Hallo zusammen,
ich bräuchte bitte einen Rat zu folgendem Fall:
Ein Freund von mir hat sich vor 3 Jahren von seiner Frau getrennt. Sie haben 3 gemeinsame Kinder, von denen zwei ( 8 und 12 Jahre ) bei der Mutter und die 17jährige Tochter bei ihm leben.
Seine "Nochfrau" ist leider ziemlich abgezockt. Sie hatte bis kurz nach der Trennung Kontovollmacht ( ich weiß, dass er dafür erschlagen werden müsste, ist aber leider nicht mehr zu ändern! ) und hat sein Konto um € 16.000! überzogen. Daraufhin haben sie einen gemeinsamen Kredit sowie die Summe des überzogenen Kontos zu einem Kredit zusammengezogen, auf beider Namen. Er hat die ganze Zeit monatlich €600 dafür gezahlt und es wurde mit dem Unterhalt verrechnet.
Jetzt hat sie Unterhaltsklage eingereicht und bei einem Vergleich ist rausgekommen, dass sie €536 Unterhalt für die beiden bei ihr lebenden Kinder bekommen soll. Sein Nettoeinkommen beläuft sich auf ca. €1600. Wenn man also €600 Kredit und Unterhalt €536 zusammenrechnet, bleiben ihm knapp €500 zum leben, wovon noch Miete usw. abgehen. Eine Tochter ist in der Ausbildung und hat ein Nettoeinkommen von €380...hier besteht angeblich keine Unterhaltsanspruch. Diese Mitteilung hat er gerade von seinem Anwalt bekommen. Kann das wirklich sein?? Es gibt doch einen Selbsterhaltungssatz, wie hoch ist dieser?
Ich hab zwar keine Ahnung von all diesem Kram, aber ich habe ihm geraten, natürlich nochmals mit seinem Anwalt zu reden und sie ggf. darauf zu verklagen, dass sie die Hälfte des Kredits übernimmt.
Hat jemand einen Rat, ob so was funktioniert oder was er sonst noch unternehmen kann?
Vielen lieben Dank im Voraus.
mone34
Moin,
bei Berechnung des KU wird i.A. der Schuldendienst nicht berücksichtigt. Wird vom Netto (1.600 €) der KU (536 €) abgezogen, bleiben 1.064 € übrig. Davon 1/7 Erwerbstätigenbonus abgezogen ergeben 912 €, die ggf. für den EU herangezogen werden könnten. Nach Abzug des Schulddienstes bleibt somit kein Raum für EU. Wenn von den 1.064 € verbleibendem Netto die Schuldtilgung abgezogen wird (600 €) bleiben 464 € übrig. Der SB Erwerbstätiger beträgt 890 € (West) bzw. 820 € (Ost).
Die Rechnung an sich ist ok. Gerichte gehen davon aus (und das steht in allen unterhaltsrechtlichen Leitlinien), dass Schulden nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigen gehen dürfen und die Tilgungen anzupassen oder gar auszusetzen sind.
Die bei ihm lebende Tochter hat einen Unterhaltsanspruch gem. DT. Diesem Anspruch werden eigene Einkünfte des Kindes nach Abzug der ausbildungsbedingten Aufwendungen (i.d.R. 90 €) gegen gerechnet; ergibt also 380 € abzgl. 90 € = 290 €. Die Differenz zwischen den 290 € und dem KU gem. DT ist der Unterhaltsanspruch. Da bedingt im Alter der bei der KM lebenden Kinder die KM nicht arbeiten muss, auf der anderen Seite aber doch, weil sie KU schuldet ist eine rechtlich äußerst knifflige Angelegenheit. Frage ist, ob der KU für die Große auch im Verfahren abgefackelt wurde.
Da ein Vergleich geschlossen wurde, ist es jetzt eigentlich auch müßig groß zu debattieren. Das Ding ist gemeinsam beschlossen worden, hat die richterliche Billigung und fertig. Einen Vergleich abzuändern ist sehr schwierig.
