Unterhalt verheirat...
 
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Unterhalt verheiratetes volljähriges Kind.

 
(@ralfk)
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Guten Morgen liebe Gemeinde,

ich habe eine Frage zu einer nunmehr doch für mich mittlerweile recht undurchsiichtiges Unterhalts-Konstellation.

Ich selber bin geschieden,meine Tochter 17, wohnt bei mir im hause. Mein Sohn wird im Mai 2013 25 Jahre alt, lebt ca. 700 km weg in einer größeren Stadt und wird Anfang April heiraten. Mich erfreut das sehr, ich gönne es ihm. Er wohnt zusammen mit seiner zukünftigen seit Herbst 2012 in einer Wohnung in ihrem elterlichem Haus. Ich zahle noch nachehelichen Unterhalt bis Ende Februar 2014 an meine Ex-Frau ( 566 Euro/Monat ).

Seit Oktober 2012 besucht mein Sohn und seine zukünftige Frau gemeinsam in deren Stadt eine Privatschule und beide wollen dort den Physiotherapeut erlernen. Hierfür sind auch Schulgebühren im Bereicht >300 Euro/Monat zu zahlen. Ich habe herausgefunden, das eine Schule in meiner Nähe mit Schulgebühren von nur etwa 100 Euro auskommen würde. Seine zukünftige Frau verdient sich etwas dazu, bekommt aber wohl ausser Kindegeld weiter keine Leistungen. Mein Sohn bezieht Bafög in Höhe von 354 Euro plus Kindergeld von 184 Euro. Inwieweit Miete und Nebenkosten an die Schwiegereltern meines Sohnes geleistet werden weiss ich nicht.

Jedoch besteht seitens der Bafögstelle meines Landkreises seit November 2012 eine Forderung von 4248 Euro gegen mich für sein erstes schulisches Ausbildungsjahr ( Oktober 2012 - September 2013 ). Wenn ich nicht zahle, drohen sie mit einer eventuellen Zivilrechttsklage gegen mich. Ich habe daraufhin ihnen geschrieben, das deren Annahme, wieviel ich zu leisten habe, ohne jegliche Erkennbare Errechnung meines Bereinigten Nettooeinkommens erfolgte und ich den Bescheid somit ablehne. Seit Dezember 2012 habe ich dann keine Post mehr dazu bekommen.

Mich interessiert insbesondere, wie denn nun die zukünftige Unterhaltsrechtliche Situation aussehen könnte/wird.

Vielen Dank und LG, Ralf


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.03.2013 09:59
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Ist denn der Sohn grundsätzlich UH-berechtigt? Wenn er es ist, vermute ich, die Forderung des Bafög-Amtes ist nicht völlig unberechtigt. Auch wenn die beiden heiraten, wird sich aus Sicht des Bafög wegen fehlendem EK seiner Frau nichts ändern. Was ein Bafög-Rechner aber nicht berücksichtigt, ist Deine UH-Pflicht ggü. Deiner Ex. UH-rechtlich ist diese sogar vorrangig zu behandeln. Allerdings kennt das UH-Recht auch keine pauschale Halbierung der Verteilmasse, so wie es bei der Bafög-Berechnung praktiziert wird. Leben noch weitere Kinder in Deinem Haushalt?

Und noch spannender wird es werden, wenn das KG wegen des Alters von 25J des Sohnes ab Juni wegfällt.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.03.2013 13:33
(@patricia)
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Dazu spuckt goggle folgendes aus:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Unterhalt-fuer-volljaehriges,-verheiratetes-Kind-__f84923.html

Ist schwierig, ich wüßte auch nicht wie da der Hase läuft.

