Ich habe 2 Töchter, für die ich regelmäßig Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahle. Das Kindergeld wird mir zur Hälfte angerechnet, da es meine Exfrau ausgezahlt bekommt.
Aber nun zu meinen eigentlichen Fragen:
Meine Zwillinge werden Ende August 18, so mit ändert sich der Unterhaltsanspruch. Ab welchem Monat muß ich den höheren Betrag zahlen? Eine Tochter beginnt ab dem 1.8.2008 ihre Ausbildung. Wie muß ich bei ihr mit meinem Unterhalt verfahren?
Vielen Dank für Eure Antworten.
Morgen Warsteiner01
UH-Ansprüche entstehen mit dem 1. des Monats, wo das Ereignis stattfindet und enden mit dem Folgemonat. Beide vollj. Kinder müssen nun Dir gegenüber ihre Ansprüche selber (jedes Kind für sich) einfordern.
Der Gesetzgeber unterscheidet hauptsächlich ersteinmal minderj. und priv. vollj. Kinder (gleicher Rang), dann nochmal im oder ausserhalb des Haushalts lebende vollj. Kinder (Bedarf). Prinzipiell werden Einkünfte des Kindes angerechnet.
Du müsstest also auch Angaben machen wo Deine Kinder leben, ob sie Einkünfte haben und ganz wichtig: wie ist bisher der UH geregelt - Titel, Übereinkunft etc..
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Ich habe eine Urkunde unterschrieben in der ich mich verpflichte 135% des Regelbeitrages zu zahlen. Meine Kinder leben bei meiner Exfrau, die aber wieder verheiratet ist.
Hallo Warsteiner,
der UH wird nicht unbedingt höher für dich, denn ab 18 darf Frau Mama mitzahlen!
Der UH-Anspruch steigt zwar, aber er wird anteilig auf BEIDE Eltern verteilt (nach Leistungsfähigkeit).
Aber: wenn es einen Titel gibt, musst du die Herausgabe desselben einfordern (oder einklagen), sonst muss er weiter bedient werden!
Tipp fürs nächste Mal: KU-Titel befristen bis Kind 18 wird!!!
Für das Kind in Ausbildung wird es dann noch so sein, dass die Ausbildungsvergütung teilweise angerchnet wird auf den UH-Anspruch.
Gruß NG
Können die Unterhaltszahlungen event. mal an einem Beispiel erleutert werden?
Ich müßte lt. Tabelle 449Euro, meine Exfrau 409Euro (niedrigste Stufe) zahlen. Kindergeld in Höhe von 154Euro je Kind steht dann den Kindern wohl zu. Eine Tochter hat ab August 08 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von rd.400Euro.
Hallo Warsteiner,
wie bist du denn auf deine Werte gekommen?
Ich geb dir mal ne Rechenanleitung:
Addiere die ber. Nettoeinkommen von dir und deiner Ex. Dann sehe in der DDT nach in welcher Stufe das Gesamtergebnis liegt.
Dieses nimmmst du dann, der Betrag den du nun zahlen mußt ergibt sich aus dem Verhältnis der Einzeleinkommen (z.b. die bekommst 3.000 €, sie 1.000 macht eine Verteilung 3/4 1/4 des Gesamtanspruchs)
Nun kann es etwas kompliziert werden. Zahlst du 75% odermehr des Unterhalts kannst du bei dir das gesamte KG abziehen, ansonsten wird es geteilt (in dem Fall ist es ameinfachsten das KG vom Gesamtbetrag abzuziehen und dann den Rest aufzuteilen)
So nun zur Ausbildungvergütung: Bei volljährigen Kinderm wird die Ausbildungsvergütung (auch hier das Netto) bis auf eine Pauschale von ca. 90 € (je nach OLG) vollständig auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Der zu zahlende KU errechnet sich dann Gesamtbetrag (s.o.) - ber. Ausbildungsvergütung des Kindes - Anteil der KM.
Solange die Kinder noch zuhause wohnen kann die KM ihren Anteil des Barunterhalts in Form von Stellung des Wohnraums und Naturalleistungen erbringen. Das erhöht aber deinen Baranteil nicht.
Sollte ein Kind nicht mehr daheim wohnen ist der Bedarf bei 640 € und berechnet sich nicht mehr aus den addierten Einzeleinkommen.
Zu guter letzt. Jeder Elternteil hat gegenüber dem Volljährigen Kind, wenn es nciht mehr in der all. Schulausbildung ist einen SB von 1.000 €, sonst 900 €.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Wie ich auf die Werte gekommen bin? Das sind die Werte aus der Düsseldorfer Tabelle....
Ich habe ein Nettoeinkommen von rd. 2200Euro, meine Ex hat kein eigenes Einkommen. Ihr neuer Ehemann hat ein Nettoeinkommen in Höhe von rd. 1500Euro. Meine Ex hat mit ihrem neuen Partner auch noch ein weiteres Kind bekommen.
