Unterhalt ab 18 und...
 
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Unterhalt ab 18 und Titel

 
(@st_hb)
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Hallo Forumsgemeinde,

wenn ich einen dynamischen Titel habe, wie sieht dann die Berechnungsgrundlage aus und in wieweit gelten die 67 % und mein fiktives Einkommen von 1300,00 €, um den geschuldeten Unterhalt zu berechnen?

Ich bin davon ausgegangen, dass beide bereinigte Einkommen benutzt werden UH 670,00 € - Kindergeld 184,00 €, abzüglich hälftiges BAföG, Selbstbehalt 950,00 €, (-5% Pauschale) und daraus die jeweiligen Haftungsanteile quotiert werden.

Da der Titel noch Gültigkeit hat, muss ich diesen natürlich auch korrekt erfüllen, damit bei mir nicht irgendwann gepfändet werden könnte falls ich zu wenig zahlen sollte.

Was ich hierbei noch nicht verstehe ist, was macht der gültige Titel mit der Berechnung des Unterhalts oder erfolgt die Unterhaltsberechnung ab 18 ganz normal (s.o.) und der Titel ist nur für eine evtl. Vollstreckbarkeit zuständig?

Ich bin wirklich ratlos.
LG

Tom


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2011 13:12
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi st_hb
Herzlich Willkommen

Ich gehe davon aus, dass das voll. Kind auswärtig untergebracht ist, da Du mit den 670€ rechnest. Wichtige Frage: Was macht das Kind? Ist es privilegiert? Falls nicht, unterliegst Du auch nicht mehr der Einkommensfiktion.
Bei Volljährigen werden alle Einkommensarten und das KG voll auf den Bedarf des Kindes angerechnet, also auch das ganze Bafög. Allerdings kann sich das Kind eine Ausbildungspauschale von 90€ anrechnen lassen, was sein Einkommen schmälert.
Also sage bitte, wo das Kind wohnt und was es derzeit tut.

Was ich hierbei noch nicht verstehe ist, was macht der gültige Titel mit der Berechnung des Unterhalts oder erfolgt die Unterhaltsberechnung ab 18 ganz normal (s.o.) und der Titel ist nur für eine evtl. Vollstreckbarkeit zuständig?

Was Du hiermit meinst? Ein Titel ist lediglich ein sofort vollstreckbares Schuldanerkenntnis - mehr nicht, aber mit all seinen möglichen Folgen. Ist dieser Titel befristet?
Bei Volljährigen werden grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Wenn die KM ausreichend eigenes Einkommen hat, ist eine Neuberechnung aus Deinem eigenen Interesse zwingend erforderlich.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2011 16:15
(@st_hb)
Schon was gesagt Registriert

Hallo oldie, danke erstmal für diese schnelle Antwort.

Mein Sohn wohnt in GB und nicht mehr zuhause, ist aber in Berlin gemeldet (so wird es von der KM gesagt). Er studiert seit 2009 - 2013 lt. Immatrikulationsbescheinigung.

Ich denke, dann gilt nicht die Ausbildungspauschale von 90€.

Es existiert leider noch 1 Titel für 16 J. Tochter und 20 J. Sohn und der ist dynamisch mit 67% und 1300,00 € fiktives Einkommen. Ich werde morgen eine Verzichtserkärung von meinem Sohn verlangen, damit nicht doch versehentlich/absichtlich mal dieser Titel für Ihn verwendet werden könnte.

Ist es dann so, dass wenn vollstreckt werden würde DDT - 1500,00 € gilt und damit 488,00 € - 50% KG - 50% BAföG - evtl. 5% Pauschale veranschlagt werden könnten.

Ich hoffe ich sehe das hier richtig, sonst korrigiere mich bitte 😉

Grüße

Tom


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2011 16:39
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Mein Sohn wohnt in GB und nicht mehr zuhause, ist aber in Berlin gemeldet (so wird es von der KM gesagt). Er studiert seit 2009 - 2013 lt. Immatrikulationsbescheinigung.

