Hey Leute, sagt mal ich habe eine Frage. Ich habe mit meiner Ex (waren verheiratet) einen Sohn, der jetzt 3 Jahre alt ist. Im Sommer geht er halbtags in einen Kindergarten.
Ich zahle den Unterhalt laut DD Tabelle. Nun soll auch noch anteilig die Kitakosten tragen. Meine Ex ist glaub ich noch Hausfrau, bekommt wohl nur Kindergeld und Unterhalt für ihre Kinder.
Muss ich jetzt auch für einen Halbtagsplatz im Kindergarten zahlen? Ich dachte immer nur bei einem Ganztagsplatz. Sie geht ja auch nicht arbeiten, daher.
Klar, wenn es so ist zahle ich auch, aber weiß da Jemand bescheid? Danke.
Achso ich zahl momentan nach der zweiten Stufe also 1500-1900 Euro Unterhalt. Wie errechnet sich denn der Betrag den ich übernehmen müsste?
Hallo,
Kindergartenbeiträge sind prinzipiell Mehrbedarf des Kindes <a href="http://www.familienrecht-deutschland.de/Neueste_Rechtsprechung_zum_Neuen_Unterhaltsrecht_UAendG/2008/26.11.2008>Urteil" des BGH vom 26.11.2008</a>.
Der Kindergartenbesuch ist erzieherisch wertvoll und es spielt deshalb keine Rolle ob die KM Hausfrau ist oder nicht.
Damit ist der Kindergartenbeitrag (nicht das Essensgeld!) gequotelt nach Einkommen der Eltern zu zahlen, dabei darfst Du den Zahlbetrag des KU von Deinem Einkommen vorher abziehen. Danach werden von beiden Einkommen 1200 Euro (angemessener Selbstbehalt) gezogen und gequotelt.
Wenn die KM kein Einkommen hat, dann zahlst Du leider alleine. Allerdings sollte der Kindergartenbeitrag vom Einkommen der KM abhängen. Wenn sie kein Einkommen hat, dann sollte er Null bzw. gering sein.
VG Susi
Danke dir Susi. Ich muss mein Einkommen ja insgesamt durch 12 Monate teilen (hab nicht jeden Monat dasselbe Gehalt). Ich hab mir jetzt ausgerechnet das bis zum Selbstbehalt bei mir noch knapp 220 Euro "über" sind. Sie hat ja wie gesagt nur Unterhalt und Kindergeld, aber das liegt glaube ich unter dem Selbstbehalt von 1200 Euro. Kindergarten kostet dann knapp 150 Euro. Essen tut der Kleine dort nicht.
Hallo,
Unterhalt ist Einkommen des Kindes und Kindergeld wird nicht angerechnet. Wenn sie kein weiteres Einkommen hat steht bei ihr eine Null beim Einkommen. Trotzdem erscheinen mir 150 Euro bei Null Einkommen hoch oder wie wird der Kitabeitrag berechnet?
VG Susi
Hallo,
der Mehrbedarf hat einen anderen Selbstbehalt als der KU.
Beim KU sind es 1.080, beim Mehrbedarf 1.300
Also dein Einkommen - berufsbedingte Aufwendungen - zus. Altersvorsorge - KU (Zahlbetrag) = Resteinkommen - 1300 = Betrag für Kitabeitrag.
Wenn du aber allein die Kitakosten zahlst solltest du auch direkt an den Träger überweisen, soweit ich weiss können Kitakosten nämlich steuerlich geltend gemacht werden.
Sophie
Danke dir nochmal.
Ich mach es mal mit konkreten Zahlen. Ich habe 1700 € Netto durchschnittlich. Davon 5 % weg sind 1615 €. Ich zahle 264 € Untehalt. Altersvorsorger habe ich nicht. also 1351 €
Nur mit dem Selbstbehalt für KU und Mehrbedarf versteh ich irgendwie nicht.
Sagen wir mal der Platz kostet 300 €. Und sagen wir mal sie hätte 1200 €.
Wie wird das dann berechnet. Sorry
Hallo,
damit hast du 51 € für Mehrbedarf.
Den Rest muss die KM dann aus KU und Kindergeld bezahlen.
Dein regulärer Selbstbehalt für ein minderjähriges Kind beträgt 1.080 €. Das muss dir bei Tabellenstufe 1 mindestens von deinem Einkommen bleiben.
Bei Mehrbedarf ist der Selbstbehalt aber erhöht, auf 1.300 €. Damit kannst du nur Mehrbedarf tragen, bis du sozusagen 1.300 € erreicht hast, die dir bleiben müssen. Alles darüber hinaus steht nicht für Mehrbedarf zur Verfügung.
