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Unterhalt richtig berechnet? Wie sind finanzielle Änderungen zu berücksichtigen?

 
(@chriniju)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich möchte mich mal vorstellen und mich in diesem Forum hier mit Gleichgesinnten austauschen.

Zu meiner Person:

Ich bin Anfang 40, war 14 Jahre verheiratet, seit Mitte 2009 geschieden, getrenntlebend seit März 2007. Aus der Ehe sind 2 tolle Jungs entstanden, heute 8 und 11 Jahre. Beide leben (leider) im Haushalt der Mutter.

Nach langer schwieriger Trennungszeit und kompliziertem Verhältnis zur Ex hat sich seit ca. 4 Monaten das Verhältnis wesentlich gebessert, auch aufgrund wöchentlich durchgeführter Mediation.

Ich habe hier einige Fragen zum Kindesunterhalt und zum nachehelichen Betreuungsunterhalt, da ich mir nicht ganz sicher bin, ob alles so richtig ist:

Mein Netto beträgt ca. 2500 €, bereinigt nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, Krankenversicherungsbeitrag, Berufsunfähigkeitsversicherung, Altersvorsorgevertrag Riester etc. verbleibt ein netto von 2100 €.

Nach der Düsseldorfer Tabelle 2009 beträgt der Kindesunterhalt 2 x  355 €. Vom Kindesunterhaltsbetrag ist das hälftige Kindergeld i. H. v. 82,00 € in Abzug zu bringen. Nach der Berücksichtigung der Zahlbeträge i. H. v. 2 x  273,00 € verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen i. H. v. 1554,00 €, das die Grundlage für die Berechnung des Ehegattenunterhaltsanspruches bildet.
Die Kindesmutter hat ein bereinigtes Netto von 650,00 €. Somit beträgt die Differenz 904,00 € (1554,00 € - 650,00 €).
904,00 € *3/7 = 387,00 € Ehegattenunterhalt.

Somit sind zu überweisen:
273,00 € KU
273,00 € KU
387,00 € EU
933,00 € Gesamt

Auf diesen Betrag haben wir uns Mitte letzten Jahres geeinigt, auch weil sie einen Rechtsanwalt einschaltete, der diesen Betrag einforderte. Gerichtlich wurde nichts festgelegt.

Ende letzten Jahres wurde der Große 12 Jahre und somit war ein höherer Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle fällig.

Ich habe dann folgende Rechnung aufgemacht:
Mein Netto: 2100,00 €
                      333,00 € KU (415,00 € - 82,00 € hälftiges KG)
                      273,00 €  KU (355,00 € - 82,00 € hälftiges KG)
                  =1494,00 € bereinigtes Netto
                      650,00 € bereinigtes Netto Ex
                    =844,00 € Differenz

Somit hat also die höhere Kindesunterhaltszahlung zu einer Minderung des Betrages geführt, der maßgeblich ist für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs, d. h. der Ehegattenunterhalt fällt etwas niedriger aus.

Ist so eine Berechnung richtig?
Oder hätte der einmal berechnete Ehegattenunterhalt in der Höhe Bestand haben müssen und nur der KU hätte sich erhöhen dürfen?

Bin mal gespannt auf eure Beiträge!

Gruß


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2010 19:56
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

HZalo chriniju,

Grundsätzlich ist deine Rechnung zwar richtig und trotzdem falsch.

Seit dem 1.1.2010 betrag das KG 184 €, also der abzuziehende Teil 92 €.
Dann gilt auch noch eine neue Tabelle mit ziemlich gestiegenen Beträgen.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2010 20:04
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Du solltest auch bedenken, dass deine EU-Zahlung ein Stück weit freiwillig ist.

Du könntest über eine weitere Absenkung oder Einstellung des EU nachdenken oder zumindest eine Abschmelzung ankündigen, bevor deine Ex sich zu sehr daran gewöhnt.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2010 20:08
(@chriniju)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Tina,

die neue Tabelle ist mir schon klar. Mir geht es ja auch um die Berechnung bei Änderungen. War denn bei meiner bisherigen Berechnung alles richtig, insbesondere ab dem Zeitpunkt als der Große 12 Jahre wurde und dementsprechend der höhere KU den nachehelichen Unterhalt minderte?

Von welchem Ehegattenunterhalt muß ich ab 01.01.10 ausgehen? Es gibt ja mehrer mögliche Rechenweisen?

