ok ich lass es noch mal meinem anwalt zkommen
aber jetzt wie verhält es sich zur Jugendamtsurkunde. also ich habe einen dynamischen Titel 100% des Mindestunterhalt Altersstufe 2
wenn ich jetzt mehr verdienen würde muss ich dann selber rum rechnen ???
Hallo Papa,
was möchtest du da rechnen?
Die 100% sind der Mindestunterhalt, dynamisch heisst nur das du die Altersstufen und Erhöhungen der DD´er Tabelle selber anpassen musst.
Ich würde da von mir aus nichts anpassen und warten bis die KM evtl. deine Zahlungsfähigkeit überprüfen lässt.
Da sollten dann die Argumente wie überobligatorisch, Unterhaltspfl. der KM usw. helfen.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Moin
Und lass Deinem RA auch zukommen, dass Du der ET bist, welcher ein 4-jähriges Kind versorgt (höherer Betreuungsbedarf). Bei Kindern ab 10 Jahre dürfte dieser sicherlich geringer ausfallen. Einer KM mit einem 4-jährigen Kind wird üblicher Weise nicht zugemutet, Vollzeit zu arbeiten!!
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin
Ich wollte zum Ausdruck bringen, dass wegen des Alters des 4-jährigen Kindes Dir eigentlich nicht zugemutet werden kann, ein Einkommen aus Arbeit oberhalb der Vollbeschäftigung anzurechnen. Sprich, es ist überobligatorisch und es steht Dir jederzeit frei, dies wieder einzustellen. Wenn Du (wie regelmäßig KM's) lediglich Teilzeit arbeiten müsstest, dürfte eine Woche oberhalb von 40 Stunden obsolet sein. Solange der Mindest-KU aller Deiner Kinder gewährt ist, sollte so verfahren werden.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Vielen dank für die vielen Tips.
Im falle ich würde ab dem 01.01. ein Kleingewerbe im nebenerwerb gründen und würde dementsprechend mehr verdienen so das ich in andere netto einkommsstufe kommen würde muß ich das automatisch von mir ändern wegen JA Urkunde ?
Wenn ich zum beispiel durch Hauptjob und Nebenerwerb 2850 € (bereinigt) hätte,
K1 (13 J) K2 (12 J) JA Urkunde Mindestunterhalt (100%) diese Leben bei Mutter aus erster Ehe
K3 (12 J) K4 (5 J) leben bei mir K3 aus erster ehe K4 aus jetziger
kann mir das jemand anhand Beispiel berechen?
Hallo,
als erstes gilt, dass Du nicht von Dir aus aktiv werden musst, Du aber aller 2 Jahre zur Auskunft über Dein Einkommen verpflichtet bist, so Du dazu aufgefordert wirst. Wenn keiner fragt musst Du gar nicht machen.
Anpassen musst Du nur den Zahlbetrag des Mindestunterhalts an die aktuelle DDT und die entsprechenden Altersstufen.
Gemäß dem Alter 12 + 13 ergibt sich beim Mindestunterhalt jeweils 460 Euro minus halbes KG 96 Euro = 364 Euro je Kind.
Gemäß Einkommen wäre die Rechnung anders. Dein Einkommen entspricht der Stufe 5 und wegen 4 unterhaltsberechtigten Personen kommst Du in Stufe 3. Unter der Annahme, dass die KM Unterhalt für das bei Dir lebende gemeinsame Kind zahlt wärst Du barunterhaltspflichtig für 3 Kinder,
für das 12 bzw. 13 Jahre alte Kind wären dann jeweils 506 - 96 = 410 Euro zu zahlen,
für das 5 Jahre alte Kind 265,50 Euro (als 4. Kind, wieviel KG gibt es? von 377 Euro wäre das halbe KG abzuziehen).
In Summe sind das 1085,50 Euro, 2850 Euro - 1085,50 Euro = 1764, 50 Euro und der Bedarfskontrollbetrag (1280 Euro) wird nicht unterschritten.
Bekommst Du keinen Unterhalt von der KM für das bei Dir lebende gemeinsame Kind, dann bist Du allen 4 Kindern barunterhaltspflichtig und insgesamt wären 1092,50 + 407 Euro (3. Kind) = 1492,50 Euro und der Bedarfskontrollbetrag wird ebenfalls nicht unterschritten.
