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Unklarheiten zum Titel

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(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

es besteht ein Unterhaltstitel für KU aus 2005. Die Parteien sind sich einig, dass für das volljährige Kind zukünftig weniger KU zu zahlen ist und das volljährige Kind sagt eine Verzichtserklärung über die Differenz zu.

Muss diese Verzichtserklärung notariell beglaubigt sein, um wirksam zu sein (so wie ein Unterhaltstitel eben auch)? Oder ist es möglich, trotz der Verzichtserklärung zu pfänden, wenn sie nicht notariell beglaubigt ist?

Nun wird es noch komplizierter. Das ganze ist ein Mangelfall und durch den geringeren KU für das volljährige Kind bekommen die minderjährigen Kinder mehr KU. Scheinbar verzichten die Kinder, vertreten durch ihre Mutter, auf einen neuen Titel.

Setzt eine verbindliche Absprache durch die Anwälte (beide Parteien sind anwaltlich vertreten) die alten Titel ausser Kraft? Ich vermute mal, eher nicht.

Somit würde es in der Praxis ja so aussehen, dass die alten Titel weiterhin Bestand haben (bis auf die Verzichtserklärung des Volljährigen?) und der Vater "freiwillig" über Titel bezahlt?

Wie kann der Vater Rechtssicherheit bekommen? Sollte er in jedem Fall alle Titel zurückfordern und neue Titel erstellen oder geht es auch einfacher?

LG

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.09.2007 02:46
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Morgen eskima,

es existiert für das volljährige Kind ein zeitlich nicht beschränkter Titel oder hab ich das falsch im Gedächtnis? Dann muß dieser an deinen Mann herausgegeben werden und ein neuer Titel über den geringeren Betrag erstellt werden. Den Sinn einer Verzichtserklärung ohne Rückgabe des Titels erschließt sich mir nicht so ganz.

Wie kann der Vater Rechtssicherheit bekommen? Sollte er in jedem Fall alle Titel zurückfordern und neue Titel erstellen oder geht es auch einfacher?

Die sauberste Lösung wäre das Erstellen neuer Titel beim JA und die Rückgabe der alten. Warum sollten die Kinder bzw. die KM das verweigern? Sie würde ja weniger Geld bekommen, da der KU für den Volljährigen wegfällt. Sie dürfte doch daran interessiert sein soviel Geld wie bisher zu bekommen.

Einfacher gehts glaub ich nicht. Außer der Volljährige gibt den Titel zurück und die anderen bleiben bestehen und es wird nciht mehr gefordert. Dann kann er freiwillig ja mehr zahlen. Das könnte per Extraüberweisung mit dem Vermerk ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschehen.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2007 09:39
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo und guten Morgen!
Ein Titel hat Bestand, solange er nicht durch Abänderungsklage geändert wird und der dort genannte Betrag kann gepfändet werden.

Generell ist ein Titel keine Rechtssicherheit für den Schuldner, wenn er vom Schuldner selbst erstellt wird. Er ist eine Rechtssicherheit für den KU-Empfänger, über den dort genannten Betrag, der aber keine Rechtsgültigkeit/ Richtigkeit, was die Berechnungshöhe angeht, haben muss.

Grüße *nichtaufgeber*

Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2007 09:54
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo und guten Morgen!
Ein Titel hat Bestand, solange er nicht durch Abänderungsklage geändert wird und der dort genannte Betrag kann gepfändet werden.

Solange sich beide Parteien einig sind kann ein Titel auch zurückgegeben werden und ein neuer erstellt werden. Dazu ist keine teure Abänderungsklage nötig. Einzige Voraussetzung ist eben der Wille beider Parteien das friedlich zu lösen.

Generell ist ein Titel keine Rechtssicherheit für den Schuldner, wenn er vom Schuldner selbst erstellt wird. Er ist eine Rechtssicherheit für den KU-Empfänger, über den dort genannten Betrag, der aber keine Rechtsgültigkeit/ Richtigkeit, was die Berechnungshöhe angeht, haben muss.

