Ich bin unterhaltspflichtig für meine Tochter, welche im Dezember 2006 19 Jahre alt wird und gegenwärtig das Abitur macht. Nun hat Sie mir eröffnet, dass sie im 8.Monat schwanger ist und das Abitur abbrechen will, um sich dem Kind zu widmen. (Entbindung Januar 2007) Sie lebt mit dem Vater des Kindes zusammen, welcher eine feste Anstellung bei der Telekom hat, in einer gemeinsamen Wohnung. Der ursprüngliche Unterhaltstitel für Sie ist datiert auf den Abschluß Ihrer Schulzeit. Nun bin ich völlig ratlos wie ich mich in dieser neuen Situation verhalten soll, bezogen auf den Unerhalt. Habe leider auch noch nichts im Forum gefunden. Wer kann mir einen rechtlich relevanten Hinweis geben.
Vielen Dank im voraus !
Moin,
deine Tochter hat einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem KV. Dieser beginnt 4 Wochen vor der Geburt und endet (derzeit) 3 Jahre nach der Geburt. Damit bist du aus der Unterhaltspflicht entlassen.
Da ein Titel besteht, hat deine Tochter dir diesen auszuhändigen oder ersatzweise einen unwiderruflichen Vollstreckungsverzicht zu erklären. Macht sie das nicht, musst du den Klageweg beschreiten.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Danke für die kurze aber sehr inhaltsreiche Antwort. Sicherlich werde ich gefragt wo das steht. Also würde mich in diesem Zusammenhang interessieren wo ich das nachlesen kann. (BGB o.ä.) Danke schon einmal vorab !
andymcfly
Hi andymcfly,
die für Dich relevanten Paragraphen des BGB sind folgende:
§ 1615l
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
LG, Mux