Er hat meiner Meinung nach nur zwei Möglichkeiten:
1. Tilgung einstellen
2. Ex in Mithaftung nehmen, da sie im Innenverhältnis haftet und ihm somit 300 € zahlen muss.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo DeepThought,
erstmal Danke für Deine Antwort 🙂
Leider bin ich in dieser Sache ein bisschen blöd...was heißt denn EU?
Soweit ich weiß, ist die Klage vom Gericht gekommen und sein Anwalt hat alles in die Hand genommen. In den letzten zwei Monaten hat er auf Anraten seines Anwalts nur €208 gezahlt.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass er dem Ganzen zugestimmt hat. Im Brief stand, er solle den Vergleich annehmen, ansonsten würde ein Urteil gefällt ( was vielleicht noch schlimmer ausfallen könnet?? ).
Ob ein Unterhaltsanspruch für die Tochter gefordert wurde, kann ich leider nicht sagen. Kannst Du mir das vielleicht nochmal genauer erklären bitte?
Wenn er die Tilgung wirklich einstellen würde, w würde er aber sicher noch viel mehr Probleme bekommen, meinst Du nicht? Wäre vielleicht doch klüger, seine Ex in Mithaftung zu nehme...wenn sie da überhaupt mitspielt...freiwillig sicher nicht! Könnte er das auch einklagen?
Liebe Grüße
mone34
Im Brief stand, er solle den Vergleich annehmen, ansonsten würde ein Urteil gefällt
Da müssenw ir wohl erst klären, wie weit das Ding gediehen ist. Gab es eine Verhandlung? Gibt es ein Verhandlungsprotokoll? Gibt es einen gerichtlich geschlossen Vergleich oder einen gerichtlichen Beschluss/ein gerichtliches Urteil?
Scheint mir eher so zu sein, dass Klage eingereicht wurde und nun Schriftsätze an das Gericht gehen.
Dann ist es für meinen Rat vielleicht noch nicht zu spät: Schließe niemals nienicht im ganzen Leben nicht einen Vergleich in Unterhaltssachen!!!.
Gebräuchliche Abkürzungen findest du >hier< erklärt.
Gar nicht nachvollziehen kann ich, warum der RA erst zur Zahlung von 208 € rät und dann plötzlich umschwenkt auf Akzeptanz des gegn. Vorschlags?
Ob ein Unterhaltsanspruch für die Tochter gefordert wurde, kann ich leider nicht sagen.
Jedes minderjährige Kind hat einen für sich allein stehenden Anspruch auf KU gegen den nicht ihm zusammen lebenden Elternteil. Diesem Anspruch sind evtl. Einkünfte gegen zu rechnen (s.o.). Der Anspruch muss geltend gemacht werden. Eine Aufrechnung der KUs kann vereinbart werden, ich rate jedoch davon deutlich ab.
Könnte er das auch einklagen?
Ja, kann er. Viel Spaß dabei. Sie betreut zwei "kleine" Kinder und hat entsprechenden Bonus. Ich würde mit der Bank verhandeln ud Reduzierung der Raten vereinbaren. Die wissen, dass ihm das Wasser bis zum Hals steht. Und bevor gar nix mehr kommt, er evtl. in die Privatinsolvenz geht, nehmen die lieber kleinere Raten an.
Handeln ist angesagt.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Im Brief stand "gerichtlicher Vergleich", der bis zum 13.12. widerrufen werden kann. Dann wird ein Urteil gefällt Da das Urteil jedoch wie der Vergleich ausfallen wird, rät der RA, dem Vergleich zuzustimmen. Das Ganze war ein mündl. Verhandlung mit den RA...
Es ist auch nicht so, als wolle er keinen KU zahlen, im Gegenteil. Er möchte im Grunde nur, dass sie sich an den Raten beteiligt, weil er sonst nicht über die Runden kommt...
Im Brief stand "gerichtlicher Vergleich", der bis zum 13.12. widerrufen werden kann.