Der Sohn ist nicht privilegiert und steht im Rang hinter seiner Schwester. Sein Bedarf nach dt. Recht beträgt 670€. Das KG von 184€ wird komplett abgezogen und an ihn überwiesen. Das Bafög - 90€ danach ebenfalls. Er hat keine 5%, sondern 90€ fix. Falls Du es nicht glaubst, so glaube mir bitte.  🙂 Sind seine Aufwendungen höher, muss er sie belegen. Der verbleibende Restbedarf ist entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern unter ihnen aufzuteilen. Der KU für die Tochter ist vorher von Deinem bereinigten EK abzuziehen. Wenn Du dabei unter 1150€ rutschen tust, geht er leer aus. Der Titel ist aus mehreren Gründen zurück zu fordern bzw. ruhend zu stellen. Korrekter Weise hilft nur eine Neuberechnung, sowohl für die Tochter als auch für den Sohn. Diese kannst Du wahrscheinlich nur im Zuge eine Abänderungsklage erreichen.

Ist es dann so, dass wenn vollstreckt werden würde DDT - 1500,00 € gilt und ...

Eben nicht. Ein auswärtig untergebrachtes Kind hat bei Anspruch immer einen Bedarf von 670€ (bis 2011 waren es 640€). Die Einkommen der Elternteile bestimmen nicht mehr die Bedarfshöhe.
KG-anspruchsberechtigt ist der ET, welcher den höheren UH-Anteil leistet. Dessen Aufgabe ist es dann auch, das KG weiterzuleiten. Erfolgt dies nicht, kann das Kind einen Abzweigungsantrag bei der FamK stellen, bis zur Höhe des KG selbst.

Guckst Du z.B. hier: süddeutsche URL

10.2.3 Bei einem Auszubildenden sind i.d.R. 90 € als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen.

Ein Student wird wie ein Auszubildender behandelt.

13.1 Bedarf
Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.
...
13.1.2 Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 670 € (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 280 €), ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren. Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.
13.2 Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch das Kindergeld, BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10.2.3) angerechnet.

Dein SB ggü. der Tochter beträgt 950€, beim Sohn hingegen 1150€ = angemessener UH.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2011 17:48
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo

ich habe nicht verstanden warum der Sohn nicht privilegiert ist. Ist das Studium denn keine Erstausbildung? Oder liegt es an GB?

Sorry für die Zwischenfrage, ist aber auch für mich gerade aktuell und daher interessant.  :redhead:

ligr ginnie


Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2011 19:29
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi ginnie

Das legt §1603 Abs.2 BGB fest.

Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Berufsausbildung oder Studium sind keine allg. Schulausbildung. Alle Bedingungen obigen Satzes müssen erfüllt sein

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2011 19:45
(@st_hb)
Schon was gesagt Registriert

Hallo oldie,

ich bin echt beeindruckt von deinem letzten Beitrag. Hut ab!

Ich möchte die Berechnung nochmal für mein Verständnis, ob ich dich auch richtig verstanden habe,  nachvollziehen.

Ich werde mich erst mal hierbei auf meinen Sohn beschränken.

Für meine Berechnungsgrundlage verstehe ich wie folgt:
============================================================

670,00 € Unterhalt Sohn nicht privilegiert

184,00 € Kindergeld

90,00 €  ausbildungsbedingter Aufwand. Ich glaube dir das schon, man lernt ja nie aus 🙂

146,00 € BAföG ist bisher noch nie belegt worden.

Selbstbehalt 1150,00 € (bisher wurde mir seitens meines Sohns und KM in
ihrer Berechnung 950,00 € benutzt  und mir vorgaukeln alles sei richtig)

============================================================

Er und die KM sind der felsenfesten Meinung, dass dieser Betrag richtig sei und ist auch von ihrem Fach-RA geprüft worden und damit juristisch in Ordnung, mir stünden weder der BAföG-Bescheid noch weitere Belege zu. (Akt. Lohnbescheinigungen, Steuerbescheid, Studienfortschritt…) Ich habe von ihr nur einen Gehaltsnachweis von 2007.

1510,16 €/mon. Nettogehalt der KM 2007, seitdem keine weiteren Belege!

1224,17 € durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen über 3 Jahre, da selbständig. EÜ/GV und Konten wurden offenbart. Hier sind bereits unterhaltrelevante Abzüge, wie KV, PV, FA, Fahrtkosten, Unterkunft am Arbeitsort, Fachliteratur, Bürobedarf und Werbungskosten abgezogen worden.

Ich komme dann auf eine Haftungsquote der KM von 241,00 €

Bei mir habe ich eine Haftungsquote von 9,00 € meinem Sohn gegenüber.