Grüße *nichtaufgeber*

Kannst du das mal näher ausführen? Soweit ich weiß wird ein Titel von einem zur Beurkundung berechtigen Beamten unterschrieben, enthält die Formulierung das sich der Schuldner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterwirft, falls er diesem Titel nicht nachkommt. Es kann auch nur der dort eingetragene Betrag gepfändet werden. Was die Richtigkeit betrifft, da kann er genauso einem Irrtum unterliegen, wie ein Gerichtsurteil. Wenn ich dich richtig verstehe meinst du das nur ein Gerichtsurteil rechtsgültig ist, oder?

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 06.09.2007 10:04
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!
Folgendes:
Ich wurde aufgefordert, einen Titel zu machen, bin dann hergegangen und habe "einfach mal einen Betrag, den ich meinte" eintragen lassen - es wurde auch vom JA nicht geprüft, ob der Betrag da drin richtig ist.
Die Exe hatte in dem Moment Rechtssicherheit über den dort genannten Betrag - jedoch sagte ihr ein schlauer Anwalt, MOMENT, Du kannst mehr haben ...
Also kam es zur Klage und der alte Titel wurde verworfen in der Art, dass ich den alten zurückfordern kann/ muss. Dies tue ich gerade über einen Gerichtsvollzieher, da sie ihn nicht rausgibt. In einer gerichtlichen Vereinbarung wurde ein Neuer Titel erschaffen mit einem höheren Betrag. Klar muss der höhere Betrag dann auch nicht unbedingt der "Richtigere" sein. Wollte damit nur sagen, eine Rechtssicherheit für den Schuldner (Vater) gibt es so nicht.
Hoffe das hilft weiter - Grüße *nichtaufgeber*

Zusatz: Einzige Einschränkung - eine Abänderungsklage muss begründet sein und der dortige Betrag muss sich glaube ich um 10% ändern, das würde dann eine solche begründen.

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Geschrieben : 06.09.2007 10:12
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also kam es zur Klage und der alte Titel wurde verworfen in der Art, dass ich den alten zurückfordern kann/ muss. Dies tue ich gerade über einen Gerichtsvollzieher, da sie ihn nicht rausgibt. In einer gerichtlichen Vereinbarung wurde ein Neuer Titel erschaffen mit einem höheren Betrag.

Dann ist doch automatisch dieser höhere Titel gültig. Warum muß dann der alte Titel herausgegeben werden. Eigentlich sollte sich doch im Urteil eine Formulierung wie: In Abänderung des Titels xxx ... zumindest steht das so in dem Urteil das ich hier habe.

Das mit den 10 % stimmt, aber warum soll man auf Abänderung klagen, wenn sich alle einig sind, der Titel geändert werden kann und der alte herausgegeben wird/ werden kann?

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 06.09.2007 10:37
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Das mit den 10 % stimmt, aber warum soll man auf Abänderung klagen, wenn sich alle einig sind, der Titel geändert werden kann und der alte herausgegeben wird/ werden kann?

Tina

Hallo! Alle einig, bezieht sich ja auf den Ist-Zustand - hatte ich ja auch ... aber plötzlich ... und *eskima* fragte ja nach einer Rechtssicherheit für den Vater ....

Grüße *nichtaufgeber*

Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)

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Geschrieben : 06.09.2007 10:42
 sky
(@sky)
Registriert

Moin,

die sauberste Lösung ist natürlich, für alle Kinder einen neuen Titel zu schaffen und die alten herauszuverlangen. Eine Verichtserklärung muss nicht notariell beglaubigt werden, sicherer ist es auf jeden Fall (kostet aber). Die Verzichtserklärung sollte nicht nur den Verzicht auf die Differenz, sondern auch den ausdrücklichen Verzicht auf die Zwangsvollstreckung beinhalten.

Die alten Titel werden nicht durch die Absprache der Anwälte außer Kraft gesetzt.

Grüsse
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2007 10:44
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo! Alle einig, bezieht sich ja auf den Ist-Zustand - hatte ich ja auch ... aber plötzlich ... und *eskima* fragte ja nach einer Rechtssicherheit für den Vater ....

Grüße *nichtaufgeber*

Stimmt, aber ich denke ein Titel beim JA unterschrieben bietet eine hinreichende Rechtssicehrheit. Es könnte nur auf eine Differenz geklagt werden, was die Gerichtskosten niedirg hält und eine Klage wäre auch nurdann statthaft, wenn es eben diese 10 % Unterschied wären.

