Unterhaltfähig?...S...
 
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Unterhaltfähig?...Schwere Krankheit und Hartz IV

 
(@xenons)
Schon was gesagt Registriert

Hallo ,

Ich bin 37 Jahre alt und mein Sohn aus erster Ehe wird im November 18.....16 Jahre habe ich Unterhalt für Ihn bezahlt aber seid Feb.2009 bin ich durch schwere Krankheit in Hartz  IV gerutscht.Im Oktober habe ich wieder versucht zuarbeiten 3 Monate lang ging das jetzt gut aber ab dem 31.01.2010 bin ich wieder Arbeitslos und rutsche wieder in Hartz IV zurück.Jetzt hat meine Ex sich beim Jugendamt beschwert und Ich habe einen Brief erhalten das ich seid
Feb.2009 kein Unterhalt mehr zahlen tu.Ich selber Kämpfer jetzt schon seid 2001 mit meiner Krankheit rum im Jahr 2005 wurde es dann Schlimmer (Krebs) und mein Psychisches Leiden wurde dadurch verstärkt. Jetzt meine Frage

a)Muss ich den unterhalt von Feb.2009 (also ab Hartz IV) irgendwann wenn ich wieder "Gesund" bin zurück Zahlen?
b)in den 3 Monaten die ich gearbeitet habe hatte ich max 1300 netto im ersten Monat sogar nur 800€,muss ich volle drei Monate nachzahlen?
c)Bin ich überhaupt Unterhaltfähig?durch meine Krankheit und die schlechte Prognose für die Zukunft(höchst Wahrscheinlich Rente)
d)Wenn ich eine Umschulung mache muss ich da auch Unterhaltbezahlen?
e)Und wie lange also bis zu welchen Kindesalter muss ich unterhalt zahlen?bis 21?..................................

Versteht mich bitte nicht falsch ich liebe meine Sohn und ich steht zu Ihn nur zur Zeit steht mir das Wasser bis zum Halse und ich weiß einfach nicht weiter


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.01.2010 23:45
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi xenons
Herzlich Willkommen

Die alles entscheidende Frage lautet: Gibt es einen Titel? Auf welcher Grundlage wird KU gezahlt?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2010 15:01
(@xenons)
Schon was gesagt Registriert

Einen Titel gibt es nicht ,damals haben ich und seine Mutter einfach einen Betrag ausgemacht und bis Feb.2009 wurde
dieser Unterhalt von mir gezahlt.Der unterhalt war aber nicht höher als nach der Düsseldorfer-Tabelle.
Macht dies was aus?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.01.2010 16:55
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Nein! Das macht nichts aus. Ihr habt einen Betrag vereinbart und das gilt. Du hast immer gezahlt und es hat gepasst.

Meiner Meinung nach musst Du rückwirkend keinen Unterhalt zahlen. Eigentlich bist Du ja wohl bis zum heutigen Tage noch gar nicht aufgefordert worden Unterhalt zu zahlen. aber das kann Dir Oldie viel genauer und richtiger erklären.
Nun müsste wohl auch erst mal geprüft werden, wie "leistungsfähig" Du bist. Sofern jetzt noch ein Titel eingerichtet wird, solltest Du unbedingt darauf achten, dass er im November mit der Volljährigkeit wieder endet. Dann wird nämlich auch die Mutter Barunterhaltspflichtig dem Kind gegenüber. Wie lange Du dann insgesamt zahlen musst hängt dann noch davon ab, ob Dein Sohn noch zur Schule geht, oder schon Geld verdient usw.

Aber eins nach dem anderen...

Michael


sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2010 17:13
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi xenon

Der fehlende Titel? Aber gewaltig. Ich möchte ja nicht zuviel versprechen, aber ich glaube, Du kannst tief durchatmen.
Grundlage einer durchsetzbaren Forderung ist (neben dem Anspruch selbst etc.) immer die Inverzug-Setzung. Diese muss nachgewiesen (einfach behaupten geht nicht) werden können. Das dürfte in Deinem Fall schwierig werden. Daher erstmal: nichts zugeben, nichts unterschreiben, immer Bedenkzeit fordern.

