Ist Kindergeld Unte...
 
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Ist Kindergeld Unterhalt ?

 
(@soulsister)

Hallo,

dieses Mal wende ich mich mal mit einer Frage an euch, die mich selber betrifft. Oder besser gesagt mehreren Fragen.

Wie sieht das mit meiner Unterhaltspflicht meinen Kindern gegenüber aus ?

Ich habe insgesamt 6 Kinder. Ich bin, denke ich mal, vieren davon noch unterhaltsverpflichtet.
Tochter 1 : 21 Jahre, macht Ausbildung und erhält Bafög und ich Kindergeld, das ich aber an sie weiterleite um die Schule zu bezahlen.
Tochter 2 : 20 Jahre, auch Ausbildung, jobt nebenbei und bekommt ebenfalls von mir das Kindergeld ausbezahlt
Tochter 3 :17 Jahre, Ausbildung, Bafög und vom Kindergeld bezahle ich das Schulgeld.
Sohn:      18 Jahre, lebt bei seiner Freundin, jobt im Altersheim, macht Abendschule um seinen Hauptschulabschluss nachzuholen, hat bisher Kindergeld von           
              mir ausbezahlt bekommen, möchte es aber nun von der Kindergeldkasse selbst ausbezahlt bekommen, da ich angeblich keinen Unterhalt an
                ihn zahle.

So, nun meine Frage :  Bin ich den Kindern gegenüber Unterhaltsverpflichtet ? Ist die Auszahlung des Kindergeldes an die Kinder nicht Unterhalt, zumindest ein Teil des Unterhaltes ?

Und dann noch eine Frage die eigentlich ungefähr das selbe betrifft : 

Wohngeld. Ist die Weiterleitung des Kindergeldes als Unterhalt anzusehen ?

Falls ich mich nicht klar ausgedrückt habe, fragt nach.

Vielen Dank jetzt schon für eure Antworten.


Zitat
Geschrieben : 07.02.2011 14:07
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin soulsister

Grundsätzlich gilt: Kinder haben einen UH-Bedarf in Zeiten ihrer Schul- und Berufsausbildung. Dieser steht in der DT, unabhängig eines KG-Anspruchs und seiner Verrechnung. Von diesem Bedarf ausgehend werden staatl. Förderungen wie Bafög oder BAB als Einkommen des Kindes betrachtet, KG als Unterstützungsleistung des Staates mit dem Bedarf verrechnet. Es ist kein Einkommen (weder der Eltern noch des Kindes), hat aber eine Zweckbestimmung. Wohnt ein Kind mit KG-Anspruch bei einem Elternteil, hat dieser vorrangig Anspruchsrecht. Lebt das Kind eigenständig, dann derjenige ET, welcher die höhere UH-Rente leistet.

So, nun meine Frage :  Bin ich den Kindern gegenüber Unterhaltsverpflichtet ?

Den Töchtern ggü. ja, dem Sohn ggü. nein. Schulausbildung gilt nur, wenn die Vollzeitform gewählt wird. Er hat auch keinen !!! KG-Anspruch.

Ist die Auszahlung des Kindergeldes an die Kinder nicht Unterhalt, zumindest ein Teil des Unterhaltes ?

Jein. Wenn das KG bei Volljährigen oder ausserhalb untergebrachten Kindern an diese weitergeleitet wird, wirkt es im vollen Umfang bedarfsmindernd. Es senkt also den Bedarf laut DT (aber nicht der Anlage A).

Wohngeld. Ist die Weiterleitung des Kindergeldes als Unterhalt anzusehen ?

Wohngeld oder Kindergeld? Der Wohngeldanspruch läuft ausserhalb einer Unterhaltsberechnung, hat damit nichts zu tun.

So, das war formaljuristisches deutsch. Mit einem ganz normalen Selbstverständnis könnte man sagen: Ja, KG stellt Unterhalt dar.
Aber noch mal zum Sohn. Stelle Dich darauf ein, dass hier KG-Rückforderungen seitens der FamK erfolgen werden. Mit Beginn der Volljährigkeit und ohne jegliche Form einer anerkannten Ausbildung besteht kein KG-Anspruch für ihn. Es sei denn, er ist bei der AfA ausbildungssuchend oder ähnlich registriert.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2011 16:48
(@soulsister)

Danke, Oldie

Mein Sohn hat bis zum Dezember eine Schule besucht, hatte daher auch Kindergeldanspruch. Nun hat er diese aber wieder mal nicht beendet, sondern ist zu seiner Freundin gezogen, jobbt im Altersheim und besucht eine Abendschule, die ihm vom Arbeitsamt finanziert wird. So hat er dadurch auch Kindergeldanspruch. Ist zumindest so von der Kindergeldkasse festgestellt worden.

