Hallo zusammen,
ich bin Emil und bräuchte dringend eure Hilfe.
Ich bin seit 3 Jahren geschieden und habe aus dieser Ehe eine 19 Jährige Tochter, die bei der KM lebt. Sie hatte eine Lehrstelle für August 2013 wegen angeblicher psychischer Probleme nicht angetreten und sie deshalb auch verloren.
Dann machte sie in diesem Jahr ein Praktikum mit Aussicht auf eine Lehrstelle, das sie aber wegen unzumutbarer Zustände kündigte.
Ich habe immer Unterhalt von 377.- € gezahlt. Letzten Monat habe ich den Unterhalt eingestellt und ihr zuvor nahe gelegt, sich eine Arbeit zu suchen, bis sie eine Lehrstelle hat.
Nun habe ich Post vom Anwalt bekommen, das meine Tochter sich intensiv um Arbeit und Lehrstelle bemühen würde, jedoch weiterhin Unterhalt von mir benötigt, da sie ja selbst kein Einkommen hätte. Sie würde mir entgegenkommen und nur 250.- € fordern,
aber wenn sie ein Nebeneinkommen erzielen würde, sollte das nicht angerechnet werden. Sie müsste ja schliesslich den Führerschein machen, um auch weiter entfernte Lehrstellen zu bekommen.
Falls ich dem nicht nachkommen würde, dann ginge das ganze vor Gericht.
Nun meine Frage: Muss ich weiterhin Unterhalt zahlen, obwohl sie momentan nichts tut?
Erstmal vielen Dank für eure Antworten
Moin.
Das würde ich sehr gelassen abwarten.
Die Begründung für diese Forderung ist absolut lächerlich.
Außerdem gehört zu einer begründeten Forderung auch eine Auskunft über das Einkommen der Mutter und natürlich auch eine Auskunft über das Einkommen und die Ausbildungs- und Erwerbsbemühungen der Tochter.
Dieses Schreiben ist so dünn, dass ich darauf noch nichtmal antworten würde.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin Emil,
in Ergänzung zu den Ausführungen von @Beppo: Akuter Geldmangel ist durchaus auch ein Motiv, den eigenen Hintern in Bewegung zu setzen. Würdest Du Deiner Tochter weiterhin das Nichtstun und die "Orientierung" vergolden, hätte sie wenig Anlass, sich überhaupt um eine Ausbildung zu bemühen.
Wer volljährig ist, ist grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt verantwortlich; notfalls eben durch ungelernte Aushilfstätigkeiten. Einzige Ausnahme: Man ist durch Schule, Ausbildung oder Studium daran gehindert.
Den Passus mit den "Nebentätigkeiten" im Schreiben des Rechtsverdrehers würde ich übrigens dahingehend auslegen, dass es solche Einkünfte längst gibt und Dein Töchterlein Deine Zahlungen eher als leistungsloses und steuerfreies Taschengeld "on top" haben möchte. By the way: Es gibt auch keinen Rechtsanspruch auf einen fremdfinanzierten Führerschein. Genausowenig wie anschliessend auf ein Auto "sponsored by Papa".
Auch ich würde das Schreiben nicht beantworten. Zumal ich keinen vernünftigen Grund erkenne, warum Kinder, die Geld von ihren Eltern haben wollen, so feige sind, einen Anwalt vorzuschicken anstatt ihr Anliegen selbst vorzutragen.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Moin,
danke euch für die Antworten.
Habe versucht meine Tochter anzurufen, um mit ihr darüber zu sprechen. Sie geht nicht ans Telefon und ruft auch nicht zurück.
Also, werde ich erstmal abwarten, was da noch kommt....
LG Emil
Guten Morgen zusammen,
genau wie ihr, war ich der Meinung nicht auf dieses Schreiben zu antworten. Wollte eigentlich mit meiner Tochter persönlich die Sache klären, aber wie schon erwähnt,
geht sie weder ans Telefon oder ruft zurück.
So, und heute war der 2. Brief vom Anwalt da mit der erneuten Aufforderung zu zahlen.
Meine Tochter sei auf die Zahlungen angewiesen, da sie trotz intensiver Bemühungen weder einen Ausbildungsplatz noch einen Aushilfsjob gefunden hat.
Und das bereits ein Beschluss vom Gericht vorliegt und dieser lediglich von meiner Tochter unterschrieben werden muss, um eine Zwangsvollstreckung
durchzuführen.
Unterstützen die Gerichte junge gesunde Menschen, die nicht arbeiten wollen? Was bedeutet intensive Bemühungen?
Wie kann ich in Erfahrung bringen, ob sie nicht doch schon einen Nebenjob hat?
