Hallo,
meine kleine Tochter wird im Januar 18. Damit sind ja beide Elternteile unterhaltspflichtig.
Ursprünglich habe ich einen befristeten Unterhaltstitel erstellt, der bis zum Tag vor ihrem Geburtstag gilt.
Dieser wurde durch einen Vergleich vor Gericht abgeändert, hier wurde aber nur die Unterhaltshöhe geändert.
Gilt die Befristung dadurch weiter?
Es wurde auf den ursprünglichen Unterhaltstitel im Vergleich Bezug genommen.
Oder sollte ich für Januar dem KV noch den vollen Unterhalt zahlen und erst ab Februar ans Kind?
Zuständiges OLG: Koblenz
Sophie
Moin.
Ob der Vergleich die Befristung des Titels aufhebt würde ich ein wenig vom exkaten Wortlaut des Vergleichs abhängig machen.
Aber vom Grundsatz her würde ich das erwarten. In jedem Fall hast Du ja genug Zeit hier die Befristung sicherzustellen/ umsetzen. Zunächst einmal mit einer einfachen und rechtzeitigen Ankündigung an den Vater, der sich ja vermutlich aufgrund der Tatsache, dass nun das zweite Kind 18 Jahre alt wird, nicht wirklich überrascht zeigen dürfte. Wie lief denn die Umstellung auf die gemeinsame Barunterhaltspflicht bei der Großen ab?
Ob nun ab Jan oder Feb ist meines Erachtens sehr zweitrangig, wenn die obige Unschärfe gemeinschaftlich gelöst wird.
Gruß, toto
Hallo Toto,
seit ich daraus bin, geht das mit dem Unterhalt der Großen wohl ganz gut. Er zieht im Moment auch nicht die volle FSJ-Vergütung von seinem Anteil ab, sondern nur 200 €. Was ich sehr fair finde.
Insofern hoffe ich, dass das mit der Kleinen genauso läuft.
Ich werde der Kleinen, dass habe ich ihr schon gesagt, im Dezember alle Unterlagen von mir zukommen lassen, in zweifacher Ausfertigung - davon eine für Papa. Und dass ich voraussichtlich um die 50 € zu zahlen habe und das der Rest von Papa kommt. Und das eine genaue Berechnung erst erfolgen kann, wenn ich auch Papas Gehaltsunterlagen habe.
Das im Januar noch einmal Papa den Unterhalt bekommt und das die 50 € ab Februar auf ihr Konto gehen.
Ob das so problemlos wie bei der Großen geht, bin ich mir noch nicht ganz schlüssig, da der Titel für die Kleine (der Vergleich) von ihm bereits sicherheitshalber bei dem Gerichtsvollzieher geparkt ist.
Aber die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt.
Sophie
Hallo AnnaSophie,
wenn es bei der Großen ordentlich gelaufen ist, dann wird es vermutlich auch bei der Kleinen klappen. Die Sache mit dem Gerichtsvollzieher wird ich nicht so heiß sehen, weil es damals ja auch Gründe dafür gab.
Im Prinzip gilt der minderjährigen Unterhalt bis zum Geburtstag der Tochter und ab 18 der volljährigen Unterhalt, es müsste der monat also gequotelt werden. Dein Vorschlag entspannt die Sache und die Tochter sollte nichts dagegen haben.
Ansonsten ist die Sache doch so, dass zwar der Gerichtsvollzieher bei einem Titel losgeschickt werden kann, es aber eben keinen Anspruch auf unberechtigten Unterhalt gibt. Diese Logik sollte auch Deinem Ex und der Tochter klar sein.
VG Susi
Moin.
Im Prinzip ist Dein Vorgehen gut. Dennoch 2 Anmerkungen grundsätzlicherer Natur (damit Du nicht aus Versehen unnötig Öl in ein eventuell schwelendes Feuer giesst):
Ich werde der Kleinen, dass habe ich ihr schon gesagt, im Dezember alle Unterlagen von mir zukommen lassen, in zweifacher Ausfertigung - davon eine für Papa. Und dass ich voraussichtlich um die 50 € zu zahlen habe und das der Rest von Papa kommt. Und das eine genaue Berechnung erst erfolgen kann, wenn ich auch Papas Gehaltsunterlagen habe.