Ich hoffe hierbei richtig gerechnet zu haben.

Die Sache mit dem vollstreckbaren Titel gilt in diesem Fall also nicht mehr wegen dem Bedarf von 670,00 €, wenn ich das verstanden habe.

Du hast geschrieben, dass es auch andere/mehrere Gründe gibt diesen Titel zurück zu fordern bzw. ruhend zu stellen. Hmmm…!?!?!??! Habe ich noch nicht verstanden wie du das meinst.

So wie es aussieht bekommt erst mal die KM weiterhin das KG. Ist für mich so völlig OK, da ja eh an das Kind weitergereicht werden muss/sollte.

Ja, klagen werde ich höchstwahrscheinlich wegen der fehlender/mangelnder Auskunftspflicht (§ 1605 / § 242), die mir ständig verwehrt wird.

Ich möchte doch alles anhand von Belegen nachvollziehen können. Ich möchte aber schon sicher sein wie ich vorgehen muss, deswegen bin ich hier.

Grüße
Tom


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2011 20:10
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Ok, ich fange mal mit dem "fehlenden" Bedarf des Sohnes an. Das ist aber nur die Bestimmung des Bedarfs, eine konkrete Forderung Dir ggü. kann daraus nicht abgeleitet werden, ohne seine Schwester zu berücksichtigen. Aber dazu später.

Grundbedarf: 670€
minus volles KG: 670€ - 184€ = 486€
minus sein Bafög abzgl. 90€: 486€ - (146€ -90€) = 486€ - 56€ = 430€
Diese 430€ kann Sohn von den Eltern als Unterhalt fordern.

Aber. Es gibt immer ein aber. Jetzt kommt eine Änderung ggü. allen vorangegangenen Berechnungen, da sich die Rangfolge und weitere Dinge wegen seines Studiums, seines Alters und seines Wegzugs geändert haben. Die Rangfolge als wichtigster Punkt sieht jetzt wie folgt aus:
1. Tochter
2. und 3. fallen weg, da sie nicht besetzt sind
4. Sohn

Entsprechend den Bestimmungen sind vorrangige UH-Ansprüche eben genau das: vorrangig. Daher ist der Titel Deiner Tochter mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit abzuändern. Da sie jetzt erst einmal alleine betrachtet wird, fällt der Anspruch des Sohnes (ausser seiner Existenz selbst) flach und die 67% (vom Mindest-UH ?) werden, wenn Du ihr ggü. leistungsfähig bist, auf 100% angehoben. Dieser Betrag wird dann von Deinem bereinigten Netto abgezogen, danach der SB von 1150€. Falls dann etwas übrig bleibt, kann dies Sohn von Dir beanspruchen. Die gesamte Reihenfolge ist hier wichtig zu beachten. Ansonsten kommt kein Ergebnis raus, welches einer gerichtl. Klärung standhält.

Der Mindest-UH-Zahlbetrag an die Tochter beträgt laut Anlage A der DT 334€.

Dein Netto - SB (Deine Leistungsfähigkeit): 1224,17€ - 950€ = 274,17€
Der Titel der Tochter ist auf 275€ abzuändern, bei weiterer Einkommensfiktion event. gar auf 334€, für den Sohn verbleibt nichts mehr. Natürlich weiß der gegn. RA genau, was im UH-Recht zu tun ist - das ist nunmal sein Job. Das Ignorieren von gesetzl. Bestimmungen in bestimmten Fällen gehört zum kleinen Einmaleins seines Berufsstandes. Und nach §1605 BGB hast Du selbstverständlich einen gesetzl. Anspruch auf Auskunft in UH-Fragen ggü. dem Forderndem. Bei Kindern tut das z.B. die Schulbescheinigung, bei Studenten z.B. der Bafög-Bescheid und die Immatrikulationsbescheinigung (halbjährlich), bei Auszubildenden der Ausbildungsvertrag bzw. zusätzl. eine bestätigte Auskunft des Ausbildungsbetriebes.

Alle genauen Zahlen, was wann gilt etc., bekommst Du in der Regel vom zuständigen OLG (Oberlandesgericht)  in Form deren unterhaltsrechtl. Leitlinien, kurz URL. Das zuständige OLG ist das am Wohnort des Kindes. Diese URL kannst Du Dir >>hier<< heraussuchen. Ansonsten frage einfach.