Da ich aber nie sicher sein kann, ob er nun wirklich das tut was er mir sagt, also Schule gehen ja oder nein, und solche Dinge, möchte ich dass das Kindergeld direkt an ihn ausbezahlt wird und er dann auch die Verantwortung bei der Familienkasse trägt. Falls er also dort falsche Angaben macht, muss er das dann auch zurückzahlen.

Bei meinen Kindern gibt es keinen anderen Elternteil, der Unterhaltsverpflichtet wäre. Es gibt daher auch niemand der jetzt aktuell von mir Unterhalt für die Kinder fordert.
Es ist nur so, dass wir momentan eine neue Wohngeldberechnung laufen haben. Bisher wurde mir das Kindergeld, das ich an meine nicht bei mir lebenden Töchter ausbezahlt habe als Unterhaltszahlung angerechnet, eben beim Wohngeld, und hat daher Einkommensmindernd gewirkt.

Nun meint die Dame beim der neuen Wohngeldstelle, das wäre nicht richtig, Weiterleitung des Kindergeldes wäre kein Unterhalt. was ist nun richtig ?

Und nochmal zu meinem Sohn : warum bin ich ihm gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet ? Er ist erst 18, hat noch keine Ausbildung abgeschlossen und hat nur ein Einkommen von ca. 500 Euro im Monat.
Jetzt mal davon abgesehen, dass ich sicher nicht soviel Geld habe um ihn sehr zu unterstützen, müsste doch von Rechts wegen ein Anspruch seinerseits da sein ? Könnte er jetzt Klage einreichen ? Und wenn ja, würde dann der Verdienst meines Mannes mit angerechnet werden ?


AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2011 17:29
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi soulsister,

der Anspruch eines volljährigen Kindes begründet sich u.a. in seine Bedürftigkeit.

Ein volljähriges Kind ist dann bedürftig, wenn es außerstande ist sich selbst zu unterhalten. Das ist der Fall, wenn es in der allg. Schulausbildung ist (also einen Abschluß anstrebt) und diese Vollzeit besucht (eine Abendschule zählt dazu nicht), eine Ausbildung absolviert oder aufgrund einer dauerhaften Behinderung nicht arbeitsfähig ist.

Dein Sohn besucht eine Abendschule und hat damit genug Zeit tagsüber seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Wenn er im Altenheim nicht genug verdient, muß er eben noch etwas anderes tun oder die ARGE um Unterstützung bitten.

Der Unterhaltsanspruch dir ggü lebt erst dann wieder auf, wenn er entweder vollzeit zur Schule gaht oder eine Ausbildung beginnt.

LG Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2011 18:12
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Ist zumindest so von der Kindergeldkasse festgestellt worden.

Okay, wenn die das sagen und Du sämtliche Auskünfte gegeben hast. Aber sei wachsam, denen auch die aller kleinste Änderung sofort mitzuteilen.

..., möchte ich dass das Kindergeld direkt an ihn ausbezahlt wird und er dann auch die Verantwortung bei der Familienkasse trägt.

Ich habe das gleiche bei der FamK versucht und nur Kopfschütteln geerntet. Das Kind selber wird so gut wie nie anspruchsberechtigt. KG ist ein Steuerausgleich für die Betreuung und Versorgung eines Kindes. Das geht ja augenscheinlich schlecht, wenn das Kind sich selber betreut und versorgt.
EDIT: Aber Du kannst seine Kontonummer als Zielkonto angeben, nur die Verantwortung bleibt bei Dir.

Bisher wurde mir das Kindergeld, das ich an meine nicht bei mir lebenden Töchter ausbezahlt habe als Unterhaltszahlung angerechnet, eben beim Wohngeld, und hat daher Einkommensmindernd gewirkt.

Richtig. Es zählt bei der Tochter, nicht aber bei Dir. KG ist kein Einkommen, sondern wirkt bedarfsmindernd.

