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(@blaupeg)
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Hallo Ihr Lieben

Ich habe mal eine Frage bzw. Zwei

Wenn die Gegenseite VKH bewilligt bekommt , ist das für mich ein schlechtes Zeichen oder ?

Was zählt als Fahrtkosten? Einfache Strecke oder alle Kilometer? Uund mit wie viel cent pro Km wird gerechnet? :question:

Bedanke mich schon mal

Wolf

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.02.2012 19:13
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

welches ist Dein zuständiges Oberlandesgericht? In dessen Leitlinien wirst Du fündig, wie die dort die Fahrtkosten berechnet haben wollen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2012 19:23
(@blaupeg)
Schon was gesagt Registriert

olg frankfurt glaube ich.  Kann ich das Ganze schon als verloren ansehen, wenn gegenseite VKH bekommt?

Wolf

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.02.2012 19:27
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

das sagt Dein Fürstentum dazu:

10.2.2 Fahrtkosten
Ein Abzug von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW erfolgt grundsätzlich nur in Höhe
der Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Ist wegen
schwieriger öffentlicher Verkehrsverbindungen oder aus sonstigen Gründen die Benutzung eines PKW
als angemessen anzuerkennen, so wird eine Kilometerpauschale in Höhe des Betrages nach § 5 Abs.
2 Nr. 2 JVEG (zurzeit 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer) berücksichtigt. Anhaltspunkte für die
Bestimmung der Angemessenheit können einerseits die ehelichen Lebensverhältnisse und
andererseits das Verhältnis der Fahrtkosten zu dem Einkommen sein.
Die Fahrtkostenpauschale deckt in der Regel sowohl die laufenden Betriebskosten als auch die
Anschaffungskosten des PKW ab.
Bei hoher Fahrleistung ist, da die Fahrtkosten nicht gleichmäßig ansteigen, eine abweichende
Bewertung veranlasst. In der Regel kann bei einer Entfernung von mehr als 30 km (einfach) und einer
PKW-Nutzung an ca. 220 Tagen im Jahr für jeden Mehrkilometer die Pauschale auf die Hälfte des
Satzes herabgesetzt werden.
Bei unverhältnismäßig hohen Fahrtkosten infolge weiter Entfernung zum Arbeitsplatz kommt auch
eine Obliegenheit zu einem Wohnortwechsel in Betracht (BGH FamRZ 1998, 1501, 1502).

Quelle

Nein, das heißt eigentlich nur, dass bei der Prüfung festgestellt wurde, dass ihre Aussichten nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Andersrum würde eher ein Schuh daraus werden: Würde man ihr die VKH versagen, dann sind die Aussichten gering.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2012 19:32