Unterhalt mit 25?
 
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Unterhalt mit 25?

 
(@alt-papi74)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

irgendwie komme ich als "Papi74" nicht mehr ins Forum und musste mich nun erneut registrieren. Lange Zeit war es nun ruhig und ich dachte "die Jungs sind groß und fertig mit der Ausbildung...also Thema Unterhalt sollte erledigt sein".

Nun kommt es ggf. anders und daher mal meine Frage:

 

Junior hat eine Ausbildung absolviert, erfolgreich bestanden und ist dann der Meinung gewesen, dass er sein Abitur auf dem Abendgymnasium (plus Nebenjob und Schülerbafög usw.) nachholen wollte. Auch dieses hat er geschafft und nun soll es ein Lehramtsstudium werden. An sich soll er machen und ich wünsche ihm da auch max. Erfolge.

Jetzt habe ich gelesen, dass ggf. sein Unterhaltsanspruch wieder aufleben kann (bis zum 30. Lebensjahr)? Ich dachte immer, dass mit Abschluss der ersten Ausbildung das Thema sich erledigt hätte. Ggf. wäre eine Fortführung nur dann, wenn sich das Studium auf die Ausbildung beziehen würde. Da er Geomatiker erlernt und nun Lehramt auf Geschichte und Philosophie studieren will... sehe ich da keinen Zusammenhang.

Wie seht ihr das?

VG

Alt-Papi74 (ehem. papi74)

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.08.2022 10:14
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrechte Registriert

Hallo,

ja, leider ist dem so. Für den 2. Bildungsweg gibt es gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG elternunabhängiges BAfög. Für ein sich anschliessendes Studium ist dies nicht unbedingt der Fall, es sei denn eine der Ausnahmebedingungen gemäß § 11 Abs. 3 BAföG liegt vor:

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

  1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
  2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
  3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
  4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
  5. (weggefallen)

Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

Die Frage ist aber inwieweit nicht bereits der erste berufsqualifizierende Abschluss erreicht wurde und damit unterhaltsrechtlich kein Unterhaltsanspruch mehr besteht.

Weiterhin wird BAfög gezahlt, aber eben nicht elternunabhängig. BAfög müsste vorrangig beantragt werden und Du kannst mit einem BAfög-Rechner abschätzen wie hoch der BAfög-Anspruch des Sohnes wäre. Da Dein Sohn vermutlich auch nicht mehr zu Hause wohnt wäre der Unterhaltsanspruch pauschal 860 Euro (und BAfög würde darauf angerechnet). Der Unterhaltsanspruch könnte 2023 höher sein.

Allerdings kann kein Kindergeld abgezogen werden, wenn kein Kindergeldanspruch mehr besteht, was mit Vollendung des 25. Lebenjahrs des Kindes der Fall ist. Weiterhin kommt die KV/PV hinzu, da eine Familineversicherung nicht mehr besteht bzw. nicht mehr möglich ist. Es gibt aber für Studierende günstige Versicherungen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 05.08.2022 12:04
JonathanM gefällt
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrechte Moderator

Servus (Alt-)Papi74!

Geschrieben von: @alt-papi74

irgendwie komme ich als "Papi74" nicht mehr ins Forum und musste mich nun erneut registrieren.

Ich glaube "Password vergessen" hätte auch geholfen...durch die Umstellung auf diese neue Version sind all "alten" PWs verloren gegangen, siehe auch rot hinterlegte "Hinweise zur neuen Webseite" ganz oben links! 😉 

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 05.08.2022 12:25
Kakadu59
(@kakadu59)
Rege dabei Registriert
Hallo,
Geschrieben von: @susi64

Allerdings kann kein Kindergeld abgezogen werden, wenn kein Kindergeldanspruch mehr besteht, was mit Vollendung des 25. Lebenjahrs des Kindes der Fall ist.

Nur für den Fall, daß im vorliegenden Fall Unterhaltsansprüche rechtens wären und von Dir geleistet werden müßten:

Wenn kein Kindergeldanspruch mehr besteht, können die Unterhaltszahlungen von Dir steuerlich geltend gemacht werden.

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2022 10:25
Susi64 gefällt
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
Gehört zum Inventar Moderator

@kakadu59 

Wobei eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltenen angerechnet werden.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2022 13:49
(@alt-papi74)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

vielen Dank für Eure Antworten. Ich bin ja mal dann gespannt was kommen wird.

 

vg

Alt-Papi74

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.08.2022 13:54
Kakadu59
(@kakadu59)
Rege dabei Registriert

Hallo @Lausebackesmama,

Geschrieben von: @lausebackesmama

@kakadu59 

Wobei eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltenen angerechnet werden.