Du hast geschrieben, dass es auch andere/mehrere Gründe gibt diesen Titel zurück zu fordern bzw. ruhend zu stellen. Hmmm…!?!?!??! Habe ich noch nicht verstanden wie du das meinst.

1. Da ohne Zweifel Dein Sohn Dir ggü. einen UH-Anspruch hat, muss er den Titel nicht herausgeben. Aber Du kannst ihn auf ruhend bzw. 0€ Forderungssumme setzen lassen, da keine Leistungsfähigkeit von Dir besteht.
2. Da sich die Rangfolge geändert hat und seine Shwester vorrangig geworden, ist eine Neuberechnung notwendig.
3. Da die Privilegierung des Sohnes weggefallen ist, ist auch die KM barunterhaltspflichtig geworden, wodurch eine Neuberechnung erforderlich geworden ist. Aus dem gleichen Grund hat eine Einkommensfiktion zu unterbleiben, da Du ihm ggü. nicht mehr gesteigert UH-pflichtig bist.
4. Dadurch, dass er auswärtig untergebracht ist, hat sich sein Bedarf geändert.

Entscheidend sind bei Dir Pkt. 2 und 3.

Edit: Von der KM kannst Du nicht direkt Einkommensauskunft fordern. Aber Du kannst Deinen Sohn auffordern, Auskunft über ihr Einkommen Dir zu erteilen. Belege dafür kannst Du nicht verlangen, aber es versuchen.

Glaubst Du wirklich, all das weiss der gegn. RA nicht? Falls nein, glaubst Du wirklich, er ist Fachanwalt? Hmm. :exclam:

Gruss oldie

PS: Hat Deine Einkommensfiktion ernsthafte, von Dir verursachte Hintergründe? Wie lange liegt deren Festlegung zurück? Hat sich zwischenzeitl. was geändert oder wurde sie manifestiert und dadurch belegt? Denn auch dieser kann u.U. begegnet werden.

Edit: Korrekturen und Ergänzungen


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2011 22:03
(@st_hb)
Schon was gesagt Registriert

Hallo oldie!

Ich habe noch ein 10 jähriges Kind in meiner nichtverheirateten Beziehung und dachte es wäre völlig irrelevant ihn mit anzugeben.

Ich muss leider feststellen bzw. gestehen wie schwierig es doch als Laie ist zu denken alles verstanden zu haben, obwohl es ich es doch möchte. Ich merke immer mehr, wie umfangreich das Unterhaltsrecht ist mit diesen vielen Abhängigkeiten.

Natürlich weiß der gegn. RA genau, was im UH-Recht zu tun ist - das ist nunmal sein Job. Das Ignorieren von gesetzl. Bestimmungen in bestimmten Fällen gehört zum kleinen Einmaleins seines Berufsstandes.

Das hatte ich bisher nur vermutet. Da bin ich aber echt platt mit dieser Aussage!

Und nach §1605 BGB hast Du selbstverständlich einen gesetzl. Anspruch auf Auskunft in UH-Fragen ggü. dem Forderndem. Bei Kindern tut das z.B. die Schulbescheinigung, bei Studenten z.B. der Bafög-Bescheid und die Immatrikulationsbescheinigung (halbjährlich), bei Auszubildenden der Ausbildungsvertrag bzw. zusätzl. eine bestätigte Auskunft des Ausbildungsbetriebes.

Das heißt, ich muss mich einfach darauf verlassen, dass die mir angegebenen Angaben stimmen. Ich habe also auch keine Möglichkeit, falls die Angaben nicht stimmen sollten zu überprüfen und muss mich damit abfinden.

Ich hatte schon gelesen, dass ich Unterlagen fordern kann.

Jedenfalls von meiner Ex-Frau.

Vielleicht greift auch § 242 nach Treu und Glaube?

### hier ein Auszug (weis nicht ob ich ext URL posten darf)

*gelöscht*
###

3. Da die Privilegierung des Sohnes weggefallen ist, ist auch die KM barunterhaltspflichtig geworden, wodurch eine Neuberechnung erforderlich geworden ist. Aus dem gleichen Grund hat eine Einkommensfiktion zu unterbleiben, da Du ihm ggü. nicht mehr gesteigert UH-pflichtig bist.

Das beruhigt mich aber, dass mein Vergleich ggü. meinem Sohn an dieser Stelle „fiktiv 1300,00 €“ nicht mehr greift.