Ich habe ein Nettoeinkommen von rd. 2200Euro, meine Ex hat kein eigenes Einkommen
Wie ich auf die Werte gekommen bin? Das sind die Werte aus der Düsseldorfer Tabelle..
Und da liegt dann schon dein erster Rechenfehler.
Deine Ex hat kein eigenes Einkommen und somit einen SB von 770 €. Das Einkommen ihres Mannes reciht aber nicht, um einen Taschengeldanspruch in dieser Höhe oder höheranzunehmen, was nichts anderes bedeutet, als das der Unterhalt alleine an dir hängenbleibt.
Sind die 2200 Netto denn dein bereinigtes Netto oder einfach nur das was auf deinem Lohnzettel als Auszahlung steht?
Jedenfalls kannst du getrost erstmal vom Bedarf des jeweiligen Kindes die 154 € KG komplett abziehen, da du als einziger Barunterhalt leisten mußt. Wenn man dann noch ca. 300 € Ausbildungvergütung ansetzt ist der Bedarf der einen Tochter vollständig gedeckt undsie hat demnach keinen Anspruch mehr (ein paar Fallstricke könnte es aber noch geben)
Ein wichtiges noch: Ab 18 ist der KU an das Kind auszuzahlen und nicht mehr an die KM; einzige Ausnahme: Das Kind stimmt einer Überweisung an die KM ausdrücklich zu.
Besteht denn ein Titel oder habt ihr es bisher so geregelt?
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Die 2200Euro sind das, was mir überwiesen wird. Also unbereinigt. Wie gesagt, ich habe im Jahre 2004 eine Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt unterschrieben.
Was könnten es für Fallstricke denn geben? Dass ich den Unterhalt an das Kind zahlen muß war mir bekannt. Wäre es sinnvoll einen Anwalt zu konsultieren?
Hi Warsteiner
bevor Du einen Anwalt konsultierst lese doch mal selber nach, wie sich der UH berechnet. Allgemein ausreichend ist die DT und insbesondere die URL (unterhaltsrechtlichen Leitleinen) des zuständigen OLG. Mit ein wenig Mühe und Training sind sie auch verständlich. Zu finden ist es >>hier<<.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Dann ist es unbereinigt. Also kannst du noch pauschal 5 % berufsbedingte Aufwendungen abziehen und bis zu 4 % Altersvorsorge, so du eine zusätzliche hast (allerdings in der entstehenden Höhe und bis max. 4%)
Die Fallstricke sind das du solange zahlen mußt, solange die Titel gültig sind. So sie nicht auf das 18. Lebensjahr begrenz wurden wirst du die Herausgabe erbitten müssen. ggf. auch per Gericht. Zudem muß der Titel abgeändert werden, das geht im Einverständnis mit der jeweiligen Tochter, ansonsten mußt du Abänderungsklage einreichen.
Hm, ich bin eigentlich immer dafür Anwälte rauzulassen, soweit es geht. Kannst du mit deinen Töchtern vernünftig redden? Wenn ja dann schnapp die jede und berede das weitere Vorgehen. Wenn nicht würde ich ein Beratungsgespräch mit einem Anwalt vereinabren und dann weitersehen.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
In dem was ich unterschrieben habe, bin ich verpflichtet bis zum 27. Lebensjahr zu zahlen. Nur um klar zu stellen, ich möchte mich nicht um irgendwelche Zahlungen drücken, sondern nicht unnötig mehr bezahlen müssen, da ich der Meinung bin, dass meine Ex auch für ihre Kinder grade zu stehen hat. Ich befürchte auch, dass die Ausbildung abgebrochen oder nicht zu Ende gebracht wird um mich schröpfen zu wollen. Aber so weit ist es ja noch nicht.
Kann ich bezüglich des Titels die Abänderung mit meinen Töchtern selbst durchführen? Oder geht das nur auf dem rechtlichen Weg?
Wenn ihr euch einig seid könnt ihr auch gemeinsam mit dem alten Titel zum JA und einen neuen errichten lassen. Das JA muß Kinder bis 21 beraten.
In dem was ich unterschrieben habe, bin ich verpflichtet bis zum 27. Lebensjahr zu zahlen
😡 Das sollte eigentlich als Sittenwidrig verboten werden.
Ich befürchte auch, dass die Ausbildung abgebrochen oder nicht zu Ende gebracht wird um mich schröpfen zu wollen
Das geht einmal, danach ist der Unterhaltsanspruch verwirkt. Und in den Zeiten in denen keine Ausbildung gemacht wird gibt es dann auch keinen Unterhalt. Das sollte man dem Töchterchen schon im Vorfeld vorsichtig mit der rechtlichen Seite erklären. Nicht nur du hast Pflichten, auch die Kdienr haben diese ab 18. Dazu gehört die Vorlage des Ausbildungsvertrages, Zeugnisse, Prüfungs-/Schulbescheinigungen und die zügige Durchführung des Ausbildung.
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen