Unterhalt Volljähri...
 
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Unterhalt Volljährigkeit: Abstimmung Vorgehen

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(@tacheles)
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Geschrieben von: @llcool

Im Titel steht etwas: ab 01.Juli 2025 €445 bis 09. Juli 2025. Im Falle eine Anhebung entsprechend mehr...

In einer im Jahre 2015 erstellten und bis zur Volljährigkeit befristeten Jugendamtsurkunde steht von Anfang an drin, dass für die Zeit vom 1. bis 9.7.2025 (18. Geburtstag) Unterhalt in Höhe von 445 € gezahlt werden soll? Verstehe ich das richtig? Wer formuliert denn sowas?


AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2025 09:17
(@llcool)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich verlangte damals von der Jugendamtmitarbeiterin einen bis zur Volljährigkeit befristeten Titel. So wie es mir hier im Forum empfohlen wurde. Dies ist das Ergebnis. 

Ich habe hier den Wortlaut eingefügt. Wie lade ich denn ein Bild hoch? Geht das nicht?

 

II. Ich verpflichte mich unter Abänderung des vorstehenden Titels für die Zeit

ab 01. September 2015 bis 09. Juli 2025 120,0% des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu zahlen, die rückständigen Beträge sofort.

Dieser Unterhalt vermindert sich um die Hälfte des jeweiligen Kindergelds für ein erstes Kind (§ 1612 b BGB), wobei vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 die eingeschränkte Anrechnung nach Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Nichtanrechnung rückwirkender Erhöhungen des Kindergeldes vom 16.07.2015 zu berücksichtigen ist.

III. Nach der gegenwärtigen Rechtslage sind die folgenden Unterhaltszahlungen zu leisten:

ab 01. September 2015 452,00€ ./. 92€ = 360,00 € (in Worten: dreihundertsechzig Euro)

ab 01. Januar 2016 462,00€ ./. 95€ = 366,00 € (in Worten: dreihundertsechsundsechzig Euro)

ab 01. Juli 2019 540,00€ ./. 95,00 € = 445,00 € (in Worten: vierhundertfünfundvierzig Euro)

bis 09. Juli 2025

Im Falle einer Anhebung des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a BGB oder einer Erhöhung des Kindergeldes können sich diese Beträge ändern.

IV. Wegen der Verbindlichkeiten aus Ziffer II und III unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung in mein gesamtes Vermögen.

V. Soweit sich nach § 239 FamFG eine Änderung der Unterhaltsleistung ergeben kann, bleibt diese Änderung dem Kind und mir vorbehalten.


Diese r Beitrag wurde geändert Vor 6 Monaten von llcool
AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.05.2025 17:49
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Geschrieben von: @llcool

Geschrieben von: @llcool

Guten Morgen,

leider besteht kein Kontakt zur Tochter. Ich hatte immer die Hoffnung, dass spätestens zur Volljährigkeit der Kontakt wieder aufgenommen wird.

Das Urteil wurde 2015 durch die befistete Jugendamturkunde ersetzt. Diese wurde mich auch von der dalaigen Änwältin der KM zugesendet. Insoweit gibt es hier keine Bustelle.

Viele Grüße

ll

 

Tippfehler: Dieses Urteil wurde mir auch von der damaligen Änwältin der KM zugesendet. Insoweit gibt es hier keine Baustelle.

 

 

Durch die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils aus dem Jahre 2008 dürfte das vom BGH mit Beschluss XII ZB 422/15 verlangte gegenseitige Einvernehmen bei der Abänderung eines Titels erfüllt sein. Kindesunterhalt ist deshalb gemäß Jugendamtsurkunde vorerst nur während der Minderjährigkeit (bis zum 9.7.2025) zu zahlen. Am 1.7.2025 sind also noch 189,15 € (651,50 € * 9 / 31) an die Kindesmutter zu überweisen. Für die Zeit ab Volljährigkeit des Kindes wird Unterhalt nur geschuldet, soweit das Kind seiner Darlegungs- und Beweislast vollständig nachgekommen ist. Siehe auch https://www.vatersein.de/forum/postid/410578/

 


AntwortZitat
Geschrieben : 30.05.2025 08:13
(@norman_b)
Schon was gesagt Registriert

Dein Kind darf nicht durch den gleichen Anwalt vertreten werden wie die KM. Dann wäre er vorbefasst (oder so heißt das). Dein Kind muss sich einen neuen Anwalt suchen. So sagte mir das ein RA.


AntwortZitat
Geschrieben : 05.06.2025 15:18
(@llcool)
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Guten Morgen zusammen,

gestern hat mich nun die Antwort des RA erreicht. Den Wortlaut stelle ich ein:

Sehr geehrter Herr Unterhaltszahler,

in dieser Sache zeigen wir an die rechtlichen Interessen Ihrer Tochter zu vertreten: auf die in der Anlage beigefügte Vollmacht verweisen wir.

