Moin Gemeinde,
das eine Kind studiert, erhält kein Bafög und wohnt noch daheim bei der KM und erhält nach Abzug KG 415 €. Das andere Kind (noch privilegiert ) wird in diesem Jahr das Studium beginnen, wohnt z.Z. bei KM und erhält Unterhalt. KM verdient, trotz erneuter Heirat, nur gerade soviel um nichts zahlen zu dürfen. Bekommt das 2te Kind die gleiche Summe? Kann der Unterhalt bereinigend berücksichtigt werden ? Keine Ahnung ob sich der Unterhalt für 2 studierende irgendwie auswirkt zur Bereinigung meines Einkommens ?!?
Danke und Gruss RP
Hallo,
zur Zeit ist ein Kind privilegiert und sein Unterhaltsanspruch ist vorrangig vor dem Studenten.
Wenn beide Kinder studieren sind ihre Ansprüche gleichrangig.
Da die Studenten noch zu Hause wohnen berechnet sich ihr Unterhaltsanspruch nach der DDT und damit hätten beide den gleichen Anspruch, wenn keiner BAfög erhält, wird im Prinzip nur das volle KG jeweils abgezogen.
Allerdings beträgt Dein Selbstbehalt gegenüber den Studierenden 1300 Euro.
Können dadurch nicht beide Ansprüche voll erfüllt werden, dann ist beiden gleichmäßig zu kürzen.
VG Susi
Tach alle beieinander,
mich würde es interessieren wie es sein kann, dass, wenn beide Kinder studieren, die Mutter nicht ebenfalls dazu verpflichtet (wie auch immer) werden kann Unterhalt zu leisten. Es sind doch beide Barunterhaltspflichtig. Wenn ein Kind minderjährig ist und bei einem Elternteil lebt so leistet dieser die Betreuung und der Andere darf Unterhalt zahlen. Zumindest ist hier eine, sagen wir mal "Balance", was Leistungen angeht vorhanden.
Bin ich richtig unterwegs, sollte RP die Idee haben alles hinzu schmeißen und ebenfalls unter den Selbstbehalt von 1300 € fallen, die Kids leer ausgehen würden und dann BAfög beantragen müssen um Geld zu bekommen ? Bei Minderjährigen kann der Barunterhalspflichtige doch irgendwie verpflichtet werden,wie auch immer, den Mindestunterhalt zu leisten ? Würde das auch bei den studierenden so laufen?
LG Icemann
Hallo,
ja, er könnte das machen, seinen Job hinschmeißen und dann würde es Bafög geben.
Aber warum sollte er das tun? In max. 6 Jahren haben die Kids keinen Anspruch mehr und dann bleibt sein ganzes Einkommen für ihn selbst.
Rp- einen Bafög-Antrag wurde aber gestellt oder?
Und versuch das mal bei beiden Kindern - bei einem Bafög-Rechner im Internet - ob beide dann immer noch kein Bafög kriegen.
Sophie
In max. 6 Jahren haben die Kids keinen Anspruch mehr und dann bleibt sein ganzes Einkommen für ihn selbst.
Sophie
...woraus resultiert diese Erkenntnis?
Hallo,
bei volljährigen, nicht mehr privilegierten Kindern gibt es keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr. Haben die Eltern bereinigt weniger als 1300 Euro, dann ist das so und bleibt auch so.
Außerdem muss niemand mehr Unterhalt zahlen als er alleine zahlen müsste.
Nur bei privilegierten Volljährigen gilt nach wie vor, dann für beide Eltern, eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und der geringere Selbstbehalt von 1080 Euro.
Ich würde auch zunächst überschlagsmäßig mit einen <a href="https://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/>Bafög-Rechner</a>" prüfen ob ein Anspruch besteht.
Trotzdem fällt ein Bummel-Student zumindest zeitweilig aus dem Bafög heraus. Typisch ist das zum Ende des 4. Semesters für das 5. Semester, wenn sehr viele Prüfungen anstehen. Sind die Vorausetzungen für BAfög aber wieder gegeben, dann wird auch wieder gezahlt.
in aller Regel schaffen es auch Bummel-Studenten innerhalb von 6 Jahren (i. Allg. doppelte Regelstudienzeit Bachelor !) ihr Studium abzuschliessen, damit liegt der erste berufsqualifizierende Abschluss vor, dann entfällt die Unterhaltsberechtigung.
VG Susi
in aller Regel schaffen es auch Bummel-Studenten innerhalb von 6 Jahren (i. Allg. doppelte Regelstudienzeit Bachelor !) ihr Studium abzuschliessen, damit liegt der erste berufsqualifizierende Abschluss vor, dann entfällt die Unterhaltsberechtigung.
VG Susi
...wenn man mal davon absieht, dass es auch Fälle gibt, die sich nach 2 oder 3 Semestern umorientieren, dann noch einen Master dranhängen, sind diese 6 Jahre schnell mal aufgebraucht, ohne dass die Unterhaltsverpflichtung endet....
