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Unterhalt 23-jähriger Student

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(@redwood)
Rege dabei Registriert

Huhu zusammen,
nachdem ich hier schon viel durch Mitlesen lernen konnte, bin ich nun mit meinem Latein am Ende. Es geht um die Unterhaltsberechnung für den 23-jährigen Sohn meines Mannes, bei dem es ein paar offene Fragen gibt.

Mein Mann hat zwei minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder, einen unterhaltsberechtigten 23-jährigen Sohn, der studiert und zahlt mir Ausgleich für meinen Steuerklassenverlust durch StKl V.

Er arbeitet in Schichten, fährt hierzu mit dem Auto, nicht zuletzt deswegen, weil er letztes Jahr einen Infarkt hatte und seitdem die Belastung der S-Bahnfahrten nachts, an Wochenenden, mit Verspätung etc. zu viel ist. Weil die Fahrtkosten 150 Euro übersteigen, hab ich die 30 km Einzelfahrt pro Schicht im Jahr mit 30 Cent pro Km berechnet. Dies ergibt die 373,50 Euro.

Sowohl die Zahlungen an mich als auch sein Einkommen ist belegbar, auch die Schichttage.

Der Sohn zweifelt nun nicht nur die Abrechnung der Fahrtkosten an, sondern auch die Rangfolge, die mich vor ihn stellt bzw. dass man überhaupt Familienunterhalt abziehen kann.

Meine Unterhaltsberechnung schaut nun wie folgt aus:

Unterhaltsberechnung DDT 2018, 23 Jahre, Student, nicht privilegiert, Rang 4:

Einkommensberechnung:

unterhaltsrechtliches EK KV: monatl. Netto: 4565,10./. berufsbed. Aufwendungen (373,50 €) = 4191,60 €
abzgl. priv. Krankenversicherung 216,55
abzgl. Pflegeversicherung 19,25
abzgl. vermögenswirksame Leistungen 40,00
= 3915,80 €

unterhaltsrechtliches EK KM: monatl. Netto 1514,61 € ./. 5% berufsbedingte Aufwendungen (75,73) = 1438,88 €

Als EK Eltern wurde vom EK KV die vorrangigen Unterhaltspflichten abgezogen und dann das EK KM dazu gezählt = 4145,93 €.

Bedürftiger (Kind 23 J.) EK: Bedarf nach EK Eltern (4145,93 €): nach DDT Gruppe 7: 717 €
Einkommen Kindergeld 194 €
Einkommen laut Bafög-Bescheid 88 €
= 435 € Restbedarf

Unterhaltspflichten KV: aus 3915,80 €EK ergibt sich nach DT, Stand 18, Gruppe 4:
Abschlag/Zuschlag -2 > Gruppe 2:
gegenüber dem 18-jährigen fiktiv bei alleiniger UH-Pflicht:
Bedarf 554 ./. 194 = 360 €

Restbedarf nach beiderseitigem EK 435 €

gegenüber K1 394 €,
K2 322 €,
Familienunterhalt Ehefrau 492,75 €

insgesamt: 1643,75 €

Unterhaltspflichten KM: aus 1438,88 € EK ergibt sich nach DT, Stand 18, Gruppe 1:
Abschlag/Zuschlag +1> Gruppe 2:
gegenüber dem 18-jährigen fiktiv bei alleiniger UH-Pflicht:
Bedarf 554 ./. 195 = 360 €

Restbedarf nach beiderseitigem EK 435 €
dazu Auskehrung KG 194 €

insgesamt: 435 €

Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten:

gemeinsame Haftung der Eltern: 435 €

Verfügbares Elterneinkommen KV: 3915,80./. 1300 SB  = 2615,80 €

abzgl. Unterhalt privilegiertes K1 394,00 € (Rang 1)
abzgl. Unterhalt privilegiertes K2 322,00 € (Rang 1)
abzgl. Familienunterhalt Ehefrau 492,75 (Rang 3)

Verfügbares Elterneinkommen KV: 1407,05 €

Verfügbares Elterneinkommen KM: 1438,88./. 1300 SB = 138,88 €

Haftungsanteile:

anteilig verfügbar bis zum angemessenen SB bei KV: 435*1407,05/1643,75= 372,36 €

anteilig verfügbar bis zum angemessenen SB bei KM: 435*138,88/435= 138,88 €

Haftungsanteil KV: 435*372,36 /(372,36 +138,88=511,24) = 316,83 €

Haftungsanteil KM: 435*138,88/(372,36 +138,88=511,24) = 118,17 €

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

KV bleibt 3915,80./. 394 ./. 322 ./. 492,75 ./. 316,83= 2390,22€

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen SB von 1300 €.