Meines Wissens nach sollte es wie folgt laufen:
Ein erwachsenes Kind, welches noch in Ausbildung ist und nicht mehr zu hause wohnt, hat einen Anspruch auf insgesamt 670 Eur Unterhalt, abzüglich KiGel und Bafög, die Differenz ist auf beide Eltern anhand derer Einkommen aufzuteilen, daher wäre hier nicht nur das Nettogehalt der Mutter, sondern auch des Vaters wichtig. Man setzt diese Gehälter ins Verhältnis und teilt die Differenz auf. Der Selbstbehalt der Eltern spielt hier auch eine Rolle (ich glaub der liegt jetzt bei 1200 Euro).
Wobei bei deinem Beispiel das Kind nur noch 670-184-354 = auf 132 Euro Unterhalt Anspruch hat.
Aber ich weiß nicht, was es eventuell an zusätzlichen Leistungen von dir fordern kann. Zumindest wären die 132 Euro mein erster Ansatzpunkt.
Hat er noch keine abgeschlossene Ausbildung mit seinen 25 Lenzen? Wie schafft man das?

Hat denn niemand von den Profis hier eine Idee?!

Daumen drück!

Pat


AntwortZitat
Geschrieben : 19.03.2013 13:47
(@papavonfuenfen)
Rege dabei Registriert

Hallo RalfK,

es ist bei mir zwar schon lange her, aber ich würde gerne wissen, wie du als Elternteil beim BaföG-Amt Schulden hast.
Ist es nicht so, dass das BaföG entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern an den Schüler/Student ausgezahlt wird und das Kind dann den Rest direkt von den Eltern bezieht (natürlich mit anderen Berechnungsgrundlagen; Im günstigsten Fall im Vieraugengespräch).
Forderungen des BaföG Amtes kenne ich nur, wenn bei kurzfristigem Bemessungszeitraum die Nachberechnung eine Differenz auswirft. Aber auch hier ist der Schüler/Student der Ansprechpartner.

Kannst du mal die Forderungsgrundlage nennen?
Oder ist die Arbeitsagentur/Sozialamt an dich heran getreten?

Fragende Grüße

PvF


AntwortZitat
Geschrieben : 19.03.2013 15:31
(@ralfk)
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Hi,

also im Prinzip war es so, wie schon länger befürchtet: Alle wollen nur mein "Bestes"....und das lange und gerne sehr "intensiv". Aber Ihr kennt das ja..........

Mein Sohn hat bisher es nie geschafft, eine Ausbildung zu erlangen. Die Gründe dafür sind mal dahingestellt. So hat er sich dann entschieden ab Oktober 2012 eben diese Ausbildung zum Physiotherapeut auf der Privatschule zu beginnen.

Kurz zuvor hat er dann beim BafögAmt beantragt und wir geschiedene Eltern haben brav die Unterlagen hingereicht. Mein Sohn hat dem Amt aber gesagt, das ich wohl nicht zahlen würde, denn ich habe sehr hohe andere Belastungen. Ausserdem hat er sich bis dato anscheinend auch selbst versorgen können. Er ist zudem musikalisch sehr begabt und gibt sogar privat Unterricht. Aber das nur nebenbei bemerkt.

Das BafögAmt hat mir dann am 19.09.2012 ein Schreiben geschickt indem mir plötzlich vorgeworfen wird ich würde mich weigern, Unterhalt in Höhe von 538 Euro an ihn zu zahlen. Eine Berechnung, oder sonstwas...Fehlanzeige. Nur Paragraphenblabla......
Daraufhin habe ich zurückgeschrieben, das es weder ein rechtskräftiges Urteil gegen mich gibt, geschweige denn sonst eine Verpflichtung, diesen Betrag zu zahlen. Auch vermisse ich eine Berechnungsgrundlage oder das bereinigte Nettoeinkommen. Zudem habe ich den Erfolg dieser Ausbildung angezweifelt.

Etwas später dann hat mir mein Sohn mitgeteilt, das das BafögAmt ihm ab Oktober 2012 354 Euro monatlich zahlt ( 538 Euro - KG ).
Dann kam am 29.10.2012 ein Schreiben vom Amt, das mein Sohn eben diese 354 Euro erhält und der Unterhaltsanspruch an das Land Niedersachsen gemäß §37 BAföG bis hin zur vollen Höhe übergeht ( 12 mal 354 Euro = 4248 Euro ) und ich die Möglichkeit hätte, den gesamten Betrag an das BafögAmt bis zum 30.09.2013 zu zahlen.
Falls nicht, will man Zivilgerichtklage gegen mich prüfen.