Deine Fragen tiefgründig betrachtet sind lediglich Randthemen. Wichtig bei Dir scheinen die Feststellungen zu sein, ob, und dann inwieweit, Du leistungsfähig, unterhaltspflichtig, krankheitsbedingt überhaupt arbeitsfähig warst/bist.
zu a) An die KM, für die Vergangenheit? Unwahrscheinlich, da die allg. notwendige Grundlage einer Durchsetzung fehlt.
zu b) siehe zuvor
zu c) Das muss ein Arzt abklären. Nur ärztl. verbriefte Arbeitsunfähigkeit ist auch solch eine. Über eine Zahlungsfähigkeit für diese Zeit entscheidet dann ggf. ein Gericht.
zu d) Wenn es notwendig ist, um überhaupt wider einen Verdienstmöglichkeit zu bekommen - i.d.R. nein (einkommensabhängig)
zu e) Das ist vom Alter des Kindes im Prinzip völlig unabhängig. Die Anspruchsberechtigung des Kindes endet dann wenn es weder einer schulichen noch beruflichen (Studium inbegriffen) Ausbildung nachgeht und endet definitiv mit dem Erreichen eines berufl. Abschlusses, event. inklusiv einer auf dem Abschluss basierenden Zweitausbildung.

Das UH-Recht interessiert sich nicht für Deine berufl. Qualifikation, ob Du krank bist oder arbeitslos. Die interessiert lediglich Dein Einkommen (egal woher) und darauf beruhend Deine Leistungsfähigkeit. Darauf musst Du abstellen, so sehr ich Dich auch verstehen mag. Das gilt nunmal vordergründig absolut nicht, nur die Konsequenzen daraus was die Kohle betrifft.

Gruss oldie

PS: Verstehe mich richtig. Das war jetzt eine erste verbale Äusserung, welche bei Deinen Angaben kein festes Fundament haben kann. Dafür sind Details wichtig. Im FamR sind diese es, welche eine Entscheidung sehr beeinflussen. Und das JA hat keine Möglichkeit, selbst etwas durchzusetzen bei Unterhalt. Sie tun zwar häufig so, stimmt aber nicht. Daher - schenke deren Angaben prinzipiell keinen Glauben, Misstrauen ist angesagt. Die tun schliesslich auch nur ihren Job - für das Kind (und deren Mütter) ein Maximum herauszuholen - oftmals nach dem Motto: Koste es was es wolle.


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2010 17:34
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@ oldie

ich bereue nicht, auf Dich verwiesen zu haben!  😉


sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2010 17:42
(@xenons)
Schon was gesagt Registriert

:ausgezeichnet:
Ich möchte mich bei euch beiden bedanken jetzt weiß ich endlich mehr.

V I E L E N  D A N K!!!!


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.01.2010 18:33
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi xenons

Bevor Du Dich verflüchtigst sei ein Hinweis gestattet. In Deinem Fall ist noch gar nichts durchgestanden. Die melden sich wider, und wahrscheinlich mit Nachdruck. Daher eins vorweg: Es gab keine Absprache des KU bzgl. auf eine bestimmte Höhe, sondern lediglich nach der leistungsfähigkeit - so wie es unter normalen Umständen (Ehe, Lebensgemeinschaft etc.) auch praktiziert wird - also auf gleicher Augenhöhe. D.h. kein Mindest-KU gemäss DDT, kein fester Betrag, nichts der gleichen sondern den Umständen entsprechend. Wenn schon nicht als Haupt-, so dann als Nebenabsprache. Liegt allerdings der KM was schriftl. vor, so könnten die Karten neu gemischt werden.

Weisst Du: solange das Geld in erwarteter Höhe fliesst, ist alles schick. Wenn dann aber auch mal eine Notlage eintritt kommt die Gegenseite gleich mit Behörden, RA und/oder Gericht. Das mag ich absolut nicht. Das ist weder realistisch noch fair noch angemessen.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2010 18:47