Gruß


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2010 20:15
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Dann gilt auch noch eine neue Tabelle mit ziemlich gestiegenen Beträgen.

und die Anzahl der standardmäßig Berechtigten wurde von drei auf zwei abgesenkt. Somit dürfte bei Dir eine Herabstufung um eine Stufe in der Einkommensgruppe möglich sein (1501€ - 1900€), solange weiterhin EU geleistet wird.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2010 20:15
(@chriniju)
Schon was gesagt Registriert

Beppo hallo,

natürlich denke ich darüber nach, ich zahle freiwillig, aber was passiert denn, wenn ich die Zahlung abschmelze? Sie geht zum Rechtsanwalt und vor Gericht wird festgestellt, dass sie nur hälftig arbeiten bräuchte, was sie zu diesem Zeitpunkt ja auch gemacht hat, zumindest 17 Stunden die Woche, davon habe ich die Kids 10 Stunden betreut. Mittlerweile hat sie einen geringfügigen Job durch eigenes Verschulden (Schlechtleistung) verloren und somit stünde ihr durch den Wegfall von ca. 300 € vielleicht noch mehr zu als bisher errechnet.

Gruß


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2010 20:21
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Da dir ihr ggü. 1000 € bleiben müssen und der Bedarfskontrollbetrag der DT auch gewahrt bleiben sollte und das Gesetz vom letzten Jahr ja die Eigenverantwortung der Exfrau stärkt, kann es auch ein anderes Ergebnis sein.

Ist bei eurer Scheidung nichts von EU gestgehalten worden?

War denn bei meiner bisherigen Berechnung alles richtig, insbesondere ab dem Zeitpunkt als der Große 12 Jahre wurde und dementsprechend der höhere KU den nachehelichen Unterhalt minderte?

Das schon. Nur ab 1.1. mußt du mit dem höhren KG rechnen und dem höheren KU. Da aber dann eine Rückstufung um 1 Stufe berücksichtigen.

Ich weiß die einzelnen Beträge ja noch nicht auswendig, werde später mal kurz rechnen

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2010 20:26
(@chriniju)
Schon was gesagt Registriert

Danke Oldie, das mit den Unterhaltsberechtigten hätte ich übersehen. Kann ich einfach dann eine Stufe tiefer oder wovon ist das wieder abhängig?

Gruß


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2010 20:27
(@chriniju)
Schon was gesagt Registriert

Ist bei eurer Scheidung nichts von EU gestgehalten worden?

Nein, wir wollten das daraus halten, damit die Scheidung günstiger ist, wir hatten auch nur einen Anwalt, Kosten sollten geteilt werden, nach der Scheidung wollte sie davon nichts mehr wissen!! 😡


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2010 20:30
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin chriniju,

nach Deinen Darstellungen könntest Du den EU - theoretisch - auch sofort und ganz einstellen. Für eine Kündigung wegen Schlechtleistung kannst Du ebenfalls nichts. Kritisch ist EU nur, wenn ein Betrag und eine Zahlungsfrist ausgeurteilt wurde; das ist nach Deinen Schilderungen bislang nicht der Fall. Du bist als nicht von Pfändung bedroht, denn "Gewohnheitsrecht" ist kein Pfändungsgrund. Und wenn sie deshalb eine Klage anleiern will, soll sie das eben tun.

Ich persönlich würde - aus Gründen des Anstands - der Ex ankündigen, den EU zum Jahresende zu halbieren und zu Ende 2011 ganz einzustellen; verbunden mit dem Angebot, mich selbst stärker in die Betreuung der Kids einzubringen. Dann hat sie lange genug Zeit, sich um eine Steigerung der eigenen Einkünfte zu kümmern. Verheiratet gewesen zu sein ist nun einmal keine Lebensstandard-Garantie (mehr).

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2010 20:48




(@chriniju)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Martin,

nein bislang ist vor Gericht nichts wegen Ehegattenunterhalt anhängig. Wenn ich tatsächlich die Zahlung beizeiten mit Ankündigung einstelle, ich habe doch 2 Kids, die sie betreut, wenn sie vor Gericht geht, wird man von ihr vielleicht keine Vollerwerbstätigkeit erwarten können, höchstens halb beschäftigt und dann müßte ich ja doch wieder so viel wie jetzt zahlen!!! ;(

Wer müßte in diesem Fall dann die Gerichtskosten tragen und wer IHRE Anwaltskosten?

Gruß


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.01.2010 17:50