Edit: Von der KM kannst Du nicht direkt Einkommensauskunft fordern. Aber Du kannst Deinen Sohn auffordern, Auskunft über ihr Einkommen Dir zu erteilen. Belege dafür kannst Du nicht verlangen, aber es versuchen.

Wenn das so ist, dann hat mein Sohn evt. recht.

Ich habe trotzdem Zweifel daran, da ich schon an mehreren Stellen im Internet gelesen habe, dass alle unterhaltrelevante Unterlagen (in Kopie) mir zur Überprüfung zur Verfügung gestellt werden müssen.

### hier ein weiterer Auszug (weis nicht ob ich ext URL posten darf)

*gelöscht*

###

Glaubst Du wirklich, all das weiss der gegn. RA nicht? Falls nein, glaubst Du wirklich, er ist Fachanwalt? Hmm.

 

Ich weiß wirklich nicht, was ich mit dieser Aussage von meinem Sohn/Ex-Frau halten soll bezüglich Fachanwalts oder nicht. Ich denke da sollte ich mich nicht beirren lassen, und selber meine Information unabhängig einholen.

PS: Hat Deine Einkommensfiktion ernsthafte, von Dir verursachte Hintergründe?

Ich übe eine freiberufliche lehrende Tätigkeit aus. Hatte den Unterhalt im Jahre 1996 nicht zahlen können, aufgrund Ausbleiben von Aufträgen, dass Ganze ging vor Gericht und es wurde mir ein fiktives Einkommen von 1300,00 € zugrundegelegt. Seitdem zahle ich regelmäßig ohne Unterbrechung den Unterhalt an beide Kinder.

Wie lange liegt deren Festlegung zurück?

Seit 1996

### Anfang des Schriftstücks vom Amtsgericht:

Öffentliche Sitzung xx.xx.2006
des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg
Familiengericht
Hallesches Ufer 62, 10963 Berlin

Geschäftsnummer: xxxx Gegenwärtig:

Gruß
Richterin am Amtsgericht

XXXX
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

XX XX.

In der Familiensache

der minderjährigen Kinder

1. Kind, geboren am xx.xx.1990,
2. Kind, geboren am xx.xx.1994,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter,
Frau Mutter,
sämtlichst wohnhaft xxxx,

Kläger,

ProzessbevolImächtigte:
Rechtsanwältin
XXXX

Gegen

Vater
XXXX,
Beklagter,

ProzessbevolImächtigte:
Rechtsanwältin XXXX,

erschienen bei Aufruf:

für die Kläger die Kindesmutter und Rechtsanwältin xxxx
der Beklagte
und für ihn Rechtsanwältin xxxx mit Schriftsatz vom xx. xxxx 2006

b.u.v.:

Dem Beklagten wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin xxxx bewilligt.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien folgenden

Vergleich:

Der Beklagte verpflichtet sich, an die Kläger zu Händen der Kindesmutter in Abänderung des Urteils des xxxx Tempelhof-Kreuzberg -Familiengericht-vom xx. xxx xxxx (Aktenzeichen xxxx) ab dem 1. xxx einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 67 % des jeweiligen Regelbetrages nach § 1 der RegelbetragsVO zu zahlen.

Der Beklagte wird den neuen Unterhaltsbetrag ab xxx xxxx monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats zahlen.

Den Unterhaltsrückstand für die Monate Februar, bis April xxxx wird er in zwei monatlichen Raten von jeweils 125,00 EUR zahlen. Die erste Rate ist im xxx xxxx, die 2 im xxx xxxx fällig.

Der Unterhaltsverpflichtung liegt ein fiktives bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten von 1.300,00 EUR zugrunde.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Unterhaltsbetrag bei einer Verbesserung der Einkommenssituation des Beklagten angepasst werden soll.

Der Beklagte verpflichtet sich, den Klägern bis zum 31. xxx eines jeden Jahres die Steuererklärung nebst der Gewinn- und Verlustrechnung für das Vorjahr vorzulegen.

Der Beklagte verpflichtet sich, sich an Kosten für Klassenfahrten, Trainingslager und Konfirmationsfeier jeweils hälftig zu beteiligen bis zu einem Betrag von 200,00 EUR für den jeweiligen Sonderbedarfsfall.
Die Kläger verpflichten sich, gegenüber dem Beklagten die tatsächlich angefallenen Kosten nachzuweisen sowie diesen unverzüglich über bevorstehende Kosten zu informieren.

Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

-vorgelesen und genehmigt

Am Schluss der Sitzung beschlossen und verkündet:

Der Streitwert wird auf xxxx EUR festgesetzt. Der Vergleichswert wird auf xxxx EUR festgesetzt.

Gruß
### Schriftstück Ende

Hat sich zwischenzeitl. was geändert oder wurde sie manifestiert und dadurch belegt? Denn auch dieser kann u.U. begegnet werden.

2007 = 24.983,20 € Jahresumsatz unbereinigt, bereinigt 21.700,54 €
2008 = 20.489,18 € Jahresumsatz unbereinigt, bereinigt 16.467,45 €
2009 = 12.025,63 € Jahresumsatz unbereinigt, bereinigt 5.901,95 € hatte höhere arbeitsbedingte Ausgaben durch Reise- bzw. Hotelkosten!

Ich habe 2009 für 6 Monate eine Schulung/Ausbildung gemacht und dabei nix bzw. danach nicht sehr viel verdient. Wird sich hoffentlich bald ändern.

LG
Tom


Anm: Zitat: "(weis nicht ob ich ext URL posten darf)" Nein, natürlich nicht. Eine Urheberrechtsverletzung ist mir viel lieber  :mestupid:


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2011 14:02
(@mabes)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo,

Wird nicht alle 2 Jahre der Kindesunterhalt neu berechnet???

Gruß


Auf hoher See und vor Gericht.

Das war Kaka.

Im 1800 Jahrhundert: Wer Denkt, der Hängt!

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2011 14:38




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Das ist ein ganz übler Vergleich. Deine damalige RA'in sollte man noch heute steinigen. Das hat sie mehr als verdient. Es werden keinerlei Vergleichsgrundlagen benannt, über welche der Vergleich angreifbar wäre. Es gibt keine Ausstiegsklauseln, keine Befristung. Noch übler ist, dass es sich um einen gerichtl. Vergleich handelt, der nicht mal als sittenwidrig gewertet werden kann.

Allerdings fallen mir zwei Angriffspunkte ein.
1. Die Regelbetragsverordnung (135% = Regelbetrag) wurde durch einen Mindest-UH (100%) ersetzt, welcher an das steuerl. Existenzminimum eines Kindes gekoppelt ist. Daher sind alte Prozentangaben umzurechnen (mit Stand 1.1.2008). Gleichzeitig wurde die Verrechnung des KG geändert, welche jetzt immer hälftig zu erfolgen hat. Aus diesen Gründen könnte der vergleich abgeändert werden.

2. Dadurch, dass Sohn studiert, wird sein KU nicht mehr nach der damaligen Regelbetragsverordnung berechnet, die Rangfolge wurde auch geändert. Dadurch werden die anderen minderjährigen Kinder aber benachteiligt, wenn er weiter - wie im Vergleich festgelegt - gleich behandelt wird. Spätestens über die Ansprüche des 10-Jährigen sollte der Vergleich angreifbar sein. Überhaupt scheint der Vergleich zu Lasten des 10-Jährigen geschlossen worden sein. Jedenfalls müsste das mal überprüft werden.

Ich denke mal - Du brauchst anwaltliche Hilfe. Und dieser Anwalt sollte dann auch seine Materie beherrschen. Vergleiche sind fast immer problematisch und bei KU eigentlich immer zum Nachteil des Pflichtigen. Das Gesetz ist nämlich nicht so hart, wie dieser vergleich es festgelegt hat.

Wird nicht alle 2 Jahre der Kindesunterhalt neu berechnet???

Wozu sollten die Gläubiger hier was ändern wollen? Besser kann kein Gericht es entscheiden. Alle 2 Jahre darf regelmässig Auskunft verlangt werden, von Änderung oder Anpassung steht da nichts.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2011 17:00
(@st_hb)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie,

erstmal vielen Dank für die sehr interessanten Infos. Diese Informationen haben mich völlig beeindruckt und umgestimmt.

Du hast Recht, ich werde mich jetzt nach einen fähigen Fachanwalt für Familienrecht umsehen müssen, um den Vergleich zeitgemäß abzuändern.

Grüße

Tom


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2011 20:32