KM bleibt 1438,88./. 118,17 = 1320,71 €

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen SB von 1300 €.

Zahlungspflichten:

KV: 316,83 Euro
KM: 118,17 Euro
Einkommen Unterhaltsberechtigter: 194 Euro Kindergeld + 88 Euro Bafög

Gesamt: 717 Euro.

Jetzt meine Fragen:
Würdet ihr dieser Berechnung so prinzipiell zustimmen?

Das Jugendamt, das warum auch immer, vom Sohn zu Rate gezogen wurde, meint, dass die Rangfolge so nicht stimmt. Ich denke aber, das BGB ist eindeutig. Was meint ihr?

Der Sohn bekommt dieses Jahr kein Bafög mehr, aber für die Berechnung des Unterhalts zählen ja die letzten 12 Monate vor Neuberechnung, oder nicht? Also auch seine Bafögzahlungen vom letzten Jahr? Wenn das so richtig ist, wo könnte ich dafür einen Beleg finden? Hat hierzu jemand ein Urteil?

Kann der Sohn als Nachweis für den Familienunterhalt unsere komplette, ungeschwärzte Einkommensteuerberechnung verlangen? Ich finde ja, der Nachweis der Überweisungen reicht aus, weil wir nicht verpflichtet sind, Auskunft über mein Einkommen zu geben.

Kann man die Fahrtkosten so abrechnen? Ich finde bisher leider immer nur Texte, wo es heißt, dass das so möglich ist... Wenn ja, würde da als Nachweis die pure Berechnung reichen oder was bräuchte man da als Nachweis (der Sohn will sehen, ob in der Einkommensteuer die Kilometer auch so angegeben wurden, als Nachweis).

Findet ihr sonst noch Fehler? Der Sohn berechnet immer wieder neu. Seine Forderungen werden von Mal zu Mal höher und er droht mit dem Rechtsweg (nun gut, wenn es so ist, dann ist es so, aber wir wüssten schon gern, was uns erwartet).

Liebe Grüße
Redwood


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.11.2018 19:31
(@redwood)
Rege dabei Registriert

P.S. Ich hab gelesen, dass man nie mehr zahlen muss als den fiktiven Unterhalt, den man zahlen würde, wenn man alleiniger Unterhaltsverpflichteter wäre. Das wären in diesem Fall 360 Euro. Drum wird diese Zahl in der Unterhaltsberechnung ja auch immer mit aufgeführt, oder? Weiß jemand, wofür ich hierfür einen gerichtlichen Beleg finden könnte? Ich fürchte, die Nennung einer Internetseite reicht dem Sohn nicht aus.

4. Jeder Elternteil schuldet maximal denjenigen Betrag, der sich ergeben würde, wenn er alleine Unterhalt nach seinem Einkommen zahlen müsste.

Beispiel: Das volljährige Kind hätte nach dem zusammenaddierten Einkommen beider Eltern einen Unterhaltsbedarf von 481,- Euro. Hat der Vater z.B. ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 1.800,- €, so müsste er, wenn nur er allein unterhaltspflichtig wäre, nach der Düsseldorfer Tabelle 527,- € ./. volles Kindergeld = 333,- € zahlen. Durch die oben dargestellte Berechnungsmethode darf es nun nicht dazu kommen, dass er mehr zahlen muss. Kann also z.B. die an sich ebenfalls barunterhaltspflichtige Mutter nichts zahlen, weil sie nur ein Einkommen von weniger als 1.080,- Euro hat, so führt dies nicht etwa dazu, dass der Vater den vollen Unterhalt von 481,- Euro zahlen muss. Er muss weiterhin maximal “seinen” Betrag nach der Tabelle zahlen, also 333,- €.

