Unterhalt Volljähri...
 
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Unterhalt Volljährigkeit: Abstimmung Vorgehen

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(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Geschrieben von: @llcool

Im Titel steht etwas: ab 01.Juli 2025 €445 bis 09. Juli 2025. Im Falle eine Anhebung entsprechend mehr...

In einer im Jahre 2015 erstellten und bis zur Volljährigkeit befristeten Jugendamtsurkunde steht von Anfang an drin, dass für die Zeit vom 1. bis 9.7.2025 (18. Geburtstag) Unterhalt in Höhe von 445 € gezahlt werden soll? Verstehe ich das richtig? Wer formuliert denn sowas?

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2025 10:17
(@llcool)
Schon was gesagt Registriert

Ich verlangte damals von der Jugendamtmitarbeiterin einen bis zur Volljährigkeit befristeten Titel. So wie es mir hier im Forum empfohlen wurde. Dies ist das Ergebnis. 

Ich habe hier den Wortlaut eingefügt. Wie lade ich denn ein Bild hoch? Geht das nicht?

 

II. Ich verpflichte mich unter Abänderung des vorstehenden Titels für die Zeit

ab 01. September 2015 bis 09. Juli 2025 120,0% des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu zahlen, die rückständigen Beträge sofort.

Dieser Unterhalt vermindert sich um die Hälfte des jeweiligen Kindergelds für ein erstes Kind (§ 1612 b BGB), wobei vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 die eingeschränkte Anrechnung nach Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Nichtanrechnung rückwirkender Erhöhungen des Kindergeldes vom 16.07.2015 zu berücksichtigen ist.

III. Nach der gegenwärtigen Rechtslage sind die folgenden Unterhaltszahlungen zu leisten:

ab 01. September 2015 452,00€ ./. 92€ = 360,00 € (in Worten: dreihundertsechzig Euro)

ab 01. Januar 2016 462,00€ ./. 95€ = 366,00 € (in Worten: dreihundertsechsundsechzig Euro)

ab 01. Juli 2019 540,00€ ./. 95,00 € = 445,00 € (in Worten: vierhundertfünfundvierzig Euro)

bis 09. Juli 2025

Im Falle einer Anhebung des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a BGB oder einer Erhöhung des Kindergeldes können sich diese Beträge ändern.

IV. Wegen der Verbindlichkeiten aus Ziffer II und III unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung in mein gesamtes Vermögen.

V. Soweit sich nach § 239 FamFG eine Änderung der Unterhaltsleistung ergeben kann, bleibt diese Änderung dem Kind und mir vorbehalten.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Woche von llcool
AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.05.2025 18:49
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Geschrieben von: @llcool

Geschrieben von: @llcool

Guten Morgen,

leider besteht kein Kontakt zur Tochter. Ich hatte immer die Hoffnung, dass spätestens zur Volljährigkeit der Kontakt wieder aufgenommen wird.

Das Urteil wurde 2015 durch die befistete Jugendamturkunde ersetzt. Diese wurde mich auch von der dalaigen Änwältin der KM zugesendet. Insoweit gibt es hier keine Bustelle.

Viele Grüße

ll

 

Tippfehler: Dieses Urteil wurde mir auch von der damaligen Änwältin der KM zugesendet. Insoweit gibt es hier keine Baustelle.

 

 

Durch die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils aus dem Jahre 2008 dürfte das vom BGH mit Beschluss XII ZB 422/15 verlangte gegenseitige Einvernehmen bei der Abänderung eines Titels erfüllt sein. Kindesunterhalt ist deshalb gemäß Jugendamtsurkunde vorerst nur während der Minderjährigkeit (bis zum 9.7.2025) zu zahlen. Am 1.7.2025 sind also noch 189,15 € (651,50 € * 9 / 31) an die Kindesmutter zu überweisen. Für die Zeit ab Volljährigkeit des Kindes wird Unterhalt nur geschuldet, soweit das Kind seiner Darlegungs- und Beweislast vollständig nachgekommen ist. Siehe auch https://www.vatersein.de/forum/postid/410578/

 

AntwortZitat
Geschrieben : 30.05.2025 09:13
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