Ihre Tochter hat uns am 15.07.2025 beauftragt Ihre Kindesunterhaltsansprüche ab Volljährigkeit geltend zu machen.

Wir dürfen hier anknüpfen an unser Schreiben vom 14.05.2025.

Wir haben Sie aufzufordern entsprechend des bestehenden Unterhaltstitels für die Monate August und September 2025 jeweils einen Kindesunterhalt in Höhe von 577,00 € zu bezahlen, da unsere Mandantin erst ab Oktober 2025 über Einkünfte verfügen wird.

Ihren Einwand zur fiktiven Erwerbsobliegenheit der Mutter können wir nicht teilen. Selbst wenn wir der Mutter fiktive Einkünfte zurechnen würden, führt dies immer dazu, dass dann auch der Bedarf des volljährigen Kindes sich erhöht und daher von den Eltern prinzipiell mehr Unterhalt bezahlt werden muss.

Im vorliegenden Fall haben wir den Betrag zugrunde gelegt, der Ihren Einkünften entspricht.

Sollten Sie mit den genannten 577,00 € nicht einverstanden sein, haben wir Sie aufzufordern. Auskunft zu geben über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch Vorlage Ihrer Lohnabrechnungen im Zeitraum Juni 2024 Juni 2025. den zuletzt ergangenen Einkommenssteuerbescheid sowie Nachweise über mögliche unterhaltsrelevante Belastungen. Sollten Sie über Wohneigentum verfügen, wäre dies ebenfalls darzustellen und anzugeben.

Wir haben Sie daher aufzufordern, sich bis 31.07.2025 zu positionieren, ob Sie die genannten 577.00 € im Monat August/ September 2025 bezahlen werden oder anderenfalls sehen wir zu diesem Zeitpunkt den entsprechenden Auskünften entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

Gibt es Vorschläge für das weitere Vorgehen? Meine Antwort zielt bisher auf eine Klärung der Mandatsverhältnisse ab, er könne ja nicht beide Seiten vertreten...

Ausfällig ist auch, dass die anscheinende Vollmacht meiner Tochter nicht kopiert sondern mit dem Handy abfotografiert wurde. Ich gehe davon aus, dass sie nie in der Kanzlei war und nie vom Anwalt beraten wurde.

Ich bin für alle Tipps sehr dankbar!

Viele Grüße

ll


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.07.2025 05:41
(@llcool)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich habe mal eine Antwort formuliert:

Sehr geehrter Herr [Name],

Ihr Schreiben vom 16.07.2025, in dem Sie mitteilen, nun die rechtlichen Interessen meiner Tochter [Name] zu vertreten, habe ich erhalten. Bereits mit Schreiben vom 14.05.2025 traten Sie in gleicher Angelegenheit im Namen der Kindesmutter auf. Die nun nachgereichte Vollmacht von [Name] datiert auf den 15.07.2025.

Zunächst möchte ich meine persönliche Betroffenheit zum Ausdruck bringen. Ehrlich gesagt hat mich dieses Schreiben tief getroffen. Nach 18 Jahren durchgehend verlässlicher Unterhaltszahlungen hätte ich erwartet, oder zumindest gehofft, dass [Name] mit Eintritt ihrer Volljährigkeit selbst den Weg zu mir sucht, wenn es um ihre Zukunft und finanzielle Unterstützung geht. Dass stattdessen sofort ein Anwalt eingeschaltet wird, lässt jede Chance auf ein erstes eigenständiges, vertrauensvolles Gespräch zwischen Vater und Tochter im Keim ersticken. Gerade mit Eintritt der Volljährigkeit hätte ich diese erste Gelegenheit zu einem eigenverantwortlichen, persönlichen Austausch sehr begrüßt – nicht zuletzt als Chance für einen Beziehungsaufbau zwischen Vater und Tochter. Es tut weh zu sehen, dass die Möglichkeit eines echten Kontakts für zwei Monatsbeträge à 577 € geopfert wurde.

Gleichzeitig bin ich befremdet über die Art und Weise, wie das Mandat in Ihrer Kanzlei geführt wird. Der fließende Übergang von der Vertretung der Mutter zur gleichzeitigen Vertretung von [Name] ohne klare Trennung der Mandate oder erkennbare eigene Initiative der Volljährigen wirft erhebliche Fragen auf - sowohl menschlich als auch berufsrechtlich.