Bei dem Schreiben war ein - naja, sagen wir mal recht plumper Bescheid von denen beigelegt. Im Einzelnen führt man dort auf:

Festsetzung des monatlichen Bedarfs

Grundbedarf nach §12-14 = 465 Euro      KV-Betrag = 62 Euro    Pflegeversicherung = 11 Euro  Gesamtbedarf also = 538 Euro.

Festsetzung des monatlich angerechneten Einkommens und Vermögens

Eltern: Vater 538 Euro  Mutter 0,00 Euro

Gesamtabrechnung

Abrechnungszeitraum 10.2012 - 09.2013 = 4248 Euro. Wird monatlich in Höhe von 354 Euro überwiesen.

Gruss,Ralf


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.03.2013 23:10
(@patricia)
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Hallo Ralf,

hast du damals Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt?
Und wenn dein Sohn eigenes Einkommen hat, muß er das natürlich auch angeben....


AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2013 18:49
(@patricia)
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Noch etwas aus den Bafög-Richtlinien:

   Verweigern Eure Eltern die Auskunft hinsichtlich Ihrer Einkommensverhältnisse oder zahlen sie nicht den Unterhalt, den sie (aus Sicht des BAföGs, nicht unbedingt aus Sicht des Unterhaltsrechts!) zahlen müssten und ist deshalb Eure Ausbildung gefährdet, kann ein Antrag auf Vorausleistung (Formblatt 8 ) gestellt werden.
   Wird der Antrag bewilligt, führt dies dazu, dass das BAföG-Amt Euch (zunächst) unabhängig von den Einkommensverhältnissen Eurer Eltern fördert bzw. Euch den fehlenden Unterhaltsbetrag vorschießt.
   Es folgt eine Prüfung durch das BAföG-Amt, ob Ihr gegen Eure Eltern (noch) einen Unterhaltsanspruch habt. Wenn ja, holt es sich das Geld (notfalls im Klagewege) von Euren Eltern wieder. Wegen dieser Folgen sollte gut überlegt sein, ob ein Antrag gestellt wird! Habt Ihr keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen Eure Eltern, können diese nicht in Anspruch genommen werden. Im Ergebnis werdet Ihr elternunabhängig gefördert.
   Ein Unterhaltsanspruch entfällt in der Regel, wenn Ihr mehr als 2 Jahre nach Abschluss einer Berufsausbildung ein Studium aufnehmt, das in keinerlei fachlichem Zusammenhang mit der bereits absolvierten Ausbildung steht.

Quelle: http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/vorausleistung.php

Ich glaub er hat es echt clever angestellt - oder er hat einen guten Tippgeber gehabt..


AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2013 18:51
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Ein Unterhaltsanspruch entfällt in der Regel, wenn Ihr mehr als 2 Jahre nach Abschluss einer Berufsausbildung ein Studium aufnehmt, das in keinerlei fachlichem Zusammenhang mit der bereits absolvierten Ausbildung steht.

Intessanter Aspekt. Ich kenne ihn so, dass ein fachlicher Zusammenhang eine zwingende Notwendigkeit darstellt, wenn nach abgeschlossener Berufsausbildung ein Studium bei fortdauerndem UH-Anspruch aufgenommen werden soll. Ansonsten stellt es eine zweite Berufsausbildung dar, welche i.d.R. nicht unterhaltsrechtlich relevant ist.

Andernfalls, wenn ein grösserer Zeitraum zw. BA und Studium liegt (hier 2 Jahre) wird auch ein fachlicher Zusammenhang als alleinige Begründung abgelehnt, da der geforderte enge zeitliche Zusammenhang fehlt, welcher ebenfalls ein Erfordernis ist.

Dem Bafög-Rechner sollte man also nicht alles blind glauben, da auch er Gesetze und Rechtssprechung nur interpretiert. So wie ich. 😉

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2013 19:35