Nun meint die Dame beim der neuen Wohngeldstelle, das wäre nicht richtig, Weiterleitung des Kindergeldes wäre kein Unterhalt. was ist nun richtig ?

Auch richtig. KG ist kein Unterhalt. Aber KG ist auch kein Einkommen bei Dir. Vielleicht liegt hier das Missverständnis? Auf keinen Fall darf Dir dieses KG als EK angerechnet werden.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2011 18:18
(@riviera68)

Hallo soulsister!

Bezueglich des KG folgender Hinweis:
KG ist wie schon gesagt ne steuerrechtliche Zahlung, die zwar KG heisst aber (so hab ich das verstanden) als kleine Erleichterung an die Eltern gezahlt wird.
Insofern bist auch du als ET dafuer haftbar. Du musst dafuer sorgen, dass die FK alle Aenderungen etc umgehend und ohne Aufforderung vorgelegt werden.

Mir hat ne Freundin, die bei der FK arbeitet gesagt, man kann zwar das KG direkt ans Kind auszahlen lassen, das aendert aber nichts an der Haftbarkeit des eigentlichen Empfaengers, das waerst du in diesem Fall.
Sollte dein Kind unberechtigt KG bekommen, dann musst du das zurueck zahlen, auch wenn das KG ans Kind ausgezahlt wurde.

Frage bitte bei deiner FK unbedingt nach, vielleicht kannst du dir was schriftlich geben lassen, so ersparst du dir evtl Aerger.

Und wegen Wohngeld...wenn du WG beantragt hast, dann unterscheiden die zwischen dem von der FK gezahltem KG und dem von den Eltern gezahltem KU. So meine Info.

cheers riviera


AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2011 22:43
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

..., möchte ich dass das Kindergeld direkt an ihn ausbezahlt wird und er dann auch die Verantwortung bei der Familienkasse trägt.
Ich habe das gleiche bei der FamK versucht und nur Kopfschütteln geerntet. Das Kind selber wird so gut wie nie anspruchsberechtigt. KG ist ein Steuerausgleich für die Betreuung und Versorgung eines Kindes. Das geht ja augenscheinlich schlecht, wenn das Kind sich selber betreut und versorgt.
EDIT: Aber Du kannst seine Kontonummer als Zielkonto angeben, nur die Verantwortung bleibt bei Dir.

Mir hat ne Freundin, die bei der FK arbeitet gesagt, man kann zwar das KG direkt ans Kind auszahlen lassen, das aendert aber nichts an der Haftbarkeit des eigentlichen Empfaengers, das waerst du in diesem Fall.
Sollte dein Kind unberechtigt KG bekommen, dann musst du das zurueck zahlen, auch wenn das KG ans Kind ausgezahlt wurde.

Wenn die Kinder nicht mehr im Haushalt gemeldet sind und kein UH bezahlt wird (Kindergeld zählt nicht als UH beim EStG), dann sollen sie einen Abzweigungsantrag bei der Familienkasse stellen. Den Abzweigungsantrag kannst du dir online bei der Arbeitsagentur herunterladen.

Durch den Abzweigungsantrag sind die Kinder dann selbst haftbar falls KG ohne Anspruch gezahlt wird.

Wird nur die Kontonummer geändert zählt es nur als Willenserklärung des Kindergeldberechtigten und er ist für zu Unrecht bezogenes KG haftbar.

Im Netz finde ich zum Wohngeld nur, dass nach dem KG gefragt wird, es aber nicht angerechnet wird.

Grüße,
kosmos


AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2011 15:37
(@riviera68)

Hallo kosmos,

interessant!

Heisst also, der Abzweigungsantrag kommt vom Kind selbst und damit tritt dessen Haftung ein?

Ok. Macht Sinn.

cheers riviera


AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2011 21:53
(@soulsister)

Also, falls es jemanden interessiert.

Mir wurde beim Wohngeld das Kindergeld, dass ich an meine nicht im Haushalt lebenden Kinder ausbezahle, voll als Unterhalt angerechnet und dadurch hat sich natürlich das Familieneinkommen erhöht und so auch das Wohngeld.

Vielleicht für manche , die Wohngeld beziehen von Interesse.


AntwortZitat
Geschrieben : 04.03.2011 17:19