Vor dem Hintergrund des Wechsels Ihrer Parteivertretung - vom einen Elternteil hin zur volljährigen Tochter - bestehen aus meiner Sicht zumindest Zweifel an der berufsrechtlichen Unbedenklichkeit einer solchen Mandatsübernahme. Angesichts potenziell widerstreitender Interessen zwischen Mutter und Tochter (z. B. bei der Quotenverteilung oder Haftungsanteilen) erscheint eine gleichzeitige oder nahtlos aufeinanderfolgende Vertretung beider Parteien mit Blick auf § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 Abs. 1 BORA kritisch. Ob eine ordnungsgemäße Mandatsbeendigung gegenüber der Kindesmutter vorliegt, entzieht sich meiner Kenntnis.

Dass Sie ohne erkennbaren Interessenausgleich und ohne saubere Mandatsklärung nun einfach von der einen zur anderen Partei wechseln - oder womöglich gar beide gleichzeitig vertreten wollen - erweckt den Eindruck einer äußerst unsauberen anwaltlichen Praxis. Dies wirft ernsthafte Fragen hinsichtlich der Unabhängigkeit, Neutralität und Sorgfalt Ihrer Mandatsführung auf.

Zur eigentlichen Unterhaltsforderung für August und September 2025 nehme ich wie folgt Stellung:

[Name] ist seit dem 10.07.2025 volljährig und damit gemäß § 1602 Abs. 1 BGB selbst anspruchsberechtigt. Ich bin daher der Auffassung, dass etwaige Unterhaltsansprüche ab diesem Zeitpunkt ausschließlich von ihr persönlich geltend gemacht werden sollten. Dass sie dies über denselben Anwalt tut, der zuvor ihre Mutter vertreten hat, ist durchaus zweifelhaft, ändert aber nichts daran, dass eine eigenständige und nachvollziehbare Anspruchsverfolgung durch sie selbst erforderlich wäre. Dies vermisse ich bislang.

Ihr Hinweis auf die Fortgeltung des Unterhaltstitels überzeugt mich nicht. Der bisherige Titel bezog sich auf den Minderjährigenunterhalt und verliert mit Eintritt der Volljährigkeit seine Wirksamkeit gegenüber dem Volljährigen (§ 1612a Abs. 1 BGB i. V. m. § 1602 Abs. 2 BGB). Eine Fortschreibung ist nicht ohne weiteres möglich und bedarf der rechtlichen Prüfung im Einzelfall.

Zur Erwerbsobliegenheit der Kindesmutter: Nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ist jeder Elternteil im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten verpflichtet, zum Barunterhalt des volljährigen Kindes beizutragen. Bei Elternteilen, die - wie hier - keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen, wird regelmäßig eine vollschichtige Erwerbstätigkeit erwartet (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16). Sollte die Kindesmutter ihren Beitrag nicht im zumutbaren Rahmen leisten, wirkt sich dies auf die Haftungsquoten der Eltern aus. Die von Ihnen vorgebrachte Argumentation, eine fiktive Anrechnung bei der Mutter würde automatisch den Bedarf erhöhen, halte ich für verkürzt und rechtlich nicht tragfähig. Zudem vermischen Sie die Interessen Ihrer Mandantin, der Kindesmutter, mit denen von [Name]. Insbesondere bei der Erwerbsobliegenheit der Mutter und der daraus resultierenden Bedarfsberechnung vermag ich nicht zu erkennen, ob Sie die Belange von [Name] oder der Mutter vertreten.

Eine Auskunftspflicht meinerseits nach § 1605 BGB besteht derzeit nicht. Voraussetzung hierfür ist zumindest ein nachvollziehbarer und glaubhaft gemachter Bedarf, der bislang weder von [Name] dargelegt noch belegt wurde. Auch ist die Verhältnismäßigkeit der angeforderten Unterlagen angesichts der offenen Anspruchsgrundlage nicht erkennbar.

Erlauben Sie mir zudem den Hinweis, dass ich erhebliche Zweifel daran habe, ob [Name] tatsächlich selbst und persönlich mit Ihnen in Kontakt getreten ist. Vor dem Hintergrund Ihrer fortlaufenden Vertretung der Kindesmutter liegt der Verdacht nahe, dass die Mandatierung Ihrer Kanzlei nicht eigenständig durch [Name], sondern auf Veranlassung ihrer Mutter erfolgt ist. Aufgrund der bestehenden Zweifel an der ordnungsgemäßen Mandatsführung bitte ich Sie höflich, mir eine eidesstattliche Erklärung zukommen zu lassen, dass Sie Ihre Mandantin [Name] persönlich und umfassend in Ihrer Kanzlei über ihre Rechte, Pflichten und den Sachverhalt aufgeklärt haben. Und dass [Name] von Ihnen vollumfänglich über die vorangegangene anwaltliche Tätigkeit für die Kindesmutter sowie über mögliche Interessenkonflikte aufgeklärt wurde, insbesondere auch über Ihre bisherige Korrespondenz mit mir in dieser Angelegenheit.

