Unterhalt berechtig...
 
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Unterhalt berechtigt?

 
(@yamagotchi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

habe mich lange Zeit nicht gemeldet, da es in meiner endlosen Geschichte endlich nach oben zu gehen
schien.

http://www.vatersein.de/Forum-topic-25986.html

Kurz Situation:
2 Kinder, nicht verheiratet gewesen, erste Tochter lebt seit 2 Jahren bei mir, zweite Tochter immer noch bei der Mutter.
Ich zahle Unterhalt,120% nach DD.
Muttern hat für ihre Tochter noch keinen einzigen Cent rausgerueckt.

Jetzt habe ich ein Schreiben vom JA, WG Neuberechnung bla bla bla.

Frage: Gibt es eine Möglichkeit, einer Erhöhung zu widersprechen, mit Hinweis auf das Zahlverhalten der Mutter?
Wenn ja, wie stelle ich es an?


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.12.2014 03:07
(@papi74)
Registriert

Hallo,

das Auskunftsbegehren ist alle 2 Jahre rechtlich gegeben. Du kannst leider den KU nicht gegeneinander aufrechnen.
Du kannst nur von Deinem Einkommen, dass nicht gezahlte KU Geld mit in Abzug zu Deinem Einkommen bringen.

Da du eh > MindestKU zahlst, würde ich ggf. per Anwalt einem Erhöhungswillen gegenübertreten.

Viel Glück
papi74


Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.12.2014 09:55
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

Muttern hat für ihre Tochter noch keinen einzigen Cent rausgerueckt.

KU verrechnen geht nicht. Aber Du könntest natürlich - genauso wie KM - das JA zur Berechnung und Eintreibung des KU vorschicken! Oder es selbst versuchen.

Um hierzu aber die richtige Vorgehensweise zu wählen, wäre es wichtig zu wissen, ob

a) KM bloß nicht zahlen will (aber eigentl auf ausreichend viel Kohle sitzt)
b) KM ausreichend beschäftigt ist, aber dennoch nicht über genug Kohle für KU verfügt
c) KM nicht genug Kohle hat, sich aber auch - mit welchen Begründungen auch immer - von (mehr) Arbeit fern hält.

Gruß, Toto


AntwortZitat
Geschrieben : 15.12.2014 10:21
(@yamagotchi)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für die Antworten!

Du kannst nur von Deinem Einkommen, dass nicht gezahlte KU Geld mit in Abzug zu Deinem Einkommen bringen.
Da du eh > MindestKU zahlst, würde ich ggf. per Anwalt einem Erhöhungswillen gegenübertreten.

Aha, das heisst, nicht gezahlter(Mindest)Unterhalt kann in Abzug zu meinem Einkommen gebracht werden?

Ist das gängige Praxis?

c) KM nicht genug Kohle hat, sich aber auch - mit welchen Begründungen auch immer - von (mehr) Arbeit fern hält.

Variante c) ist die Richtige. Mutter hat in ihrem Leben noch nie gearbeitet und ist Hartz4. Leistungsfähigkeit kann ich nicht beurteilen. Zumindest kann sie sich ein Auto leisten.
Ich habe bisher verzichtet, den Unterhalt einzuklagen, da eh nicht viel zu holen ist.

Ich weiss, das es gewisse gesetzliche Rechte der Mütter gibt, aber aufgrund der "moralischen" Umstände bin ich jedesmal auf 180, wenn mal wieder versucht wird, in meinen Geldbeutel reinzugreifen.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.12.2014 15:17
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin yamagotchi,

Aha, das heisst, nicht gezahlter(Mindest)Unterhalt kann in Abzug zu meinem Einkommen gebracht werden?
Ist das gängige Praxis?

Nein, üblich ist das nicht.

Mag sein, dass einige Jugendämter so rechnen, aber:
Beide Kinder sind im gleichen Rang. D.h. erst wird das EK bereinigt und dann geguckt, was zu zahlen wäre.

