Hallo User!
Habe eine fast 18 jährige ( noch Schülerin ) und eine 13 Jährige Tochter.
Ex- Gattin ist mehr oder weniger berufstätig. Nach Ihren Angaben auf 400€ Basis. Ich bin mir aber sicher, das Sie bei ~ > 20 Wochenstunden ( Frisörin) weit aus mehr verdient. KM erhält das Kindergeld.
Mein monatliches Gehalt liegt zwischen 1700- 1800 € monatlich.
Unterhalt zahle ich bei beiden Kindern nach der vierten Klasse der DT.
Es gibt keinen Titel auf den Unterhalt. Wir hatten uns außergerichtlich geeinigt.
KM erhält noch einen geringen Ehegattenunterhalt ~ 50€.
Meine Fragen:
Wie sieht es nach der Vollendung des 18 Lebensjahres mit den Unterhaltszahlungen aus.
Ist die Mutter nicht auch jetzt Unterhaltspflichtig?
Was heißt "Leistungsfähig"? Wenn Sie mit Ihrem "Arbeitseinsatz" immer schön unter 890€ bleibt, hafte ich alleine für den vollen Unterhalt?
Wie wird der Unterhalt in dem Fall berechnet?
Ist der Mutter nicht zumindestens eine Halbtagsbeschäftigung mit entsprechendem Gehalt zumutbar, um mich auch zu entlassten?
Wie kann ich das Kindergeld nach der Volljährigkeit anrechnen?
In wie weit ist die Mutter mir bezüglich Ihrer monatlichen Einkünfte auskunftspflichtig? I
Ich weiß, viele Fragen, bitte trotzdem um Hilfe.
Danke im Voraus !
[Editiert am 23/10/2005 von Diso]
Moin,
Wie sieht es nach der Vollendung des 18 Lebensjahres mit den Unterhaltszahlungen aus.
Das Kind hat seinen Unterhaltsanspruch geltend zu machen und zu begründen. Zur Entlastung der Unterhaltsverpflichteten hat es staatliche Zuschüsse (BaFÖG) in Anspruch zu nehmen, selbst wenn dieses nur auf Darlehensbasis gewährt wird.
Einem völljährigen Kind sind beide Elternteile zu Unterhalt verpflichtet. Lebt das Kind noch bei einem Elternteil, so leistet dieser seinen Unterhalt durch Gewährung der Wohnung, Lebensmittel, Wäschewaschen, ... (Naturalunterhalt). Der andere Elternteil leistet Barunterhalt. Also nichts anders als bei minderjährigen Kindern.
hafte ich alleine für den vollen Unterhalt?
Ja und Nein! Ja, bis max zu deinem SB, wenn die Ex glaubhaft machen kann, dass sie eine höher bezahlte Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann. Nein, wenn eben Ex das nicht glaubhaft machen kann.
Soll heißen: Wenn du die Ex zur Mitleistung beim KU heranziehen kannst, so bist du sie auch beim EU los. Cool, gelle.
In wie weit ist die Mutter mir bezüglich Ihrer monatlichen Einkünfte auskunftspflichtig? I
Du hast einen Anspruch auf Auskunft gem. § 1580 BGB. Dieses kann i.d.R. alle 2 Jahre verlangt werden.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo Zusammen!
Noch mal einige Fragen zum obrigen Fall:
Meine Töchter ( 18 und 13 Jahre) haben jetzt über einen Anwalt den Nachweis meiner fianziellen Einkünfte eingefordert!
Dem bin ich auch Nachgekommen und habe 12 Gehaltsabrechnungen sowie den Einkommenssteuerbescheid dem Anwalt zugesand.
Mit meinem bereinigten Einkommen ( Monatsgehalt + Weihnachts-und Urlaubsgeld + Steuerrückzahlung - 5%) : 12 Monate komme ich auf ca. 1970 Euro monatlich. Unterhalt habe ich bisher 615 Euro monatlich gezahlt.
Meine EX-Frau verdient nach den Angaben des Rechtsanwalts weiterhin nur ca. 450 Euro monatlich. Sie erhält auch das Kindergeld von 308 Euro .
Meine Berechnungen:
5. Stufe DT 2005
13 jährige Tochter 373 Euro - 57 Euro KG = 316 Euro
18 jährige Tochter 429 Euro - 154 Euro KG = 275 Euro
Liege ich damit richtig, das ich bei der 18 jährigen Tochter das ganze KG anrechne weil die Mutter zum Bargeldunterhalt aufgrund Ihres geringen Einkommen nicht fähig ist? Oder darf ich nur 77Euro anrechnen?
Ist die KM nicht auch verpflichtet sich eine Arbeit zu suchen, bei der Sie mehr Einkomen erzielt? Habe ich Einfluß darauf?
Werde mich wieder melden sobald ich Nachricht von dem Anwalt meiner Töchter bekommen.
Danke im voraus für Eure Antworten....
