Hallo zusammen,
bei mir steht in ein paar Tagen der Steuerklassenwechsel von der III in die I an und bei meiner Ex von der V in die II. Im Gegensatz zu den letzten Monaten, wo ich den Unterhalt anhand von tatsächlichen Werten berechnet habe, muss ich dies nun nach bestem Gewissen anhand antizipativer Werte vornehmen. Anwälte waren bisher nicht involviert, da aber in den nächsten Monaten bei beiden der Gang zum Anwalt ansteht wegen des anstehenden Scheidungsantrags, möchte ich natürlich, dass die Unterhaltsberechnung so sauber wie nur möglich ist (nicht, dass mir die Berechnung gleich um die Ohren gehauen wird).
Sei mal so hingestellt, dass die Unterhaltsberechnung bisher in voller Übereinstimmung mit den Leitlinien des zuständigen OLG's stand. Folgendes würde ich nun bei der Ermittlung der bereinigten Nettoeinkommen ändern:
1. Angabe meines "neuen" Nettoeinkommens auf Basis der Steuerklasse I (Gehaltsabrechnung auf Basis Steuerklasse I liegt vor).
2. Angabe des "neuen" Nettoeinkommens meiner Ex auf Basis der Steuerklasse II (da die Gehaltsabrechnungen immer verspätet kommen, würde ich mich eines Brutto-Netto-Rechners bedienen).
3. Berücksichtigung des Nettoeffektes aus dem Realsplitting (natürlich nach Nachteilsausgleich), was zu einer Einkommenserhöhung bei mir führt (Annahme, dass sie dem Realsplitting zustimmt, wovon ich ausgehe; den Nettoeffekt würde ich aus den Progressionstabellen ausrechnen).
4. Die Steuernachzahlung aus 2019 würde ich bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens nicht mehr anteilig berücksichtigen, weil sich diese ja auf die alte Steuerklassenkombination bezog.
5. Unsicher bin ich mir, ob ich noch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, den meine Ex in 2021 in Anspruch nehmen wird, noch bei der Ermittlung ihres Einkommens mit berücksichtige (einkommenserhöhend, da reduzierte Steuerlast).
Ist die Vorgehensweise aus eurer Sicht in Ordnung oder habe ich hier Denkfehler? Vorab danke für eure Hilfe.
Gruß, Schildkröte
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist durch Steuerklasse 2 bereits berücksichtigt.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."