Ginge es um Betreuungsunterhalt für die Mutter, wäre es etwas anderes.

aber aufgrund der "moralischen" Umstände bin ich jedesmal auf 180, wenn mal wieder versucht wird

Auch wenn´s nachvollziehbar ist, spar Dir das ... bringt nix.

Aus dem Unterhaltsvorschuß-Alter ist Deine ältere Tochter vermutlich raus ?!

Du solltest die JA-Berechnung zumindest sorgfältig prüfen (ggf. hier einstellen).
Auf Basis zweier UH-Berechtigter darf zumindest nicht hochgestuft werden.

Moralisch kannst Du (so die Rechnung steht und die Zahlen passen) allerhöchstens versuchen, eine Stufe herunterzuhandeln (da Du für die Ältere in Form von Betreuung und Barunterhalt "doppelt" aufkommst) ...

Interessant ist, dass das JA kommt (und nicht die Arge).

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 15.12.2014 16:13
(@psoidonuem)
Registriert

Aha, das heisst, nicht gezahlter(Mindest)Unterhalt kann in Abzug zu meinem Einkommen gebracht werden?

Jein. Ich zB bringe unwidersprochen von Gericht oder Gegenseite das in Abzug, was ich für das bei mir lebende Kind bezahlen würde, wenn es bei der Mutter lebte.

Bei Dir ist das allerdings irrelevant, weil Du bereits lediglich Mindestunterhalt zahlst. Bei mir hingt aber noch TU dahinter und da lohnt es sich.


AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2014 15:24
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Nun,

in dieser Konstellation kenne ich das so, das ganz normal der KU für beide Kinder berechnet wird - nur behält der KV den KU für das bei sich lebende Kind, incl. den vollen Kindergeld.

D.H. er wird dadurch auf jeden Fall schonmal eine Stufe niedriger eingestuft. Im Mangelfall würde der KU ganz normal auf beide Kinder verteilt.


AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2014 17:47
(@yamagotchi)
Schon was gesagt Registriert

Die Geschichte hat einen vorläufigen Abschluss:

Bei der Unterhaltsberechnung wird das im Haushalt lebende Kind ganz normal in der "Anzahl Unterhaltsberechtigter Personen"  berücksichtigt.
Es macht überhaupt keinen Unterschied, ob das Kind Geld von der Mutter sieht oder nicht.
Begründung: Es gebe eine höchstrichterliche Entscheidung, dass die Anrechnung nur einmal erfolgen dürfe.

Für mich heißt das, ich bin schon wieder eine Stufe hochgerutscht.  :exclam:


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.03.2015 18:41
(@Inselreif)

Es macht überhaupt keinen Unterschied, ob das Kind Geld von der Mutter sieht oder nicht.

Das ist auch konsequent und richtig.
Stell Dir vor, das Kind lebte nicht bei Dir und Du zahlst Barunterhalt. Das Kind wird als unterhaltsberechtigte Person gezählt aber bei der Berechnung des Unterhalts der (gleichrangigen!) Kinder nichts vorneweg abgezogen.
Jetzt lebt das Kind bei Dir. Die Mutter ist leistungsunfähig, also wirst Du für das Kind barunterhaltspflichtig und zahlst auch für das bei Dir lebende Kind. Die Situation ist doch (fast) die selbe. Wieso sollte in diesem Fall irgend etwas vorneweg von Deinem Einkommen abgezogen werden - mit der Folge, dass dieses eine Kind vor den anderen bevorzugt wird?

Unfair ist dabei nur, dass Du Bar- und Betreuungsunterhalt erbringst. Die Einstufung richtet sich aber nur nach der Anzahl und nicht nach der Höhe der Unterhaltsverpflichtungen und das in jedem, nicht nur in Deinem Fall. Man kann eben nicht alles bis ins letzte Detail berücksichtigen. Gegebenenfalls greifen halt die Selbstbehaltssätze und Bedarfskontrollbeträge.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 04.03.2015 19:23