Unterhalt Kürzung §...
 
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Unterhalt Kürzung §1611BGB

 
(@Unbekannt)

Hallo zusammen,

seid 8 Jahren weigert sich meine 19 jährige Tochter jeglichen Kontakt zu mir aufzunehmen.
Auch Mindestkontakte kommen nicht zu stande.
Unzählige Male habe ich das Jugendamt um Hilfe gebeten. Sogar das Gericht habe ich eingeschaltet. Ergebniss: Kein Kontakt. Die Tel. Nr. ist geheim, Der Wohnort noch vor kurzem unbekannt (verzogen und bewusst nicht angemeldet), Name geändert usw.

Ich werte dieses Verhalten als schwere Verfehlung gegenüber meiner Person. Habe ihr den sehr hohen Unterhalt aufgrund des §1611 um 20% gekürzt.

Wer kann mir info geben (Urteile OLG z.B Barmbek `92 ist mir bekannt oder BGH Rechssprechung) zur Unterhaltsminderung gem.§1611.

Danke

noch unbekannt


Zitat
Geschrieben : 19.04.2004 14:27
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi noch Unbekannt,

ich sehe da keine Möglichkeiten. Der BGH hat mit Urteil XII ZR 240/93 vom 25.01.1995 geurteilt, "Ein Unterhaltsanspruch verwirkt nicht, wenn zwischen dem Unterhaltspflichtigen und seiner Tochter durch ihr Verschulden seit mehreren Jahren kein Kontakt mehr besteht. Es müssten vielmehr weitere gravierende Gründe vorliegen. Außerdem sei eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium von weniger als 500 DM pro Monat nicht auf den Unterhalt anzurechnen." (Die Nichtanrechnung des Nebenerwerbseinkommens sehr ich aktuell als nicht mehr haltbar an.)

Guck dir auch mal das Urteil des OLG Celle an (hier).

In deinem Fall kommt erschwerend hinzu, dass der Kontaktabbruch bereits zu Zeiten der Minderjährigkeit eintrat. Daher sehe ich ein schuldhaftes Verhalten weniger bei der Tochter, als beim betreuuenden Elternteil. Deine Tochter hat vielmehr, wenn es denn so ist, antrainierte Verhaltensweisen beibehalten und nicht anl. der Volljährigkeit kritisch hinterfragt.

Es stellt sich aber die Frage, ob deine Tochter nicht eigene Einkünfte hat. Im weiteren, ob die den Titel zur Zahlung von KU mit Erreichen der Volljährigkeit an dich zurückgab und ihre Unterhaltsberechtigung anhand neuer Angaben belegte.

DeepThought

[Editiert am 19/4/2004 von DeepThought]


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 19.04.2004 14:38
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

vorab wäre wichtig zu wissen, inwiefern der Unterhalt über einen Titel oder ein Urteil tituliert ist und ob er eine Laufzeitklausel (üblicherweise bis Ende 18. Lebensjahr) enthält. Erst dann kann gesagt werden, ob eine Unterhaltreduzierung überhaupt statthaft ist, da ansonsten eine Pfändung ins Haus steht. Pauschal kann man das nicht so sagen.

Gruß, Xe


AntwortZitat
Geschrieben : 19.04.2004 16:20
 sky
(@sky)
Registriert

Moin,

Außerdem sei eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium von weniger als 500 DM pro Monat nicht auf den Unterhalt anzurechnen." (Die Nichtanrechnung des Nebenerwerbseinkommens sehr ich aktuell als nicht mehr haltbar an.)

Heutzutage ist ein dauerhafter Nebenjob der das Studium verzögert anzurechnen (darf aber jederzeit aufgegeben werden). Nebenjobs in den Ferien (da ja unregelmäßig) sind anrechnungsfrei.

Gruß
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 19.04.2004 16:36
(@Unbekannt)

Hallo zusammen,

vielen Dank für Eure Antworten.