So etwas gibt es nicht! Ein gerichtlich geschlossener Vergleich ist sofort rechtskräftig! Gab es eine Verhandlung? Gab es einen Gütetermin? Es ist schwer zu helfen, wenn Infos stückweise kommen. Schreibe bitte exakt wer was wann an wen weswegen geschrieben hat.
rät der RA, dem Vergleich zuzustimmen
Logisch, er bekommt dann ja auch doppelte Gebühren (Prozessgebühr plus Vergleichsgebühr).
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Das ist das, was er mir gerade am Telefon vorgelesen hat. Der Brief kam vom Anwalt. Wenn es weiterhilft, tippe ich Dir heute Abend den ganzen Text ab...
moin, zusammen,
nur zu den genannten 'formalien':
@deep (sorry, dass ich hier (nochmal) eine andere erfahrung beisteuere):
so etwas gibt es nicht! Ein gerichtlich geschlossener Vergleich ist sofort rechtskräftig!
in 2004 konnte ich (= antragsteller) wg. (vom gericht genehmigter) abwesenheit nicht an der mdl. verhandlung in der 2. instanz teilnehmen. deshalb wurde im termin ein (inhaltlich vom senat vorgeschlagener) sog. 'widerrufsvergleich' geschlossen (mein RA bestand auf dieser widerrufsmöglichkeit) mit frist von 16 tagen ('... 3. beiden parteien bleibt nachgelassen, diesen vergleich durch schriftl. erklärung ggü. dem senat bis zum xyz zu widerrufen....'). urteilsverkündung wurde terminiert auf xyz + 1 woche.
gruss
ulli
[Editiert am 3/12/2005 von ulliberne]
ein mann geht nicht unter wenn er nicht will,
wehre dich, schlage dich, halte nicht still.....
(fritz grasshoff)
Für den Fall der persönlichen Abwesenheit, Ulli, verstehe ich das. Alternative hierzu wäre Terminverschiebung gewesen. Warten wir mal die weiteren Infos ab.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Ihr macht mich noch ganz wuschig.
In sämtlichen Trennungsratgebern steht, das die ehebedingten Schulden sehr wohl vom Nettoeinkommen abgezogen werden dürfen.
z.B.
10.4 Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen
Jetzt schreibt Deep:
bei Berechnung des KU wird i.A. der Schuldendienst nicht berücksichtigt.
Was ist denn nun richtig?
In meiner Scheidungsvereinbarung will ich die ehelichen Schulden übernehmen und die KM im Gegenzug auf nachehelichen Unterhalt verzichten. Sind denn solche Vereinbarungen mit Vergleichen gleichzusetzen die so Zitat:
Schließe niemals nie nicht im ganzen Leben nicht einen Vergleich in Unterhaltssachen!!!.
eh nichts wert sind?
Ich bin jetzt wirklich mehr als verwirrt. :question:
[Editiert am 4/12/2005 von Thomas60]
Hallo Thomas und Deep,
bei meiner Unterhaltsverhandlung in Sachen Trennungsunterhalt gab es einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag. Mein Anwalt hat mir geraten, diesen anzunehmen, da lt. seinen Angaben ein Vergleich leichter abänderbar ist als ein Urteil.
Im Vergleichsvorschlag stand:
Als Basis des Vergleiches geben die Parteien an:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit xxx €
- Kosten für private Krankenversicherung xxx €
- Zinseinkünfte xxx €
- usw.
Wenn natürlich ein solcher Absatz fehlt und sich die Basis ändert (z.B. durch Arbeitslosigkeit) dann wird es wohl schwierig einen solchen Vergleich zu ändern. Ich denke, wenn man die Bedingungen hereinschreibt, unter denen ein solcher Vergleich geändert werden kann, was spricht dann gegen einen Vergleich?
Ich denke ein Vergleich wird wie ein "privatrechtlicher Vertrag" behandelt.
Oder sehe ich das falsch?
Gruß
Martin
P.S. Ich habe den Vergleichsvorschlag nicht angenommen, was aber daran lag, dass das zu erwartende Urteil leicht besser ausfällt als der Vergleichsvorschlag, was dann auch eingetreten ist.