Ich mache es jetzt mal ganz fiktiv:
[...]
Der Anspruch des Kindes bemisst sich immer am Einkommen beider Eltern. Der tatsächliche Zahlbetrag wird aber dann gekappt, wenn der Unterhalt höher ist, als der Einzelne nach Einzelfallberechnung zu zahlen hätte.
Man macht dann aber keine Berechnung anhand des Einzeleinkommens.LG LBM
Hi LBM,
könnten wir das ganze jetzt mal nicht fiktiv, sondern mit den Zahlen von hier durchrechnen?
Vater alleine DDT2 -> 542-190€ = 352€
Gemeinsam DDT6 -> 661-190€ = 471€
aber !beide! sind leistungsfähig.
Kind hat 375€ Bafög.
Was muss KV jetzt zahlen? 0€ weil 352-375€ <0 oder der gequotelte Teil von den 471-375=96€? Da beide leistungsfähig etwa 50:50.
Ist der maximale Zahlbetrag nach den Leitlinien jetzt 352€ oder 0€ (sprich nach Abzug Bafög)
Danke
Hi,
der Anspruch des Kindes sind die 471 Euro. Abzüglich Bafög verbleiben. 96 Euro.
Egal WIE die Quotelung nun ist, liegt der tatsächliche Zahlbetrag des Vaters (nehmen wir mal 50/50 an) mit 48 Euro unterhalb des Betrages, den er nach seiner Eingruppierung maximal zahlen müsste.
48 < 352.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo zusammen,
und weiter geht´s. 😡
Heute hat der KV ein Schreiben vom Amtsgericht erhalten mit einem "Gesuch um Verfahrenskostenhilfe".
Im Anhang das Schreiben vom RA mit eben "Antrag auf Verfahrenskostenhilfe" und "Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt".
Die Berechnung vom RA ist natürlich immer noch falsch (Rangfolge ist immer noch nicht korrekt), es werden Rückstände bis Juli verlangt, was nicht geht da ja erst im September in Verzug gesetzt wurde usw.
Nur nebenbei kann man sogar rauslesen, dass das BAföG mittlerweile auf 500€ angehoben wurde.
Nun steht in dem offiziellen Schreiben vom Amtsgericht, dass man zu dem Gesuch 2 Wochen Zeit hat, Stellung zu nehmen.
Wie wäre jetzt das weitere Vorgehen??
Darauf Antworten? Was und wie darauf antworten? Die eigene Berechnung analog BGB Urteil?
Ab wann sollte man sich jetzt selber lieber per RA vertreten lassen??
Denke der Hauptstreitpunkt wird wohl nur die hohen Fahrtkosten zur Uni sein, sprich nur der Mehrbedarf.
Gruß und Danke
Hallo,
ich würde den Antrag beantworten und zwar in der Art, dass a) erst ab September Unterhalt gefordert wurde, insofern kein Unterhaltsanspruch ab Juli bestehen würde.
Die Unterlagen dem Anwalt vorliegen, die anwaltliche Berechnung aber weder die Rangfolge berücksichtigt noch Unterlagen der KM vorgelegen haben (ist das so?) und der Mehrbedarf in keiner Weise genau definiert, sondern nur beziffert wurde.
Deswegen wäre das Verfahren in euren Augen überflüssig und keine VKH zu bewilligen.
Wie ist das eigentlich, wenn die neue Frau im Rang vor dem Studi steht, ist in den Leitlinien des zuständigen OLGs genau beziffert was die Frau für einen Anspruch hat finanzieller Art?
Weil bei den Leitlinien des OLG Düsseldorf steht, dass der Ehegatte die Anspruch auf die Hälfte des vorhandenen Einkommens hat. Damit wären das ja mehr als die vom Anwalt zugestandenen 400 €.
Sophie
Hi AnnaSophie,
also Zahlen und Unterlagen von KM liegen dem KV alle vor und sind soweit unstrittig, jedoch wird bei der Berechnung des Bedarfs des Studenten das komplette, bereinigte Netto von KV und KM addiert.
Wenn man aber das BGB Urteil durchliest müssen vorab die vorrangigen Unterhalte (2x Kind + neue Frau) abgezogen werden.
Der neuen Frau werden etwa 604€ Unterhalt zugestanden (arbeitet nur TZ, berechnet hat Halbteilung), nach unserer Berechnung wären es sogar 680€, da die Anwältin einfach 2x 10% berufsbedingte Aufwendungen abgezogen hat.
Der Mehrbedarf ist auch ziemlich genau beziffert (Bahncard, Ticket usw.), jedoch hätte er auch einen näheren Studienort suchen können, wo es billiger ist.
Er will halt unbedingt in München studieren, wo man natürlich nicht so günstig wohnen kann.
Daher ist wohl am Ende der Mehrbedarf strittig.
Darum die Frage, rechnet man dem Gericht jetzt die Fehler vor, oder wie antwortet man da jetzt?
MaD
Hallo Zusammen,
@AnnaSophie,
der Anspruch der Ehefrau beträgt Lt. DD´er Tabelle(Punkt 10-VI) 1040,-€( abzgl. eigenes Einkommen) bei der Unterhaltsberechnung für den Studi.
L.G.
Sturkopp
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hallo,
den Hinweis von sturkopp solltet ihr in euere eigene Rechnung mit aufnehmen.
Beim Antrag auf VKH geht es nur darum ob die Klage/der Antrag zulässig ist (ja, es geht um Unterhalt und das richtige Gericht wurde gewählt) und Aussicht auf Erfolg besteht, die Klage also nicht mutwillig ist.
Mutwillig wäre sie wenn immer der korrekte Unterhalt gezahlt worden wäre und dies unstrittig wäre. Es denke, dass die Klage Aussicht auf Erfolg hat (damit wird keine Entscheidung des Gerichts vorweggenommen, es geht nur darum, dass es nicht offensichtlich abgewiesen wird).
In der Stellungnahme könnt ihr gerne schreiben, dass erst ab September in Verzug gesetzt wurde und die Rechnung nicht stimmt. Ich glaube aber wie gesagt nicht, dass deshalb keine VKH bewilligt wird.
VG Susi