Irgendwie stehe gerade (mal wieder) auf dem Schlauch... Was hat Dein Einwand zur Anrechnung von eigenem Einkommen des Unterhaltenen mit der steuerlichen Absetzbarkeit von geleisteten Unterhalt des Unterhaltenden zu tun 🤔 🤔 

Zumal ja eigenes Einkommen des Unterhaltenen in der Regel anteilig oder voll angerechnet werden (können). Nicht umsonst haben auch volljährige Bedürftige (Unterhaltene) Kinder (eigentlich) die Pflicht ihre Einkommenssituation auf Anfrage beleghaft offenzulegen.

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 08.08.2022 08:56
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrechte Registriert

@kakadu59 Absetzbar bei der Steuer sind die Unterhaltszahlungen gemäß EStG § 33a als besondere außergewöhnliche Belastungen. Gemäß (1) Satz 5 werden dabei Einkünfte des Unterhaltsempfängers über 624 Euro angerechnet.

Beispiel: Kind erhält 360 Euro BAfög und 500 Euro Unterhalt. 12*360 € = 4320 € - 624 = 3696 €. Dann können nur noch 9984 € - 3696 € = 6288 € steuerlich geltend gemacht werden. 12*500 € = 6000 € könnten also voll geltend gemacht werden.

Vermutlich geht es darum, dass Unterhaltszahlungen nur an Bedürftige von der Steuer abgesetzt werden können.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 08.08.2022 16:09
JonathanM gefällt
Kakadu59
(@kakadu59)
Rege dabei Registriert

@Susi64 (und @Lausebackesmama),

Aaaaahhhh 😀 💡💡 👍 

Danke fürs erkären...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 09.08.2022 07:33
(@alt-papi74)
Schon was gesagt Registriert

@susi64 

Hallo,

ich muss hier nochmals nachfragen:

Junior hat eine abgeschlossene Ausbildung (wird jetzt 26 Jahre alt) und hat anschließend 3 Jahre lang auf der Abendschule sein Abi nachgemacht. In all dieser Zeit hat er nebenbei gearbeitet.

Somit sollte doch:

  1. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
  2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.

eines dieser Punkte greifen. Wenn ja, dann sollte er somit doch auch elternunabhängiges Bafög bekommen... oder?

VG
Papi74

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.08.2022 11:31
(@annasophie)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

 

was ich über elternunabhängiges Bafög gefunden habe, ist dass bei diesen 3/5 Jahren 120% des Bafög-Satzes verdient worden sein muss. Und das eine Ausbildung nicht zählt.

 

allerdings was hat Junior für eine Ausbildung abgeschlossen und was will er jetzt studieren? Hat das eine Zusammenhang?

sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2022 12:20
(@alt-papi74)
Schon was gesagt Registriert

@annasophie 
Hallo,

er hat eine Ausbildung zum Geomatiker gemacht und auch abgeschlossen und möchte nun Lehramt für Philosophie und Geschichte studieren.

VG
Papi74

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.08.2022 12:47
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrechte Registriert

Hallo,

natürlich hat Geomatik (Vermessungswesen) nichts mit dem Lehramt Philosophie und Geschichte zu tun, aber auch jedes andere Lehramtsstudium wäre schwierig zu motivieren.

Mein Vorschlag wäre, dass Dein Sohn BAfög beantagt und dabei angibt, dass die Eltern zahlungsunwillig sind. Dazu wäre der Antrag auf Vorausleistung (Formblatt 8) nach § 36 BAföG auszufüllen. Dann bekommt er den Höchssatz und das BAfög-Amt kümmert sich dann darum das Geld bei den Eltern einzutreiben. Dabei kann das BAfög-Amt zum Schluss kommen, dass gar kein Unterhaltsanspruch mehr gemäß §1610 BGB besteht und deshalb BAfög elternunabhängig zu gewähren ist oder es wird die Eltern zunächst auffordern Einkommen offen zu legen und später ggf. klagen.

VG Susi

 

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2022 14:18
(@alt-papi74)
Schon was gesagt Registriert

@susi64 

Hallo Susi,

vielen Dank für Deine Antwort. Das mit dem Formblatt acht habe ich auch schon gelesen. Nun ja, eine Klage will ich nicht nun auch noch am Hals haben. Wenn es denn dazu kommen sollte, besteht die Möglichkeit ohne RA das zu regeln oder gilt auch hier der Anwaltzwang?

