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Unterhalt

 
(@pankreatitis)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich bin alleinerziehend, habe 2 Kinder (6 und 14 Jahre) und lebe von Arbeitslosengeld2. Das 6-jährige Kind lebt beim KV. Der hat mich auf Unterhalt verklagt und es gibt diesbezüglich einen gerichtlichen Vergleich, dass, wenn ich zB. geringfügiges Erwerbseinkommen habe, davon Mindestunterhalt zahlen soll.

Das ist auch schon einige Male geschehen, wenn ich irgendwo geringfügig gearbeitet habe. Dann musste das Jobcenter das berücksichtigen und den jeweiligen Freibetrag an den KV überweisen. Das heißt, ich habe deswegen nicht weniger in der Kasse, sondern meine Erwerbstätigkeit löst einen SGB2-Freibetrag für KU aus.

Jetzt kommt das Jobcenter an und wirft mir vor, durch den gerichtlichen Vergleich meine Bedürftigkeit erhöht zu haben, sodass das Jobcenter KU an mein Kind zahlen muss, wenn ich geringfügiges Erwerbseinkommen habe. Die Sachbearbeiterin meint, dass es nicht sein könne, dass das Jobcenter für mich KU zahlt. Doch so steht es im Gesetz. Darauf - auf diese Regelung im SGB2 - hatte der Richter bei der Verhandlung auch ausdrücklich hingewiesen. Das man im Falle von Erwerbseinkommen einen Freibetrag für KU beim Jobcenter geltend machen kann. Ich solle nun eine Änderungsklage machen. Das sei meine Mitwirkungspflicht, meine Bedürftigkeit zu vermindern. Für den Fall, dass ich meiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, werden mir Sanktionen angedroht wegen fehlender Mitwirkung. Doch auf was sich der Änderungsgrund beziehen soll, wird vom Jobcenter gar nicht mitgeteilt. Schließlich hat sich seit dem Vergleich ja auch nichts grundsätzliches geändert.

Der KV verdient sein eigenes Geld und bekommt außer dem KG keine staatlichen Sozialleistungen, sodass das Jobcenter dort auch nichts bezüglich KU wieder abgreifen bzw. auf irgendwelche Leistungen anrechnen kann. Also zahlt faktisch das Jobcenter den KU, soweit ich geringfügiges Erwerbseinkommen habe und der KV eigenes Einkommen hat. Und genauso ist das vom Gesetz letztlich auch vorgesehen. Worauf die Forderung des Jobcenter (zur Abänderung, Mitwirkung, Minderung der Hilfebedürftigkeit) beruhen soll, bleibt völlig nebulös.

Hat jemand entsprechende Erfahrungen, wie so etwas weitergeht?

Viele Grüße
Anne


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.08.2014 10:26
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.
Lass dich nicht verrückt machen von der.

Es gibt mittlerweile entsprechende Urteile in denen auch "freiwillige" Titel anzuerkennen sind.

Hier http://trennungsfaq.de/forum/showthread.php?tid=3736 kannst du dazu ein wenig nachlesen.

Wenn die dir die Bezüge kürzen sollten, dann gehst du sofort zum SG.
Da werden sie geholfen.

Wobei auch nicht das JC den KU bezahlt, sondern du von deinem eigenen Einkommen.
Wenn du dadurch bedürftig wirst, füllt das JC das wieder auf.

In keinem Fall sollten die etwas an deinen Ex bezahlen, sondern du.
Du erhältst ja dein Einkommen selbst. Davon bezahlst du das dann.

Setzt allerdings voraus, dass du selbst genug für den KU verdienst.
Du kannst den KU nur aus eigenem Einkommen bezahlen.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2014 10:56
(@debugged)
Nicht wegzudenken Registriert

Den Familienrichter, der auf diese sozialrechtliche Regelung verwiesen hat, verstehe ich nicht.
Die Aufstockungsmöglichkeit über das SGBII erhöht doch nicht die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit.

BGH v. 19.06.2013: Unterhaltspflicht bei Hartz IV - fikt. Einkommen, Leistungsfähigk.

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II aF; nunmehr § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II) sind vom Einkommen eines Antragstellers der Grundsicherung für Arbeitsuchende Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag abzusetzen.
Daraus ist von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung die Folgerung gezogen worden, dass den Unterhaltspflichtigen, der leistungsberechtigt für die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, die unterhaltsrechtliche Obliegenheit treffe, eine Nebentätigkeit auszuüben und zugleich einen Titel errichten zu lassen, damit ihm das diesbezügliche Einkommen zur Unterhaltszahlung verbleibe (OLG Brandenburg, OLG Schleswig, KG Berlin).

Dem folgt der Senat nicht. Vielmehr kann durch die Titulierung des Unterhalts und den dadurch ermöglichten Abzug nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II aF (§ 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II) die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht erhöht werden.

Von der Einsetzbarkeit teilweise anrechnungsfreien Einkommens unterscheidet sich die vorliegende Fragestellung dadurch, dass der Unterhalt schon bei der Ermittlung der Sozialleistungsbedürftigkeit des Unterhaltspflichtigen Berücksichtigung findet. Insoweit muss also zunächst geklärt werden, welches Einkommen dem Unterhaltspflichtigen nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zur Verfügung steht. Zur Vermeidung eines Zirkelschlusses kann dies nur ohne Berücksichtigung einer wegen des Unterhalts erhöhten Sozialleistung durchgeführt werden.

Quelle: http://lexetius.com/2013,2508

Möglicherweise ist ein solcher Vergleich zum KU vor diesem Hintergrund tatsächlich anfechtbar. Im Übrigen hat Beppo recht. Das JC hat sich aus
Rechtsgeschäften aus dem Familienrecht herauszuhalten. Es sei denn, die Titel sind nachweislich rechtsmissbräuchlich erstellt worden.
Das wird hier vorliegend ja wohl nicht der Fall sein.
Die Leistungen sind von dort auf jeden Fall so lange zu erbringen, bis die Möglichkeit einer Abwehr der bestehenden Unterhaltsforderung und deren
Erfolgsaussichten geklärt ist und darüber hinaus, bis über eine beantragte Unterhaltsänderung (falls möglich) durch ein Familiengericht entschieden wurde.
Ggf. sollte man überlegen, in diesem Fall bei dem Jobcenter die Kostenübernahme für eine anwaltliche Vertretung und die Deckung der anfallenden Verfahrenskosten vor dem Familiengericht zu beantragen und auch einen rechtsmittelfähigen Bescheid darüber einzufordern.


Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2014 03:19
(@pankreatitis)
Schon was gesagt Registriert

Sorry, dass ist mir zu hoch. Ich verstehe nur noch Bahnhof. Das war schon bei dem, was der Richter gesagt hat. Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt ist ja höher als der sozialhilferechtliche Bedarf, sodass ein geringer Hinzuverdienst nur den Bedarf betrifft, nicht jedoch den Selbstbehalt überschreitet. Demnach würde also eine Unterhaltspflicht nicht gegeben bzw. nicht titulierbar sein. Dann wäre der vom Richter vorgeschlagene Vergleich doch eigentlich nichtig und wie das Jobcenter es will abzuändern. Also muss ich mitwirken oder was?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.08.2014 10:37
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Die angeblich Hilfe suchende TO, die hier angeblich von ALG2 lebt, ist der/die aus anderem Kontext bekannte User/in "Putzmeister". Da wir hier Besseres zu tun haben als gespaltenen Persönlichkeiten, die sich hier "zum Zeitvertreib" anmelden, eine Bühne für ihre Ego-Trips zur Verfügung zu stellen:

:geschlossen:


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2014 13:49