Wenn der Kitaplatz nun 150 € kostet, kannst du maximal 51 € dafür zahlen. Den Rest muss die KM aus dem Unterhalt bezahlen.
Sophie
Ich bin in Tabellenstufe 2 eingestuft, also 0-5 Jahre und Einkommen 1500-1900 €, da wurde auch so berechnet. Jetzt geht´s hier konkret um den Mehrbedarf bevor man da zum Anwalt rennt.
Moin Hit.
Ich bin in Tabellenstufe 2 eingestuft, also 0-5 Jahre und Einkommen 1500-1900 €, da wurde auch so berechnet. Jetzt geht´s hier konkret um den Mehrbedarf bevor man da zum Anwalt rennt.
Eigentlich haben Susi und AS Deine Frage recht klar beantwortet:
Mehrbedarf wird entsprechend der Einkommen (nach Bereinigung und Berücksichtigung des erhöhten Selbsbehalts von 1.300€ gequotelt)
Da die KM unter dem Selbstvehalt liegt, ihr ihr Anteil am Mehrbedarf 0%, ergo wäre Deiner 100%.
Da Dir mit dem bereinigten Einkommen iHv 1.351€ aber nur 51€ bis zum Selbstbehalt bleiben, bist Du nur für diesen Betrag leistungsfähig. Also nur diese 51€ bekommt die KM als Mehrbedarf zusätzlich zum KU von Dir.
Aber nochmal der Hinweis: Hast Du mal die KiGa Kosten hinterfragt? 150€ für nen Halbtagsplatz ist zwar nicht utopisch in manchen Regionen, aber häufig gibt es Staffellungen nach Einkommen und da erscheint mir - bei einem mütterlichen Einkommen in dieser Höhe - der Betrag etwas hoch....
toto
Sie will da wohl noch etwas beantragen, aber das ist er kurz vor dem Beginn möglich. Eventuell bekommt sie da noch einen Zuschuss. aber 148 € kostet der Platz auf jeden Fall ist hier in der Region leider so
Sie will da wohl noch etwas beantragen, aber das ist er kurz vor dem Beginn möglich. Eventuell bekommt sie da noch einen Zuschuss. aber 148 € kostet der Platz auf jeden Fall ist hier in der Region leider so
nee, der Platz kostet das alleinerziehende Mütterchen mit diesem Einkommen eben nicht 148 EUR sondern 148 EUR abzgl. des Zuschusses und ist deshalb evtl. sogar ganz kostenfrei!
Oder es bleiben vielleicht 50 EUR - die wiederum gequotelt werden (50 EUR Du, 0 EUR die KM).
Die Quotelung macht nur auf dem netto-Zahlbetrag unter Berücksichtigung der Einkommenssituation Sinn. Nicht auf Basis des "Listenpreises" (hier 148 EUR für nen halben Platz).
Welcher Träger? Welche Kommune?
toto
Gibt es konkret ein Gesetz oder so wo das steht das sich der Selbstbehalt auf 1300 € erhöht bei Mehrbedarf?
Ich habe nur das gefunden und von einer Anwältin einer Bekannten habe ich auch nur die 1080 € gehört.
Was stimmt denn nun?
Sie bietet mir halbe/halbe an. Wenn ich wirklich alles zahlen muss und bei 1080 € SB wird das so sein dann ist die Hälfte natürlich besser.
Wenn der SB wirklich 1300 € beträgt dann ist das natürlich besser. Ich weiß nicht ob ich mich lieber so oder über Anwalt oder Jugendamt einigen soll.
1. Allgemein
Als Selbstbehalt wird der dem Unterhaltspflichtigen auf jeden Fall verbleibende Mindestbetrag zum eigenen Unterhalt bezeichnet. Zu unterscheiden sind folgende Arten des Selbstbehalts:
a)
Der notwendige Selbstbehalt stellt die unterste Grenze dar. Er darf niemals unterschritten werden. Er ist anwendbar gegenüber minderjährigen Kindern (Kindesunterhalt) und im Haushalt eines Elternteils lebenden volljährigen Schülern bis zum 21. Lebensjahr (Kindesunterhalt - Volljährige Kinder). Er beträgt
1.080,00 EUR bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners und
880,00 EUR bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern.
b)Der angemessene Selbstbehalt gilt gegenüber sonstigen volljährigen Kindern, Enkeln, Eltern, Großeltern
Er beträgt gegenüber den sonstigen volljährigen Kindern (Kindesunterhalt - Volljährige Kinder) 1.300,00 EUR. Hierin sind 480,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung enthalten.