- Quelle Scheidung-online.de


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.11.2018 20:01
(@inselreif)
Moderator

zahlt mir Ausgleich für meinen Steuerklassenverlust durch StKl V.

Frage vorweg - wieso habt ihr nicht Klasse IV mit Faktor? Dann kann sich niemand mehr aufregen. Weder über die Zahlung noch über eine Nichtinanspruchnahme von Steuervorteilen.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2018 20:05
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Redwood,

es sind 2-3 Fehler in der Rechnung, dazu aber später.

Wo wohnt der Sohn während dem Studium? (bei KM oder eigene Wohnung)
Welches OLG wäre zuständig?
Wie sieht dein Einkommen aus?


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2018 20:07
(@redwood)
Rege dabei Registriert

@Inselreif,
wir hatten ganz am Anfang nicht so wirklich nachgedacht und diese weitreichenden Konsequenzen nicht bedacht. Da sich unsere Einkommen unterscheiden, haben wir 3/5 gewählt. Und hinterher hat mein Mann erfahren, dass wir jetzt nicht mehr 4/4 wecheln dürfen, weil sich das nachteilig auf die diversen Unterhaltsverpflichtungen auswirken würde.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.11.2018 20:08
(@redwood)
Rege dabei Registriert

@sturkopp,
er wohnt bei seiner Mutter in deren Wohnung in Bamberg. Damit wäre wohl Bamberg zuständig.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.11.2018 20:08
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

@sturkopp,
er wohnt bei seiner Mutter in deren Wohnung in Bamberg. Damit wäre wohl Bamberg zuständig.

wie sieht dein Einkommen aus?


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2018 20:10
(@redwood)
Rege dabei Registriert

Ich bekomme bei Stkl V ca. 1270 Euro netto monatlich. Incl. Weihnachtsgeld dürfte es geschätzt so ca. 1320 Euro monatlich im Durchschnitt sein.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.11.2018 20:13
(@inselreif)
Moderator

Und hinterher hat mein Mann erfahren, dass wir jetzt nicht mehr 4/4 wecheln dürfen, weil sich das nachteilig auf die diversen Unterhaltsverpflichtungen auswirken würde.

Doch, darf er - aber nur in IV mit Faktor, nicht IV/IV glatt. Damit braucht ihr Euch auch nicht mehr die riesen Gedanken über Erstattung etc. zu machen.


AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2018 20:16
(@redwood)
Rege dabei Registriert

@Inselreif,
das werden wir mal durchrechnen. Doch das aktuelle Problem ist dadurch leider nicht gelöst, zudem für die zwei kleineren Kinder ein Titel besteht, der dann auch neu berechnet werden müsste, was wieder Gerichtskosten nach sich ziehen würde.

Mich würde jetzt erstmal eure Einschätzung zu der aktuellen Ist-Situation interessieren 🙂


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.11.2018 20:19




(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

versuchen wir mal ein wenig Ordnung in Rechnung zu bringen.
Als Orientierung dürften die Südl. Richtlinien dienen.

https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/unterhaltsleitlinien/unterhaltsleitlinien-2018/unterhaltsleitlinien-sueddL-1-1-2018.pdf

Mein Mann hat zwei minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder, einen unterhaltsberechtigten 23-jährigen Sohn, der studiert und zahlt mir Ausgleich für meinen Steuerklassenverlust durch StKl V.

Dazu hat dir Inselreif schon was geschrieben, evtl. beim Finanzamt die Rechnung vom letzten Jahr neu bewerten lassen.

unterhaltsrechtliches EK KV:    monatl. Netto: 4565,10./. berufsbed. Aufwendungen (373,50 €) = 4191,60 €
  abzgl. priv. Krankenversicherung 216,55
  abzgl. Pflegeversicherung 19,25
  abzgl. vermögenswirksame Leistungen 40,00
  = 3915,80 €

soweit ok, verm. Wirks. Leistung nicht ausser es wird für sek. Altersvorsorge eingesetzt.
Daraus ergibt sich in der DD´er Tab. die Stufe 7, wegen 3 Unterhaltsverpflichtunge eine Stufe nach unten = Stufe 6 und somit 675,-€ - 194,-€ (KG) =481,-€ als max. Zahlbetrag.