Der Unterhalt wurde auf das Betreiben meiner Tochter nach dem Eintritt in die Volljährigkeit, seitens des Jugendamtes ausgerechnet. Mehrfach habe ich meine Tochter darum gebeten (gebettelt) den Ihrerseits völlig grundloß abgebrochenen Kontakt wiederherzustellen. Als dieses nichts brachte habe ich schweren Herzens den. o.g. Unterhalt um 20% gemäß 1611 Abs.1 gemindert. Hatte die Hoffnung damit den Kontakt wiederherzustellen.

Die Urteile OLG Celle, OLG Bamberg FamRz 1992,717; OLG Hamm FamRZ1993, 468 sowie das BGH Urteil von 1995 sind mir bekannt. Könnte mir vielleicht jemand den Wortlauf des BGH Urteils zu Verfügung stellen?

Inzwischen hat erwartungsgemäß meine Tochter (vermute eher auf das Betreiben meiner EX) mich verklagt und das Verfahren ist beim AG anhängig.

Ich befasse mich mit dem Scheidungsrecht seid Jahren intensiv (ist zu einem Art Hobby geworden).

Mir liegt es sehr daran den Kontakt wiederherzustellen. Die Unterhaltshöhe ist zweitrangig.
Vielleicht habt Ihr Vorschläge was in dieser Situation noch machbar wäre um den Kontakt wiederherzustellen.

Erklärend möchte ich noch hinzufügen, das es zum Bruch des Kontakts (bis dato vorzeigbar und außergewöhnlich gut ) auf den Tag genau gekommen ist als meine Ex das Vorhandensein meiner neuen Lebenspartnerin erfahren hat!

Danke


AntwortZitat
Geschrieben : 20.04.2004 09:21
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo (imer) noch Unbekannt,

Der Unterhalt wurde auf das Betreiben meiner Tochter nach dem Eintritt in die Volljährigkeit, seitens des Jugendamtes ausgerechnet

Also gibt es keinen Titel? Ich frage nur noch mal nach, da dir, wie von Xe geschrieben, die Zwangsvollstreckung wegen der 20%-Kürzung droht.

Könnte mir vielleicht jemand den Wortlauf des BGH Urteils zu Verfügung stellen?

Ich hab den zu finden versucht. Leider ohne Erfolg. Schreib doch an die Pressestelle des BGH, die sollten dir eine Kopie machen können.

Inzwischen hat erwartungsgemäß meine Tochter (vermute eher auf das Betreiben meiner EX) mich verklagt und das Verfahren ist beim AG anhängig.

Wegen der 20%-Kürzung? Deutet dann auch das Fehlen eines Titels hin.

Mir liegt es sehr daran den Kontakt wiederherzustellen.

Ein Gerichtssaal ist dafür sicherlich der ungeeignetste Ort und die Kürzung könnte deine Tochter als Egoismus verstehen. Der Mangel an Treffpunkten und Gelegenheiten billigt dein Verhalten indes. Wenn sie nun schon so viele Jahre keinen Kontakt zu dir hatte und zudem der Grund so offensichtlich ist, läuft das, nach meiner Meinung, klar auf PAS hinaus. Und dann musst du sehr behutsam vorgehen. Klar, du möchtest ihr das Vergangene erklären. Das wirst du auch vielleicht können, wenn ihr euch annähert. Doch nicht gleich am ersten oder zweiten Tag. Lass deine Tochter zunächst dich als Mensch begreifen und du sie ebenso. Dann kommt die Annäherung auf der Eltern-Kind-Ebene. Irgendwann einmal werdet ihr auch die Vergangenheit beleuchten. Und wenn nicht, ist das auch ok. Strebe nicht nach Rehabilitation oder Schulterklopfen. Genieße die neue Zeit, die dann für euch beide anbrechen kann.

Ich drücke dir alle verfügbaren Daumen.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 20.04.2004 12:15