Hat jemand von euch auch solche Erfahrungen gemacht?
LG Emil
öhm....heute nacht war dein letzter Beitrag und heute früh um 7:26 auf nen Sonntag kam plötzlich neue Anwaltspost?
mmm
Hallo,
Und das bereits ein Beschluss vom Gericht vorliegt und dieser lediglich von meiner Tochter unterschrieben werden muss, um eine Zwangsvollstreckung
durchzuführen.
Wie ist sie denn an den gekommen, ohne dass Du davon weißt?
Sollte ein unbefristeter Titel existieren, dann hätte sie sich das Geplänkel doch sparen können?
Liebe Grüße
Frieda
Glaub nicht alles was Du denkst.
Moin EinNeu.
Wie ist sie denn an den gekommen, ohne dass Du davon weißt?
Das hab ich mich beim lesen auch gefragt ...
Gruss Horst
Also, erstmal habe ich erst heute Nacht den Beitrag geschrieben, da ich durch Zufall dieses Forum gefunden und hier auf Hilfe gehofft habe und zum 2. habe ich erst heute morgen meine Post aus dem Briefkasten geholt.
Aber das sollte ja wohl nicht das Thema sein.
Im Beschluss vom Gericht heißt es, das ich den Unterhalt für meine Tochter bis zum März 2013 zahlen muss, da meine Tochter zu dem Zeitpunkt volljährig wird.
Wenn sie über dem Zeitraum hinaus Unterhalt forden möchte, dann muss sie das selbst einfordern.
Nun habe ich aber freiwillig bis August diesen Jahres gezahl, in der Hoffnung das sie endlich ihr Leben in die Hand nimmt. Ich werde natürlich sofort wieder Unterhalt zahlen, sobald sie eine Lehrstelle
antritt.
LG Emil
Hi Emil,
ich schrieb ja "heute nacht".
Zumal das nicht diese frage hier beantwortet
Und das bereits ein Beschluss vom Gericht vorliegt und dieser lediglich von meiner Tochter unterschrieben werden muss, um eine Zwangsvollstreckung
durchzuführen.
wenn im einzig existierenden Beschluss folgendes steht
Im Beschluss vom Gericht heißt es, das ich den Unterhalt für meine Tochter bis zum März 2013 zahlen muss, da meine Tochter zu dem Zeitpunkt volljährig wird
Wo kommt also dieser ominöse Beschluss her, den deine Tochter nur noch unterschreiben muss und aus dem vollstreckt werden soll?
mmm
??? Kannst du das mit dem Beschluß zur Zwangsvollstreckung nochmals erklären, ich bekomme die zeitliche Abfolge jetzt nicht hin....
Beim Umgang mit PLS-Patienten gilt es immer zu berücksichtigen, dass Realität, Fakten und Logik in der Welt des Betroffenen keinerlei Bedeutung haben. Auch können die meisten PLS-Patienten nicht mit Kritik umgehen, das gilt für jede Form der Kritik, also gerade auch positive oder konstruktive Kritik
Hallo zusammen,
im Beschluss vom AG vom 21.03.2013 zur Regelung vom Kindesunterhalts steht:
Das Gericht hat den anerkannten Betrag von 377.- € allerdings befristet auf den Zeitraum bis einschließlich März 2013. Denn in diesem Monat wird XXXX volljährig, die Antragsstellerin dann grundsätzlich ebenfalls barunterhaltpflichtig.
Wenn XXXX wohl meint, ab April weiterhin 377.- € vom Antragsgegner verlangen zu können, mag sie einen entsprechenden eigenen Antrag einreichen.
So, und nun der Wortlaut aus dem 2 Schreiben vom 19.09.2014 der Anwältin:
Ich mache darauf aufmerksam , dass bereits ein Beschluss des AG vorliegt und dieser lediglich auf XXXX umgeschrieben werden muss um damit eine Zwangsvollstreckung durchzuführen.
Ich habe bis August freiwillig 377.- an meine Tochter gezahlt.
Hab ich jetzt irgendwas falsch verstanden und muss weiterzahlen?
Und nochmals Danke für eure Antworten :thumbup:
Hallo,
nach meinem Verständnis nicht. Der Beschluß ist befristet bis März 2013, das ist ja lang schon vorbei. Und den Beschluß mal eben umschreiben auf den Namen Deiner Tochter, geht auch nicht. Sie muß klagen, und zwar gegen Dich UND gegen ihre Mutter, wenn sie weiterhin Unterhalt will. Und sie muß dazu ihre bedürftigkeit nachweisen.
Liebe Grüße
Frieda
Glaub nicht alles was Du denkst.