Für die KM wären es 333,-€ als max. Zahlbetrag. Wegen unterschr. SB blieben max. 193,-€

1. Anspruch Sohn.

KV:  3955,-€ - Ausgleichszahl. 493,-€=    3462,-€
KM:                                                        1493,-€

zusammen 4955,-€ = Stufe 9 DD´er Tab. =  802,-€

2. Anspruch bereinigt: 802,-€ abzgl. KG 194,-€ und 88,-€ KG = 520,-€ zu deckender Bedarf.

Zur Info: Der Unterhalt für die minderj. bereinigt nicht das anrechenbare Netto, sondern wird erst beim
              quoteln berücksichtigt. Hintergrund dafür: Der Anspruch richtet sich nach dem Einkommen des
              Unterhaltspflichtigen, die Leistungsfähigkeit richtet sich nach der Rangfolge.
              s. https://dejure.org/gesetze/BGB/1609.html

Verteilmassen:

KV  3462,-€ - 394,-€ (K1) - 322,- (K2) - 1300,- (SB) = 1446,-
KM  1493,-€ - 1300,-€ (SB)                                    =  193,-
zusammen: 1639,-€

Verteilung:

KV: 502/1639*1446= 443,-€ Zahlbetrag
KM: 502/1639*193 =  60,-€

So würde die Rechnung ungefähr aussehen wenn die Zahlen anerkannt werden.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2018 21:19
(@redwood)
Rege dabei Registriert

Danke erstmals für die Mühe.

Hierzu ein paar Fragen:
Du ziehst also von dem Einkommen zwar meinen Familienunterhalt ab, aber nicht den der zwei minderjährigen Kinder, obwohl die im Rang vor mir stehen? Das kapiere ich grad nicht. Sorry.

Es gibt insgesamt 4 Unterhaltsberechtigte. Würde damit die Gruppierung nicht um 2 Stufen nach unten in der DDT geetzt werden?

Weißt du, wo das steht mit dem maximalen Zahlbetrag? Weil genau DAS ist strittig und nicht ganz unwichtig.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.11.2018 21:40
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

dass niemand mehr zahlen muss als er alleine zahlen müsste steht in den <a href="https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/unterhaltsleitlinien/unterhaltsleitlinien-2018/unterhaltsleitlinien-sueddL-1-1-2018.pdf>SüdL</a>" (dazu gehört auch Bamberg) unter
"13.1.1  Für  volljährige  Kinder,  die  noch  im  Haushalt  der  Eltern  oder  eines  Elternteils  wohnen,  gilt  die  Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.
Sind  beide  Elternteile  leistungsfähig  (vgl.  Nr.  21.3.1),  ist  der  Bedarf  des  Kindes  i.d.R.  nach  dem  zusammengerechneten  Einkommen  (ohne  Anwendung  von  Nr.  11.2)  zu 
bemessen.  Für  die  Haftungsquote  gilt  Nr.  13.3.  Ein  Elternteil  hat  jedoch  höchstens  den  Unterhalt  zu  leisten,  der  sich  allein  aus  seinem  Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt. "

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2018 21:58
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

bei den SüdL (darunter fällt wie gesagt Bamberg) habe ich nichts gefunden über den Vorwegabzug vorrangiger Unterhaltspflichten bei nicht mehr privilegierten Volljährigen bei der Berechnung der Haftungsanteile. So etwas steht aber beim OLG Hamm unter 13.3.1.

Damit ergibt sich der Unterhaltsbedarf aus den addierten bereinigten Einkommen und zu quoteln ist ebenfalls nach den bereinigten Einkommen minus jeweils 1300 Euro.
Damit muss der KV praktisch alles alleine zahlen und es sollte berechnet werden wieviel er alleine zahlen müsste, dann diese Regelung gibt es bei den Leitlinien des OLG Bamberg (= SüdL).

Bafög kann nur abgezogen werden, wenn er auch Bafög erhält. Es geht hier nicht um die letzten 12 Monate. Die letzten 12 Monate kommen nur dadurch ins Spiel, weil man in aller Regel nicht weiß wie hoch das Einkommen genau ist und man deshalb die Vergangenheit fortschreibt. Ist klar, dass das Einkommen sinkt, dann sollte auch in diesem Fall mit den realen Zahlen gerechnet werden.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2018 22:10
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Redwood,

Hierzu ein paar Fragen:
Du ziehst also von dem Einkommen zwar meinen Familienunterhalt ab, aber nicht den der zwei minderjährigen Kinder, obwohl die im Rang vor mir stehen? Das kapiere ich grad nicht. Sorry.