Diese Klarstellung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Vertretung [Name] tatsächlich mit ihrem ausdrücklichen und informierten Einverständnis erfolgt und keine Missverständnisse über den Umfang Ihrer Bevollmächtigung vorliegen.

Dieser Eindruck wird nicht entkräftet durch die von Ihnen vorgelegte Vollmacht, die lediglich als unsaubere Handyaufnahme übermittelt wurde. Eine derart informelle Übermittlung lässt aus meiner Sicht Zweifel an der tatsächlichen Eigeninitiative und bewussten Entscheidung [Name]s für das anwaltliche Vorgehen aufkommen. Ich erwarte, dass Sie als bevollmächtigter Vertreter mit der gebotenen berufsrechtlichen Sorgfalt sicherstellen, dass Mandate volljähriger Personen tatsächlich auf deren eigener Willensbildung beruhen – zumal im familienrechtlichen Kontext, in dem Interessenlagen leicht miteinander vermischt werden können.

Ich wiederhole abschließend: Sollte [Name] Gesprächs- oder Klärungsbedarf zu ihrer künftigen Unterhaltssituation haben, darf sie sich jederzeit direkt an mich wenden. Ich bin grundsätzlich zu einer sachlichen und lösungsorientierten Regelung bereit.

Mit freundlichen Grüßen

Was haltet ihr davon?

Viele Grüße

ll

 


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.07.2025 06:29
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus @llcool,
viel zu lang, zu belehrend und zu emotional. Sofern hier ein Interessenkonflikt (Stichwort Volljährigen-Unterhalt) vorliegt würde ich den gegn. RA seine Fehler machen lassen...

Tochter möge bitte nachweisen, dass ihr KU-Anspruch in den kommenden 2 Monaten gerechtfertigt ist, zur Ermittlung einer etwaigen Quotelung mit Angaben Einkommen KM.

Du kannst natürlich auch mit einem Einzeiler der Zahlung zustimmen (hast deine Ruh´) und wartest ab, was auf Dich zukommt.

Grüßung
Marco

 


Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 18.07.2025 08:16
(@llcool)
Zeigt sich öfters Registriert

@82marco Du hast natürlich recht. Trotzdem hat es gut getan, mir alles von der Seele zu schreiben... Ich werde antworten, dass ich die Kontonummer benötige um das Geld anzuweisen. Fertig, aus, vorbei.

Danke und viele Grüße


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.07.2025 11:47
(@samson1978)
Nicht wegzudenken Registriert

Zu emotional, damit merkt der gegn. RA, dass es dich belastet. Deine Enttäuschung ist sicherlich nachvollziehbar, aber da ist er der falsche Adressat. 

Formuliere es kürzer und bezieh dich nur auf die angeforderten Unterlagen der Tochter. 

@ 82Marco - den Interessenkonflikt gar nicht erwähnen? Was sind die Konsequenzen im weiteren Verlauf? Und wie kommt das Ilcool zugute?


AntwortZitat
Geschrieben : 18.07.2025 13:42
(@locutus)
Rege dabei Registriert

Aus dem Schreiben des Anwalts finde ich folgenden Satz recht interessant:

 

Ihren Einwand zur fiktiven Erwerbsobliegenheit der Mutter können wir nicht teilen. Selbst wenn wir der Mutter fiktive Einkünfte zurechnen würden, führt dies immer dazu, dass dann auch der Bedarf des volljährigen Kindes sich erhöht und daher von den Eltern prinzipiell mehr Unterhalt bezahlt werden muss.

 

 

Ist das nicht genau der Grund warum regelmäßig Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen z.B. durch Wohneigentum angerechnet wird? Natürlich geht's darum den Bedarf des Kindes zu erhöhen. Wo das Geld herkommt interessiert doch nicht. Und warum soll beim volljährigen Kind und der nunmehr auch Unterhaltspflichtigen Mutter auf einmal andere Maßstäbe gelten? Man erwartet Rücksichtnahme ab 18, aber bis 18 muss man selber keine Rücksicht nehmen?

 

Ich denke der Anwalt weiß genau dass diese Passage haltlos ist. Einer anderen Mandantin gegenüber würde er immer empfehlen die "fiktive-Einkommens-Karte" zu spielen.

Das ist wieder ein gutes Beispiel dafür dass die Düsseldorfer Tabelle bis zum 18. Geburtstag für die Mutter maßgeschneidert ist, und ab 18 ist die auf einmal sowas von ungerecht.


AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2025 06:22
Samson1978 reacted




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