Unterhalt allgemein
 
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(@storch)
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Hallo Väter und Mütter,

ich kann nicht ganz folgen bei der Berechnung des zu zahlenden Unterhalts.
Sind Schulden, die sich durch Unterhaltsvorschuß angehäuft haben anrechenbar auf das Nettoeinkommen zur Berechnung der Unterhaltsklasse (1-6 der DT) wenn man diesen monatlich zurückzahlt, gilt gleiches für ein Studentendarlehen? Weiterhin ist mir nicht klar inwieweit das Kindergeld angerechnet wird, nach meinem Verständnis ist das nur möglich wenn mindestens 135% des Mindestsatzes gezahlt werden.
In meinem Fall liegt das Nettoeinkommen bei 1760,- € und meine beiden Kinder (5 und 7) würden meinen Berechnungen nach 247,- € + 299,- € = 546,- € Unterhalt bekommen. Wenn ich insgesamt 325,- € zur Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses und Studentendarlehens abziehe auf das Nettoeinkommen (1435,- € ), errechnet sich ein Gesamtunterhalt von 484 € (219 € + 265 €). Ist die Reduzierung des Nettos durch diese Zahlungen zulässig und inwieweit liege ich mit der Anrechenbarkeit des Kindergeldes richtig (KM bezieht volles Kindergeld).

grüße

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.07.2006 19:24
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Storch,
also, Du hast verschiedene Fehler gemacht:

Du nimmst Dein Netto und bereinist es um 5% wegen Arbeitsaufwendungen (Siehe Bemerkung 3 in DT) pauschal: 1760*0,95 =1672 Euronen

Der Blick in die DT verrät: Willkommen in der Einkommensgfruppe 3.

Nun hast Du die ZAHLBETRÄGE (Aus der Anlage A der DT zu ersehen) 199 + 257 zu zahlen. Schau Dir die Anlage an, dann kannst dur die (unfaire) Anrechnung des Kindergeldes ersehen aber nicht verstehen.

Ich bin nämlich Stufe 6 und zahle genau das selbe - nur kann ich von meinem Netto mehr Geld anrechnen lassen. Ich habe also mehr, zahle das selbe und kann mir mehr anrechnen lassen (weil ich quasi meinen Teil des Kindergeldes 'zahle'). Deutsches Familienrecht!

Ach ja,
Die UHV-Rückzahlung anrechnen lassen ist nicht logisch, weil Du dann ja dafür belohnt würdest nicht zu zahlen. Das kannst du nämlich aus dem Geld machen, was bis zur Pfändungsgrenze (ich glaube 770 Euro) vorhanden ist. :rofl2:
Anrechnung BaFöG müsste klappen. Allerdings wird man dich fragen, die Tilgung niedrig und lange anzusetzen. Was das bringt, würde ich vielleicht mal mit einem RA besprechen (siehe Anlage zur DT: Selbst wenn du niedriger rutscht; es bleibt das selbe. Eine Änderung findet nur statt, wenn SB unterschritten würde, du z.B. nur 1000 Euro netto hast. Dann würdest Du halt nur 110 Euro KU zahlen)

Gruss,
Michael

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2006 19:59
(@storch)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank,

das hat mir schon weitergeholfen. Allerdings ist es tatsächlich schwer verständlich was die Anrechnerei mit dem Kindergeld soll. Vermute ich richtig, dass dies sich irgendwo in der Steuer wieder geltend machen lässt. Irgendwie ist es doch unsinning etwas unterschiedlich anzurechnen, wenn am Ende doch immer dasselbe rauskommt  :puzz:

Aber gut, auch die 456,- € sind nicht grade wenig wenn man bedenkt das ich noch andere Sachen zurückzahlen muss. Schrott....

grüße

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.07.2006 20:30