Es gibt insgesamt 4 Unterhaltsberechtigte. Würde damit die Gruppierung nicht um 2 Stufen nach unten in der DDT geetzt werden?

Ich ziehe keinen Familienunterhalt ab.
Der Betrag würde ja nicht auf dem Einkommen erscheinen wenn dein Ehemann Stkl. 4 hätte.

Es gibt 3 Unterhaltsberechtigte:
Du zählst nicht, da du durch dein Einkommen dich selber versorgen kannst.

Der Unterhalt für die Kinder richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Wenn es zum verteilen geht wird Rang für Rang befriedigt. Solange bis halt nix mehr da ist.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2018 22:13
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Das OLG Bamberg = SüdL sagt:

"22.2 Mindestbedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder
Der  Mindestbedarf  eines  mit  dem  Unterhaltspflichtigen  zusammenlebenden  Ehegatten  gegenüber  Unterhaltsansprüchen eines nicht privilegierten Kindes beträgt 1.040 € . "

Daraus würde ich schon schliessen, dass die Ehefrau unterhaltsberechtigt ist, wenn sie ein niedrigeres Einkommen als 1.040 Euro hat.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2018 22:21
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin Susi,

bei den SüdL (darunter fällt wie gesagt Bamberg) habe ich nichts gefunden über den Vorwegabzug vorrangiger Unterhaltspflichten bei nicht mehr privilegierten Volljährigen bei der Berechnung der Haftungsanteile. So etwas steht aber beim OLG Hamm unter 13.3.1.

das ergibt sich aus der Rangfolge nach 1609.
Für den Haftungsanteil kannst du nur verwenden was da ist, und der minderj. Unterhalt wird vorher abgeführt.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2018 22:22
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

@ Susi

Ich bekomme bei Stkl V ca. 1270 Euro netto monatlich. Incl. Weihnachtsgeld dürfte es geschätzt so ca. 1320 Euro monatlich im Durchschnitt sein.

hatte das Einkommen schon abgefragt. Also nicht Unterhaltsberechtigt.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2018 22:25
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich hätte zu dem ganzen noch eine Frage.
Warum bekommt der Sohn kein Bafög mehr? Hat er seine Regelstudienzeit überschritten? Kann es sein, dass er sich nicht einig ist, was er mal letztendlich werden will?

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2018 22:53
(@redwood)
Rege dabei Registriert

Anspruch Sohn:
KV:   3955,-€ - Ausgleichszahl. 493,-€=     3462,-€
KM:                                                         1493,-€
zusammen 4955,-€ = Stufe 9 DD´er Tab. =  802,-

@Sturkopp, hier ziehst du doch die Ausgleichszahlung ab, um den Anspruch des Sohnes in die DDT einzuordnen. Versteh ich nicht ganz. Zudem bin ich doch laut BGB unterhaltsmäßig ganz klar vor ihm, also habe ich Anspruch auf Unterhalt, weil ich durch die Steuerklassen weniger Gehalt habe. Was bei Klasse 4 erscheinen würde, kann doch hier nicht zählen, wir haben ja nunmal nicht 4 und auch der Unterhalt wird nicht nach seinem Einkommen mit 4 berechnet.

Ich steh da wirklich auf dem Schlauch. Ich kapier das nicht.

Versteh ich das richtig, dass zur Einordnung des Anspruchs die vorrangigen Unterhaltsansprüche nicht abgerechnet werden, also als verfügbares EK KV, dann aber sehr wohl bei der Ausrechnung der Haftungsanteile, die sowieso hinfällig ist, weil der KV alles alleine zahlt, weil die Mutter zu wenig verdient?

Wenn mein Mindestbehalt mit all diesen Berechnungen nur 1040 Euro ist, hieße das dann im Umkehrschluss, dass ich bei einer Mietzahlung von 700 Euro H4 beantragen muss, wenn ich keinen Anspruch auf Familienunterhalt von meinem Mann habe?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.11.2018 22:56




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