Geringfügig Änderung gemäß tatsächlich gezahlten KG sind möglich, da ich mit dem 3. sowie 4. Kind gerechnet habe. Der Unterschied beim halben KG ist dann aber gering und wirken sich nicht auf das 1. und 2. Kind aus.
Die KM müsste an Dich für das 12jährige Kind 364 Euro als Mindestunterhalt zahlen.
Unterm Strich musst Du an die KM gemäß Titel 2 mal 364 Euro = 728 Euro zahlen, beim angenommenen bereinigten Einkommen wären es zweimal 410 Euro = 810 Euro. Wie gesagt Du musst über Dein Einkommen Auskunft erteilen, aber nur den titulierten dynamisierten KU zahlen.
VG Susi
Danke super erklärt
Hi allerseits,
ich möchte mich den Aussagen von sturkopp und oldie anschließen, die beide den Nebenjob als überobligatorisch und deshalb den Mindestunterhalt als angemessen ansehen.
Vorausgesetzt, der Hauptjob des Vaters besteht aus einer Vollzeittätigkeit, dann reichen die daraus erzielten Einkünfte gerade mal aus, den Mindestunterhalt aller 4 Kinder zu gewährleisten. Damit liegt er - wenn wir die beiden 11jährigen schon mal in die 3. Altersstufe einordnen - schon unter oder hart an der Grenze des notwendigen Selbstbehalts von 1.080 Euro. Somit besteht für ihn nicht die Pflicht, zusätzliche Einkünfte zu erzielen. Seinen Nebenjob könnte er jederzeit wieder aufgeben. Nach der Rechtsprechung des BGH sind seine zusätzlichen Einkünfte überobligatorisch und können nicht berücksichtigt werden. Es gibt jedoch keine generelle Faustformel, in welcher Höhe eine evtl. Korrektur des Einkommens aufgrund überobligatorischer Einkünfte stattzufinden hat. Der BGH verlangt immer eine Abwägung aller Umstände im Einzelfall und danach eine Ermessensentscheidung des Tatrichters.
Die Einkünfte aus der Nebentätigkeit muss der Vater bei der nächsten Einkommensüberprüfung jedenfalls angeben. Sollte die Gegenseite dann mehr als den Mindesunterhalt für die beiden bei der Mutter lebenden Kinder verlangen (wovon erfahrungsgemäß auszugehen ist), würde ich dies unter Verweis auf BGH XII ZB 297/12 ablehnen.
Hierzu hat der Senat bereits ausgesprochen, dass eine vollständige Heranziehung von Einkommen aus einer - gemessen an § 1603 Abs. 1 BGB - überobligatorischen Erwerbstätigkeit regelmäßig nur dann angezeigt ist, wenn der Unterhaltspflichtige einer gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB unterliegt (Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 54). Demnach ist auch das Einkommen aus einer nach dem Maßstab des § 1603 Abs. 1 BGB unzumutbaren Erwerbstätigkeit in vollem Umfang für den Kindesunterhalt einzusetzen, wenn anderenfalls der Mindestunterhalt nach § 1612 a Abs. 1 BGB gefährdet wäre, welcher der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entspricht. Soweit indessen - wie hier - die Eingruppierung des Unterhaltspflichtigen in eine höhere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in Rede steht, muss die Anrechenbarkeit des Einkommens bereits bei der Ermittlung des angemessenen Lebensbedarfs nach § 1610 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden. Soweit hiernach die vollständige Berücksichtigung des überobligatorischen Einkommens nicht mit Treu und Glauben vereinbar wäre, ist schon der Bedarf nur aufgrund des reduzierten Einkommens zu bemessen (Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 54).
In welchem Umfang ein Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist, bestimmt der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Einzelfallumstände, die insbesondere der Überobligationsmäßigkeit der Tätigkeit und den Besonderheiten des Unterhaltsverhältnisses angemessen Rechnung trägt. Dabei wird beim Unterhalt für minderjährige oder privilegiert volljährige Kinder eine (zumindest teilweise) Anrechnung überobligatorisch erzielten Einkommens des Pflichtigen eher in Betracht kommen als beim Unterhalt für Ehegatten oder sonstige Verwandte.
Eine Sache könnte theoretisch noch eine Rolle spielen, sicher kann man wohl nie sein. Wenn die jetzige Ehefrau des Vaters über eigene hohe Einkünfte verfügt, könnte das m.E. Auswirkungen bei der Ermessensentscheidung haben.