VG
Papi74

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.08.2022 07:23
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrechte Registriert

@alt-papi74 Als erstes würde sich das BAfög-Amt bei Dir melden und hier kannst Du zumindest erst einmal darlegen, warum Du nicht zahlen willst. Das BAfög-Amt wird dann ggf. (u.U. auch parallel) eine Einkommensauskunft von Dir (und der KM) anfordern und dann rechnen.

Wenn Du dann bereit bist die Differenz zwischen BAfög-Anspruch und Höchstsatz zu zahlen passiert gar nichts.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2022 08:47
(@alt-papi74)
Schon was gesagt Registriert

@susi64 
Hallo Susi,

das verstehe ich gerade nicht. Lt. meinen Recherchen müsste ich den Bafög-Satz von Junior alleine tragen. Die KM ist nicht leistungsfähig.

Aber ich will gar keinen Unterhalt bzw. Bafög zahlen. Ich habe Junior bis zum Abschluss seiner beruflichen Erstausbildung begleitet. Dann hat er einige Monate in diesem Beruf gearbeitet und für sich gesagt, "nö... ich will mich nicht für Andere krumm machen, ich mache auf dem Abendgymnasium mein Abi nach".
In der Zeit hat er durch 450€ Job, Schülerbafög und anderen nicht genannten Jobs sein Leben eigenständig finanziert und nun soll ich wieder dafür aufkommen? Er ist fast 26 Jahre alt, hat sich eine Wohnung am Uniort für >650€ im Monat zugelegt und ist nun der Meinung....Alterchen zahle mal. Ich habe ihm mehrere Jobmöglichkeiten (bis 20h pro Woche bei freier Einteilung der Arbeitszeit und Homeoffice) aufgezeigt... Antwort: "Nö...warum soll ich denn nebenbei arbeiten, mir steht doch Bafög zu. Ausserdem nehme ich nur einen 450€ Job "offiziell" an, da habe ich die Kohle zusätzlich. Des Weiteren habe ich mir ja auch schon einen Bildungskredit in Höhe von 650€ geholt und da kann ich gut das Geld anlegen und habe dann noch einen Obolus am Ende meines Studiums.

Er will mich gezielt zu Kasse bitten und dann selber einen Verfügungsrahmen haben, der nach Abzug des Bafögs, meinen sogar übersteigt. (450€- 500€ Nebenjob + 650€ Bildungskredit + 900€ Bafög von mir)...

Sorry... da bin ich raus.

Ich habe ca. 2700 € netto und zahle mein eigenes Studium (hatte vor einiger Zeit nebenher Psychologie auf einer Privatuni studiert) in Höhe von 300€ ab und meine Wohnkosten liegen bei derzeit "noch" 900€. Damit bin ich dann "Pleite"... und muss mit 600€ meine Altersvorsorge, betriebliche Wege usw. aufrechterhalten...

Nee.... 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Jahren von ALT-Papi74
AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.08.2022 09:56
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrechte Registriert

@alt-papi74

Wenn Du keinen Unterhalt zahlen willst, dann kann Dein Sohn Dich verklagen und es bestünde Anwaltspflicht, da es um eine Unterhaltsfrage geht. Das Familiengericht würde dann entscheiden ob ein Unterhaltsanspruch besteht.

Was ich dargelegt habe ist wie das BAfög-Amt mit der Sache umgehen würde. Wenn Dein Sohn das Formular 8 ausfüllt, dann wird das BAfög-Amt prüfen inwieweit eine Unterhaltspflicht besteht und sich an Dich wenden. Das ist das ganz normale Vorgehen. Du kannst dann darlegen warum Du nicht mehr unterhaltspflichtig bist. Das kann das BAfög-Amt akzeptieren oder auch nicht. Es kann Dich dann auffordern Dein Einkommen offen zu legen und wird daraus den BAfög-Anspruch Deines Sohnes berechnen.

Der Bafög-Anspruch würde auf den Unterhalt angerechnet, d. h. der Unterhaltsanspruch Dir gegenüber verringert sich um den BAfög-Anspruch.

Der Bildungskredit wird nicht auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Der Bildungskredit kann neben dem BAfög beantragt werden.

Die Anrechnung eigenen Einkommens eines Studierenden wird kritisch gesehen, weil er ja auch zügig studieren soll. Die Anrechnung ist also Ermessenssache. Es hängt aber auch von der Höhe der eigenen Einkünfte ab.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2022 10:59
(@alt-papi74)
Schon was gesagt Registriert

@susi64 

 

Hallo Susi64,

ich danke Dir. Bin gerade nur fuchsteufelswild... 
VG
Papi74

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.08.2022 11:52