guten morgen forum,
hab die frage schon mal gestellt, aber leider keinen tipp bekommen:
1.wir haben unser trennungsjahr beendet und die scheidung steht bevor. ich zahle die private kv der kinder bis jetzt. muss ich dass, oder muss meine ex die KV vom KU bezahlen?
2. ich habe ca. 12.500€ mit in die ehe gebracht 1984. sie ,ausser ein paar gebrauchten möbeln, nichts. kann ich das jetzt noch geltend machen beim zugewinnausgleich?
wir sind uns in allen fragen sonst einig und leben nicht mehr im streit. ich möchte mich nur nicht durch unwissenheit in nachteil bringen.
danke für die tipps.
gruss bengel
moin, bengel,
zu der pkv-geschichte kann ich leider nix zu sagen (ich meine aber, dass dazu schon mal gepostet wurde - evtl. im forum mal mit 'versicherung' oder 'krankenkasse' suchen).
zum zugewinn:
der zugewinn-ausgleich berechnet sich ja (grob) wie folgt: differenz zwischen endvermögen partner a. (EVa) und anfangsvermögen partner a. (AVa) wird veglichen mit differenz (EVb - AVb). der, dessen differenz (also der 'zugewinn') grösser ist, muss dem anderen die hälfte des unterschiedes zwischen den differenzen abgeben (= die unterschiedlichen zugewinne ausgleichen) (anmerkung: bei negativer differenz EV-AV wird der zugewinn auf '0' gesetzt, einen 'negativen zugewinn' gips nich - was wech is, is wech...).
bei geringerem AV ergibt sich somit eine grössere differenz EV-AV und damit ein höherer auszugleichender betrag.
langer rede kurzer sinn: sieh' zu, dass du irgendwie das, was du am anfang 'mitgebracht' hast, nachweisen kannst (stichtag: tag der heirat bzw. der werktag davor), um damit = durch dein höheres AV deinen zugewinn geringer zu halten. frag' auch bei der bank nach, wenn du keine unterlagen mehr hast - sie sagen zwar meist, so alte unterlagen hätten sie nicht mehr (stimmt meist nicht, ist aber viel auf microfiche verfilmt und deswegen grosser aufwand!), aber evtl. hilft 'zarter druck' oder die ansage, dass du 'gerne entspr. anfallende gebühren bereit bist zu zahlen' oder auch, dass du dich auf eigene aufzeichnungen etc. beziehen kannst.
gruss und viel erfolg!
ulli
p.s.: während der ehezeit angefallenes erbe oder (nachgewiesene) schenkungen an EINEN der beiden ehepartner erhöhen auch das anfangsvermögen (sog. privilegierter erwerb)!!
ein mann geht nicht unter wenn er nicht will,
wehre dich, schlage dich, halte nicht still.....
(fritz grasshoff)
nur mal um sicher zu sein: ich habe nächste woche einen termin bei der anwältin meiner ex wegen des nachehelichen unterhalts. zur zeit zahle ich ihr 362€ TU und sie arbeitet ca 20 stunden die woche. die kinder sind 12 und 16. ab wann kann ihr zugemutet werden vollzeit zu arbeiten?
bengel
moin, bengel,
ab sofort?!?!
such' mal mit 'vollzeit' hier im forum, da findest du einige meinungen dazu, z.b. in folgendem topic:
http://www.vatersein.de/modules.php?name=eBoard&file=viewthread&tid=3366
allgemein heisst's wohl, 'vollzeit, wenn das jüngste kind 12 jahre ist' - aber auch dies ist mal wieder nicht festgeschrieben 🙁 .
frage nebenher: vertraust du der gegnerischen RAin so sehr, dass du sie deinen TU ausrechnen lässt? oder lässt du das dann gegenchecken??
gruss und erfolgreiches finden!!
ulli
ein mann geht nicht unter wenn er nicht will,
wehre dich, schlage dich, halte nicht still.....
(fritz grasshoff)
Moin bengel,
das OLG Hamm (als Beispiel) sagt in seinen unterhaltsrechtlichen Leitlinien:
17. Erwerbsobliegenheit / überobligatorisches Einkommen
17.1.1 Betreut ein Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind, das noch die Grundschule besucht, besteht in der Regel keine Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach der Grundschulzeit ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob und in welchem Umfang bereits eine Erwerbsobliegenheit besteht. Hat das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, muss regelmäßig eine Vollzeittätigkeit ausgeübt werden. Werden mehrere minderjährige Kinder betreut, bestimmt sich die Erwerbsobliegenheit nach den Umständen des Einzelfalls.
Wichtig für dich der Passus: "Werden mehrere minderjährige Kinder betreut, bestimmt sich die Erwerbsobliegenheit nach den Umständen des Einzelfalls." Also Ermessenssache des Gerichts. Ich würde es versuchen, das Einkommen voll gegenrechnen zu lassen und gar auf eine Vollzeitstelle drängen auch unter evtl. Anrechnung eines fiktiven Einkommens, sollte sie keiner Vollzeitstelle nachgehen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
danke für die antworten. ich fürchte nur, wenn ich auf vollzeit dränge bzw. ein fikives gehalt zur anrechnung bringe, ist es mit unserem frieden vorbei. ich hör mir mal den vorschlag der RA an und lass dass dan gegenchecken.
danke und gruss
bengel
moi,
wenn ich hier wieder so horrorgeschichten wie von harry lese, wage ich fast gar nicht meine frage zu stellen. trotzdem, vielleicht weiss das ja jemand. ich hab nach der trennung eine private altersvorsorgeversicherung abgeschlossen über 125 € monatlich, die im falle meines vorzeitlichen ablebens den kindern zu gute kommt. kann ich diesen betrag vom meinem netto zur ermittlung des unterhalts abziehen oder nicht? aus der einschlägigen literatur geht das nicht eindeutig hervor, so wie ich das lese.
gruss bengel
Moin bengel,
das OLG Hamm sagt z.B.:
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 In dem jeweiligen Jahr gezahlte Steuern auf das Einkommen und notwendige Vorsorgeaufwendungen sind vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Hierzu zählen Aufwendungen für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Kapitallebensversicherungen sind – neben der gesetzlichen Rentenversicherung - in der Regel nicht notwendig. Auf Nr. 1.7 wird verwiesen.
Zahlst du in die gesetzliche RV ein, wird i.A. nur noch die sog. Riester-Rente anerkannt.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!