Aber: Der BGH hat mit der Entscheidung BGH 18.01.2012 - XII ZR 15/10 einem Elternteil gegenüber dem Unterhaltsanspruch seines erwachsenen Kindes, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbstständigkeit wieder verloren hat, einen erhöhten angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1.500,00 EUR zugebilligt.
Er beträgt gegenüber den Eltern und Großeltern mindestens 1.800,00 EUR. Hierin sind ebenfalls 480,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung enthalten.
Nach dem Urteil BGH 08.06.2005 - XII ZR 75/04 entspricht der den Großeltern bei der Inanspruchnahme zur Unterhaltszahlung an Enkelkinder zuzubilligende Selbstbehalt dem Selbstbehalt, der erwachsenen Kindern gegenüber ihren Eltern zusteht (derzeit 1.800,00 EUR).
c)Der billige Selbstbehalt (eheangemessener Selbstbehalt) ist anzuwenden bei dem Unterhaltsanspruch des Ehegatten (Unterhalt - nachehelicher) bzw. dem Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter / des Vaters.
Er beträgt mindestens 1.200,00 EUR,
Hintergrund sind die Urteile BGH 19.11.2008 - XII ZR 51/08, BGH 15.03.2006 - XII ZR 30/04, 15.12.2004 - XII ZR 26/03 und BGH 01.12.2004 - XII ZR 3/03, nach denen der Selbstbehalt in diesen Fällen nicht durch einen einheitlichen Betrag festgelegt werden kann, aber mit einem Betrag zwischen dem angemessenen und dem notwendigen Selbstbehalt zu bemessen ist.
2. Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners
Die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte differenzieren zwischen dem Selbstbehalt für Nichterwerbstätige und dem Selbstbehalt für Erwerbstätige.
Beruht das unterhaltsrelevante Einkommen überwiegend nicht auf einer Erwerbstätigkeit, kann im Einzelfall in Betracht kommen, dem Unterhaltspflichtigen einen Selbstbehalt zu belassen, der sich zwischen dem ihm im Regelfall zu belassenden Selbstbehalt für Nichterwerbstätige und dem Selbstbehalt für Erwerbstätige bewegt (BGH 09.01.2008 - XII ZR 170/05).
3. WohnkostenIn den Selbstbehaltswerten ist immer ein bestimmter Wohnanteil (Unterkunft und Heizung) enthalten. Es handelt sich dabei um folgende Werte:
Im notwendigen Selbstbehalt beträgt der Wohnanteil 380,00 - 480,00 EUR.
Im angemessenen Selbstbehalt beträgt der Wohnanteil 480,00 EUR.
Wenn der Pflichtige einen höheren Selbstbehalt aufgrund höherer Mietzahlung geltend machen will, so muss er die Notwendigkeit und Unvermeidbarkeit höherer Wohnkosten nachweisen, z.B. aufgrund ortsbedingter höherer Mieten.
Der BGH hat jedoch der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Absage erteilt, nach der der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei geringeren Wohnkosten herabzusetzen ist. Nach der Ansicht der Richter steht es dem Unterhaltspflichtigen frei, wie er das ihm durch den Selbstbehalt verbleibende Geld verwendet (BGH 23.08.2006 XII ZR 26/04).
Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Unterhaltsschuldners zu ermitteln. Bei Erwachsenen sind die tatsächlichen Kosten nach Köpfen aufzuteilen, Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen.
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Mod: Zitat deutlich gemacht
Moin
Das hat der BGH entschieden.
BGH mit Urteil XII ZR 65/07 vom 26.11.2008:
„Für den Mehrbedarf des Klägers haben beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152, 1154). Vor der Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen ist bei jedem Elternteil grundsätzlich ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen. Durch einen solchen Abzug werden bei erheblichen Unterschieden der vergleichbaren Einkünfte die sich daraus ergebenden ungleichen Belastungen zugunsten des weniger verdienenden Elternteils relativiert (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - FamRZ 2008, 137, 140; Wendl/Klinkhammer aaO § 2 Rdn. 294 ff. m.w.N.).“
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Danke oldie.
Frag mich dann nur wieso eine anwältin was anderes erzählt. Die sollte es ja wissen.
Moin
Frag mich dann nur wieso eine anwältin was anderes erzählt. Die sollte es ja wissen.
Jep, sollte sie. Ähm, auch ich habe so manche Erwartungshaltung. Von Vorstellungen oder Wünschen mag ich gar nicht erst sprechen. 😉
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