Sag noch nichts zu Deinem Anteil. Denn damit unterstellst Du - wenn Papa das mitbekommt - schon ein Ergebnis. Und betone, dass Tochter rechnen (lassen) muss. Also: "Eine genaue Berechnung kann erst erfolgen, wenn Papas Gehaltsunterlagen" vorliegen. Denn nicht Du legst die Anteile fest, sondern die kann sich jeder errechnen. Abgesehen davon, dass eine 18jährige sich durchaus die Mühe machen kann, dies selbst zu rechnen bzw. sich selbst um Unterstützung zu bemühen, würde ich eben nicht Anschein erwecken, Mama diktiert hier der Tochter was in die Feder/ die Berechnung.
seit ich daraus bin, geht das mit dem Unterhalt der Großen wohl ganz gut. Er zieht im Moment auch nicht die volle FSJ-Vergütung von seinem Anteil ab, sondern nur 200 €. Was ich sehr fair finde.
Schön, dass es läuft. :thumbup: Da kann man tats. Hoffnung haben, dass KV erkannt hat, wie zukünftig berechnet wird. Aber auch hier würde ich mich mit jeder Meinungsäußerung zurückhalten, wieviel zu Hause bei Papa abgegeben werden muss. Wenn Papa den Bogen überspannt, dann kann Kind ja Alternativen (zu Dir, eig. Whg, eig. Zimmer) erwägen und prüfen, ob sie da günstiger weg kommt. Es geht hier nur um die negative Signalwirkung wenn Du wem gegenüber auch immer Du die Kostenbeteiligung kommentierst.
Gruß, toto
Hallo Toto,
was meinen Anteil angeht, das ist im Prinzip das was ich für die Große zahle, aufgrund seiner damals schon veralteten Gehaltsunterlagen und meinen aus 2014. Der Betrag für die Kleine dürfte im ähnlichen Rahmen liegen. Bei einer Berechnung mit Papas aktuellen Zahlen würde ich dann den Anteil zahlen der für mich da entsteht. Aber ich habe es ihr gesagt, damit sie weiss was dann ab dem 18. von mir auf ihrem Konto landet.
Papas Anteil muss sie mit ihm selbst aushandeln. Da sie bei ihm lebt wird er ja vermutlich Kost und Logis in Anrechnung bringen. Aber das ist eine Sache zwischen den beiden.
Die Große lebt bei mir, insofern weiss ich das natürlich. Insofern habe ich das sehr positiv kommentiert. Weil ich nur wissen wollte ob sie das mit ihrem Vater geklärt hat. Ich hatte ihr ja im Vorfeld gesagt, dass sie das mit ihm klären muss.
Sophie
Die Große lebt bei mir, insofern weiss ich das natürlich. Insofern habe ich das sehr positiv kommentiert. Weil ich nur wissen wollte ob sie das mit ihrem Vater geklärt hat. Ich hatte ihr ja im Vorfeld gesagt, dass sie das mit ihm klären muss.
Sorry - ich hatte unterstellt, dass Große ebenfalls beim Vater lebt und die 200EUR ihr Anteil für Kost & Logis sind. Aufgrund der wahren Begebenheiten ist mein Kommentar natürlich Quatsch!
Toto
Wenn die in der ursprünglichen Urkunde enthaltene Befristung bis zur Volljährigkeit durch den späteren Vergleich nicht ausdrücklich abgeändert wurde, verbleibt es laut OLG Köln bei der Befristung. Der Titel ist deshalb nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes nicht mehr gültig und muss auf Verlangen des Schuldners herausgegeben werden. Es sei denn, dass noch Zahlungsrückstände aus der Vergangenheit bestehen.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2012/27_UF_47_12_Beschluss_20120720.html
