, wie
gesagt, die Wohnung ist eig. zu klein, Betreuungskosten da Vollzeit, Essen in der Schule usw...?
Wird mir das Kindergeld auf mein Einkommen angerechnet? Kann es passieren das ich dann noch mehr
als den Mindest-U. zahlen muss?

Fragen über Fragen und ich sag vorab schon einmal artig Danke  :thumbup:

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.10.2016 10:09
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du hast nach wie vor 2 unterhaltsberechtigte Personen (auch wenn Du nur für eine Unterhalt zahlst) und wirst deshalb in der DDT nicht nach oben gestuft.
Kindergeld ist Einkommen des Kindes und erhöht damit Dein Einkommen nicht (auch bisher hast Du vom KG "profitiert", da es den Zahlbetrag senkt)
Du kannst beim JA eine Beistandschaft einrichten lassen damit die für Dich rechnen. Ob dabei etwas raus kommt ist eher unwahrscheinlich.
Wenn Ämter involviert sind, dann ist eine private Lösung praktisch ausgeschlossen.

Bist Du Dir sicher, dass 50 Euro wegen der höheren Miete berücksichtigt werden? Ist das bisher schon so?

Du solltest prüfen ob Du neben dem Unterhaltsvorschuss ggf. auch Wohngeld bekommen kannst.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2016 12:07
(@mr_gru)
Schon was gesagt Registriert

Danke erstmal

Ja, die 50 Euro wurden bisher auch berücksichtigt, trotz dass ich bei 2 Kindern sogar Mangelfall war.

Ist jetzt natürlich nicht mehr so, da bei meinem Netto der Mindestunterhalt für 1 Kind kein Problem darstellt.

Wenn die 50 Euro angerechnet werden Lande ich in Stufe 1, wenn nicht Stufe 2, sehe ich das richtig?

Wie ist das dann ab dem 12. Lebensjahr wenn es keinen Unterhaltsvorschuss mehr gibt.
Wirkt sich das überhaupt nicht auf den Selbstbehalt aus? Es kann ja nicht richtig sein
das der Selbstbehalt mit 1 Kind genauso "hoch" ist wie für einen Erwachsenen allein.

Da zahle ich für meinen Sohn Unterhalt fast bis zum Selbstbehalt runter und bekomme für die Kleine
keinen Cent.

Sohni soll seinen Unterhalt bekommen, keine Frage, aber Töchterchen darf ja bei der ganzen Rechnerei
nicht auf der Strecke bleiben und würde dann ja deutlich benachteiligt werden, besonders ab 12.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.10.2016 12:44
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Es ist wohl in Planung, dass es ab 2017 UHV auch für Kinder über 12 Jahren geben soll, Dauer unbegrenzt, maximal bis zum 18. Geburtstag. Bleibt zu hoffen, dass diese überfällige Novellierung des UHVG durch geht.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2016 13:12
(@lucasdaddy)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin LBM,

wo hast Du denn diese Info her:

Es ist wohl in Planung, dass es ab 2017 UHV auch für Kinder über 12 Jahren geben soll, Dauer unbegrenzt, maximal bis zum 18. Geburtstag. Bleibt zu hoffen, dass diese überfällige Novellierung des UHVG durch geht.

Ich kann dazu irgendwie nichts konkretes finden, auch wenn eine Gesetzesänderung wirklich mehr als notwendig wäre. Incl. Anpassung des Zahlbetrages an den Mindestunterhalt.

LG,
LD

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2016 13:22
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin LucasDaddy

Guckst Du >>hier<<.

Es ist zwar noch längst nichts handfestes ausgemacht, aber es wird zumindest darüber gesprochen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2016 13:30
(@lucasdaddy)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin Oldie,

vielen Dank für den Link!

Finde es immer wieder geil, wenn eine Erhöhung des Kindergeldes um ganze 2,- € im Monat als Entlastung verkauft werden soll  :knockout:
Wohin nur mit der ganzen Kohle?

LG,
LD

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2016 13:34
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Mr. Gru,

wenn die KM nicht leistungsfähig ist, dann bist Du verpflichtet für beide Kinder Barunterhalt zu leisten, dafür bist Du dann wieder ein Mangelfall und der Unterhalt müsste für die Kinder gemäß ihres Anspruchs gequotelt werden.

Also Kind 1 hat einen Anspruch von A Euro, Kind 2 einen Anspruch von B Euro, zur Verfügung stehen C Euro, dann bekommt Kind 1  (A*C)/(A+B) und Kind 2 (B*C)(A+B).
Der Anteil für das bei Dir lebende Kind bleibt bei Dir und der andere geht an die KM.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2016 14:09
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich kann dazu irgendwie nichts konkretes finden, auch wenn eine Gesetzesänderung wirklich mehr als notwendig wäre. Incl. Anpassung des Zahlbetrages an den Mindestunterhalt.

Ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass da schon ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde ...
Mir würde das auch gerade ziemlich helfen ...

Wobei ich bei dem ganzen UHV nie kapiert habe, warum da das ganze KG abgezogen wird...

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2016 15:23
(@mr_gru)
Schon was gesagt Registriert

Verstehe ich es also richtig das wenn von KM kein Geld kommt der Unterhalt quasi wie bisher berechnet
wird, nur das der Anteil meiner Tochter dann bei mir verbleibt, richtig?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.10.2016 23:49




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Richtig. Und falls dem Kind bei Dir (Tochter) UHV zustehen sollte, wird dieser bei der Berücksichtigung Deiner Verpflichtung ihr ggü. abgezogen.

Gruss oldie

Edit: Präzisierung

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2016 23:50
(@mr_gru)
Schon was gesagt Registriert

Das verstehe ich jetzt wiederum nicht (Sorry, seit 36 Stunden nicht geschlafen) :puzz:

Kannst du es mir vielleicht erklären?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.10.2016 00:10
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Schlafe erst mal, das ist notwendig.

Eine Unterhaltspflicht besteht ggü. Unterhaltsgläubigern - in diesem Fall die Kinder. Jeder Unterhaltsberechtigte hat einen eigenen selbstständigen Anspruch, welcher nicht mit den Forderungen der anderen Unterhaltsberechtigten verrechnet werden darf/kann. Das bitte nicht vermischen mit der Festlegung der jeweiligen Unterhaltshöhe, Rangfolge, und ähnlichem. Falls Du wegen der doppelten Belastung finanziell soweit herunter gedrückt wird, dass wegen der Tochter Du für sie UHV beim JA bekommen würdest, würde dieses als unterhaltsmindernd bei der Tochter voll berücksichtigt werden. Sprich, Dein Einkommen steigt um den Betrag des UHV und erhöht Deine Leistungsfähigkeit 1:1.

Wenn Du finanziell in der Lage sein solltest, sowohl für Kind 1 als auch Kind 2 zu sorgen, dann ist das laut Gesetzgeber so und Du hast zu zahlen. Da spielt es keine Rolle, ob ein ET Null Anteil hat, und der andere alles zahlt. Das nennt sich soziale Gerechtigkeit (war ein Scherz - sorry). Der Gesetzgeber hält die familiäre Solidarität sehr hoch, auch wenn der Begriff hier ob der anderen Aktivitäten wie Hohn klingt. Tut mir Leid.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.10.2016 00:29
(@mr_gru)
Schon was gesagt Registriert

Guten morgen,

soweit Danke, mit dem Schlaf hast du natürlich Recht, aber manchmal lassen einen die Gedanken
und Sorgen nicht in Ruhe, zu mal die Kiddies momentan nicht die einzige Sorge sind... schwere Zeit.

Nur nochmal ob ich es richtig verstanden habe, stimmt diese Rechnung?

Mit UVH:
1640,00 Netto
+194,00 UVH
-120,00 berfusbedingte Aufw.
-50,00 Mehrbedarf Wohnraum
=1664,00 bereinigtes Netto
-1080,00 Selbstbehalt
=584,00 verteilbarer Rest
289,00 reicht gerade so für Mind-UH. Stufe 1/pro Nase

ergibt 1548 Rest für uns 2

Und ohne UVH
1640,00 Netto
-120,00 berfusbedingte Aufw.
-50,00 Mehrbedarf Wohnraum
=1470,00 bereinigtes Netto
-1080,00 Selbstbehalt
=390,00 verteilbarer Rest
195,00 pro Nase

ergibt 1445 Rest

Ist natürlich alles kein Reichtum, mit Kindergeld reicht es aber wohl um über die Runden
zu kommen, öffentliche Leistungen (mal abgesehen vom UVH) möchte ich, so lang
es irgendwie geht, nicht in Anspruch nehmen.

Die Rechnung mit UVH wäre in dem Fall für beide Seiten besser, Sohni bekommt den
Mindestunterhalt und uns bleiben auch ein paar Euro mehr. Ich kann mir jetzt aber irgendwie
schwer vorstellen das das stimmt da auf diese Weise der UVH für Töchterchen den Unterhalt
für Sohni mit finanziert? Oder hab ich was falsch verstanden und einen grundsätzlichen
Denkfehler in der Rechnung.

Danke für eure Hilfe

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.10.2016 09:29
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

im Prinzip finanziert der UHV indirekt auch den Unterhalt für den Sohn, aber nur deshalb weil Du subsidär auch für die Tochter barunterhaltspflichtig bist.

Trotzdem sehe ich im Detail leicht anders. Dein Einkommen an sich steigt nicht, aber der Unterhaltsanspruch Deiner Tochter verringert sich um den UHV. Bist Du jetzt für den Mindestunterhalt Sohn und Rest-Unterhalt Tochter leistungsfähig, dann ist das so und entspricht damit auch Deiner Rechnung mit UHV.

Entfällt UHV dann Rechnung 2.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 25.10.2016 14:04
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die Rechnung mit UHV ist schon insoweit falsch, als der UHV nicht deinem Einkommen zuzuschlagen ist. Er bleibt für die Berechnung der Verteilermasse außen vor.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 25.10.2016 14:22
(@mr_gru)
Schon was gesagt Registriert

Ich habe vorhin mal auf dem Jugendamt angerufen, die sagten mir das auch so, da KM
nicht leistungsfähig ist hätte ich Anspruch auf UHV, der UHV hätte keinen Einfluss auf
den an Sohni zu zahlenden Unterhalt, der bleibt bei der aktuellen Höhe, also der
Hälfte de Verteilermasse wie ohne UHV.

Aber jetzt mal rein logisch gedacht, wenn wir UHV bekommen muss ich doch rein theoretisch
nicht mehr selbst für den Unterhalt meiner Tochter aufkommen (dafür ist ja der UHV da) somit
fällt sie aus der Verteilermasse, bzw. verringert sich ihr Anteil um den UHV und Sohni bekommt
mehr Unterhalt.

Natürlich wäre das für uns positiv, verstehen tue ich es aber nicht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.10.2016 16:06
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Beim UHV gibt es die Besonderheit, dass nicht das halbe, sondern das volle KG abgezogen wird. Damit habt ihr also weniger ...

Aber mehr wie nichts ...

Wie sich dies dann in einer Unterhaltsberechnung für ein Geschwisterkind wiederfindet, und ob dies überhaupt berücksichtigt wird, weiß ich nicht. Aber Theoretisch steht dem ja auch noch Deine Unterhaltsgewährung durch Betreuung entgegegen, der dem KU ja gleichwertig gilt ...

Aber wirklich wissen, tu ich dies nicht.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.10.2016 20:49
(@graham)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Mr_Gru,

bisher lebten Tochter und Sohn überwiegend bei der KM und du warst ihnen gegenüber deshalb barunterhaltspflichtig. Zukünftig wird eure Tochter jedoch überwiegend bei dir leben, euer Sohn weiterhin bei der KM. Daraus ergibt sich Folgendes:

1. Du bist weiterhin gegenüber beiden Kindern unterhaltspflichtig. Aber: Durch die Betreuung eurer Tochter erfüllst du deine Unterhaltspflicht ihr gegenüber in Form des "Naturalunterhaltes" (§ 1606 Abs. 3 Satz 2). Anspruch auf Barunterhalt hat eure Tochter nun gegenüber der nicht betreuenden KM.

2. Die Unterhaltsberechnung für euren Sohn:

  1.640 € Nettoeinkommen
-  120 € berufsbedingte Aufwendungen
-  50 € erhöhte Wohnkosten
  -------
  1.470 € bereinigtes Nettoeinkommen

 
Dies ergibt aufgrund zweier Unterhaltsberechtigter die Einkommensgruppe 1 und somit für euren Sohn weiterhin den Mindestunterhalt, nach Abzug des derzeitigen hälftigen Kindergeldes also 289 € Zahlbetrag für dich. Dein notwendiger Selbstbehalt in Höhe von 1.080 € bleibt gewahrt.
 
3. Analog hat nun die Berechnung des Zahlbetrages für die KM als Unterhalt für eure Tochter zu erfolgen.

4. Ist die KM für den Mindestunterhalt eurer Tochter nicht oder nicht in voller Höhe leistungsfähig, hat eure Tochter eventuell Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Dies bedingt jedoch, dass du alleinerziehend bist. Sinnvollerweise solltest du auch das Kindergeld für eure Tochter beziehen. Und eure Tochter sollte bei dir mit Hauptwohnung gemeldet sein. (Dies ist nicht zwingend notwendig, erspart dir aber im Vergleich zur Nebenwohnung ggf. rechtliche Diskussionen mit den Ämtern.)

5. Wenn du alleinerziehend bist, der Kinderfreibetrag eingetragen ist oder du das Kindergeld beziehst, kannst du die Lohnsteuerklasse 2 beantragen, sobald du deine Einkommensteuer nicht mehr zusammen mit deiner Exfrau veranlagst.

Mit ca. 40 € höherem Nettoeinkommen "springst" du dann zwar evtl. knapp in die 2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Es sollten sich neben der fehlenden Unterhaltszahlung der KM erforderlichenfalls jedoch auch weitere Argumente finden lassen, weshalb du dann keinen höheren Unterhalt für euren Sohn zahlen würdest.

6. Wenn die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes wie von der Familienministerin geplant bereits für das Haushaltsjahr 2017 verabschiedet wird, winkt dir in diesem Punkt bis zum 18. Geburtstag eurer Tochter eine gewisse finanzielle Entlastung.

Gruß
Graham

AntwortZitat
Geschrieben : 25.10.2016 23:10
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Kleine Korrektur: er muss nicht alleinerziehend sein. Er darf nur nicht neu verheiratet sein.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2016 00:54




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