Das bekräftigt mich darin, diese lustige Anwältin nicht mal mit einer Antwort zu beglücken und jede Zahlung sofort einzustellen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo!
Aber was bedeutet Bedürftigkeit in so einem Fall?
Sie hatte lange Zeit, um sich einen Nebenjob oder eine Lehrstelle zu suchen. Angeblich findet sie nichts....
LG Emil
Bedürftigkeit bedeutet, dass der Unterhaltbegehrende daran gehindert ist den Lebenunterhalt selbst zu erwirtschaften.
Mit anderen Worten. Wer noch in der allg. Schulausbildung ist, ein Studium oder eine Ausbildung, die den Bedarf nicht deckt, absolviert kann für den eigenen Unterhalt nicht sorgen, da eben die Ausbildung vorgeht. Dann sind die Eltern zuständig das finanziell aufzufangen.
Wer aber nur keine Ausbildungsstelle findet oder zu bequem zum arbeiten ist ist durchaus in der Lage seinen Bedarf zu erwirtschaften und somit nicht unterhaltsberechtigt.
Ich würde (wenn ich überhaupt antwowte) die Tochter über ihre RA auffordern dir jede Menge Unterhalgen zukommen zu lassen.
1. Den Nachweis, dass sie sich ausbildungs-/arbeitssuchend gemeldet hat
2. Die Bemühungen, um einen Ausbildungsplatz. Lass dire einfach mal alle Stellen auf die sich in den letzten 12 Monaten beworben hat, samt Ablehnungen auflisten 😉
3. Nachweise über Nebjobs o.ä.
4. Ich würde sie auf die Beantragung von ALG II verweisen 😉
Wenn die das alles nachgewiesen, dann in einem zweiten Schritt neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Kindes, von diesem die der KM fordern. Nur wenn alles vorliegt kann ggf. Unterhalt berechnet werden
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Das bekräftigt mich darin, diese lustige Anwältin nicht mal mit einer Antwort zu beglücken und jede Zahlung sofort einzustellen.
Moin EinNeu,
anders als Beppo würde ich auf das anwaltliche Forderungsschreiben der guten Ordnung halber reagieren und zwar in der Gestalt, die Gegenseite etwa nach der Art von Midnightwish in Zugzwang zu setzen.
Im ersten Schritt:
Beispielsweise, leider mitteilen zu müssen, dass Du grundsätzlich bereit bist, Deinen Unterhaltspflichten nachzukommen, soweit Deine Tochter sich bequemt, entweder auf Deine diesbezüglichen fernmündlichen Anfragen zu reagieren oder in anderer Weise das Vorliegen ihrer Unterhaltsbedürftigkeit und zumutbare eigene Erwerbsbemühungen nachzuweisen, sodass über das etwaige Bestehen einer Unterhaltspflicht sachgerecht entschieden werden kann. MfG lmaA.
Diesen Quatach mit dem Hinweis, aus einem längst rechtsunwirksam gewordenen Schuldtitel durch Umschreibung der Aktiv-Rubrizierung Vollstreckungshandlungen veranlassen zu wollen, würde ich in der Tat auch ignorieren und gleichfalls jegliche Unterhaltsleistungen auflaufen lassen.
Wenn Deine volljährige Tochter Dich nicht mal zurückruft, kann die Not auch nicht groß sein.
LG Thomas
Danke euch vielmals für die Antworten.
Habe heute ein diesbezügliches Schreiben auf den Weg gebracht und werde die Antwort mal abwarten.
LG Emil
Moin
Ich möchte mal meine Sichtweise konstatieren, an dem hier bisher geschildertem. Dazu mal eine Bestandsaufnahme:
1. Kind ist volljährig.
2. Kind geht weder einer schul. oder berufl. Ausbildung nach und studiert auch nicht.
3. Kind bricht Weiterbildung bzw. Berufsausbildung aus eigenen Gründen ab.
4. Kind gibt auch keine Auskunft über tatsächliche, also gegenwärtige Ausbildung.
Da habe ich eine Fragestellung. Seit wann ist das Kind aus der schulichen Ausbildung heraus? Welcher Abschluss wurde erzielt und gab es Absprachen mit Dir , wie sie sich ihren weiteren Werdegang vorstellt ?
Und zum Beschluss fällt mir eine weitere Frage ein: steht da irgendwas von Titel, Unterwerfung bzgl. einer Zwangsvollstreckung oder deren Benennung, in irgendeiner Weise drinne? Das Problem mit Gerichtsbeschlüssen ist immer, man muß sie eigentlich im gesamten Wortlaut lesen. Einzelne Abschnitte bedeuten so gut wie nichts. Richtig gut wäre, Du könntest diesen Beschluß anonymisiert hier irgendwie einstellen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
