Unterhalt für 18jäh...
 
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Unterhalt für 18jährigen Sohn

 
(@andys)
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Hallo,

ich habe 3 Söhne. Die ersten beiden Jungs habe ich mit meiner Exfrau und den letzten mit meiner jetzigen Frau. Die beiden Großen werden 18 (Anfang Dezember) und 16 (Mitte Januar). Nun meine Frage:

Muß ich an den ganz Großen, der da ja nun 18 wird, weiterhin Unterhalt zahlen? Es existiert ein Titel. Während der Scheidung wurde der Unterhalt fest gelegt und im Jahr 2003 nochmals bestätigt. Muß ich weiterhin den fest gelegten Unterhalt zahlen oder muß mich der Große auffordern, Unterhalt zu zahlen (habe da mal so was gehört und bei einer Bekannten läuft das auch so) :question: ? Der Große hat jetzt angeblich eine Ausbildung begonnen. Ich bin schon ständig dabei, die KM aufzufordern, mir Auskunft über die Kids zu erteilen. Doch sie schreibt eben immer nur, der Große hat noch keine Ausbildung bzw. er hätte eine Ausbildung durch die KM und deren Ehemann erhalten. Ich weiß nun nicht, ob das stimmt. Ich habe auch keinen Kontakt zu den Kids, da die das angeblichn nicht wünschen. Helft mir bitte, Vielen Dank 🙂 .

Andy


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.11.2005 21:27
(@andys)
Schon was gesagt Registriert

Nachtag

Wenn der Große dann 18 ist, muß ich, wenn ich weiter Unterhalt zahlen muß (den vom Titel mein ich) an die KM zahlen oder muß ich den an den Großen zahlen. Wenn wer mich selbst auffordern muß wegen dem Unterhalt gehe ich mal davon aus, dass ich ihn an meinen Sohn zahle und nicht an die Kindesmutter. Danke

Andy


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.11.2005 21:31
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin AndyS,

ob du zahlen musst, hängst von der Laufzeit des Titels ab. In jedem Falle werden die Einkünfte des Kindes unter Berücksichtung dessen ausbildungsbedingter Kosten gegengerechnet.

Guck mal bitte genau in den Titel, ob da eine wie auch immer verklausulierte Laufzeit/Gültigkeit enthalten ist.

Ich bin schon ständig dabei, die KM aufzufordern, mir Auskunft über die Kids zu erteilen.

Da wohl nix bei rumkommt, musst du Auskunftsklage erheben. Wenn in dieser Zeit dein Sohn volljährig wird, ist er der Beklagte und nicht mehr die Ex.

gehe ich mal davon aus, dass ich ihn an meinen Sohn zahle

Stimmt. Sollte dir seine Bankverbindung nicht bekannt sein, wird's knifflig. Da bliebe nur die Barzahlung gegen Quittung oder Postanweisung.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2005 00:56
(@andys)
Schon was gesagt Registriert

Hallo DeepTought,

vielen Dank für Deine schnelle und ausführliche Antwort. Ich hab jetzt mal nachgeschaut:

Wir haben damals im Jahr 1994 einen Vergleich für den Unterhalt geschlossen. Darin steht, dass ich eben so und so viel für den Großen von - bis zahlen muß und dann so und so viel von dann bis zur Rechtskräftigkeit des Scheidungsurteils. Beim Kleinen ist es ähnlich, nur dass er eben nicht eine Stufe (durchs Alter) höher gerutscht ist. In dem Urteil von 2003 steht nur drin, dass ich an die minderjährigen Kinder den Unterhalt zahlen muß/soll/darf, wie er damals im Vergleich fest gelegt wurde.

Wie ist das jetzt :question: ? Es steht ja nicht, wie lange das Urteil/der Titel seine Gültigkeit hat. Oder doch? Denn es heißt ja "an die minderjährigen Kinder" . Und der Große ist ja ab Dezember dann volljährig. Kann ich dann davon ausgehen, dass der Titel seine Gültigkeit für den Großen verliert?

"Sollte dir seine Bankverbindung nicht bekannt sein, wird's knifflig. Da bliebe nur die Barzahlung gegen Quittung oder Postanweisung." - Ich glaube, das wird schwierig. Ich hab ja keinen Kontakt zu den Kindern, weil sie es angeblich nicht wünschen. Also gegen Quittung ist da nix (wir wohnen auch über 200 km auseinander mittlerweile). Und mit der Postanweisung - die Jungs lassen alles, was ich Ihnen schicke zurück gehen mit dem Vermerk "Annahme verweigert" (wobei das meist die KM macht und das sieht man auch).

Ich danke schon jetzt für Deine Antwort.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.11.2005 20:46
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Andy,

In dem Urteil von 2003 steht nur drin, dass ich an die minderjährigen Kinder den Unterhalt zahlen muß/soll/darf,

Damit ist schon die zeitliche Begrenzung gemacht worden, denn der Vergleich gilt für die minderjährigen Kinder. Und das ist ja nun bald nicht mehr der Fall. Der Titel ist damit nicht mehr gültig.

Also gegen Quittung ist da nix...

Hat sich ja auch erledigt, da der Titel nur bis zur Vollendung des 18. Lj. gilt.

Sollte eine Klage auf Zahlung von KU kommen, so ist das eigene Einkommen zu belegen. Achte dann für den Fall einer Unterhaltspflicht, dass die die Kto.-Nr. mitgeteilt wird. Sollte es aus welchen Gründen auch immer nicht dazu kommen, würde ich einfach das Geld an den gegn. RA oder, nach Absprache mit denen, an das JA zwecks Weiterleitung überweisen.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2005 13:44