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 06.09.2007 10:48
 sky
(@sky)
Registriert

Moin,

Dann ist doch automatisch dieser höhere Titel gültig. Warum muß dann der alte Titel herausgegeben werden. Eigentlich sollte sich doch im Urteil eine Formulierung wie: In Abänderung des Titels xxx ... zumindest steht das so in dem Urteil das ich hier habe.

weil aus dem alten Titel trotzdem vollstreckt werden kann. Weder das Vollstreckungsgericht noch der Gerichtsvollzieher prüft, ob es einen neuen Titel gibt  - wie auch. Der Schuldner müsste sich dann gegen die Pfändung zur Wehr setzen.

Grüsse
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

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Geschrieben : 06.09.2007 10:51




(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

weil aus dem alten Titel trotzdem vollstreckt werden kann. Weder das Vollstreckungsgericht noch der Gerichtsvollzieher prüft, ob es einen neuen Titel gibt  - wie auch. Der Schuldner müsste sich dann gegen die Pfändung zur Wehr setzen.

Grüsse
sky

Is ja interessant. Ich hab auch noch so alte Titel rumliegen. Aber ich wäre nie auf die Idee gekommen die irgendwie zu verwenden. Wahrscheinlich bin ich viel zu "naiv", um an solche Möglichkeiten überhaupt zu denken.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 06.09.2007 10:54
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Stimmt, aber ich denke ein Titel beim JA unterschrieben bietet eine hinreichende Rechtssicehrheit. Es könnte nur auf eine Differenz geklagt werden, was die Gerichtskosten niedirg hält und eine Klage wäre auch nurdann statthaft, wenn es eben diese 10 % Unterschied wären.

Gruß Tina

Hallo!
Du sagst es - das war ja der Grund, warum ich damals "einfach mal so" nen Titel gemacht hatte.
OFFTOPIC: ABER: als Warnung für alle Anderen!!! ---> Ich Depp war mir net sicher, wie das mit Mangelfall-Berechnungen ist und an TU/ EU dachte ich schon gar net (richtiger: wollte ich net denken), da sie ja zu nem anderen gezogen war. Jetzt hatte sie den Titel freiwillig von mir und später fiel ihr ein, TU/ EU zu fordern ...

Grüße *nichtaufgeber*

Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)

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Geschrieben : 06.09.2007 10:56
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

weil aus dem alten Titel trotzdem vollstreckt werden kann. Weder das Vollstreckungsgericht noch der Gerichtsvollzieher prüft, ob es einen neuen Titel gibt  - wie auch. Der Schuldner müsste sich dann gegen die Pfändung zur Wehr setzen.

Grüsse
sky

Hallo!
Du sprichst mir aus der Seele.... einzige Bedingung für den Gerichtsvollzieher, um tätig zu werden ist, dass Exe sagt: "es sind Rückstände von KU in Höhe von ... aufgelaufen." Mehr isses net!

Grüße *nichtaufgeber*

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Geschrieben : 06.09.2007 10:58
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

hier steht der Hintergrund zu meiner Frage: http://www.vatersein.de/Forum-topic-371.html , wir haben eben schon ganz böse Sachen erlebt.

Danke für die Antworten  🙂

LG

eskima

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Themenstarter Geschrieben : 06.09.2007 11:15
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!
Rückforderung der Titel:
1. "freundliches Schreiben mit der Bitte um Herausgabe" (ist noch deeskalierend)
Wenn das net funzt:
2. Amtsgericht/ Familiengericht anschreiben mit der Bitte um Zusendung einer "vollstreckbare Ausfertigung" Herausgabe der Titel unter Angabe AZ. etc.

3. Damit (vollstreckbare Ausfertigung) wieder zum Amtsgericht / Gerichtsvollzieherverteilerstelle ein Schreiben mit der Bitte um:
a) Zustellung an Exe und Herausgabebe der/des Titel
b) Wegnahme des Titels und Übersendung an mich
c) Zu ihren (der Exe) Kosten durchführen

Ist so kostenlos natürlich nur für mich ...

Grüße *nichtaufgeber*

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Geschrieben : 06.09.2007 11:34
 sky
(@sky)
Registriert

Wenn das net funzt:
2. Amtsgericht/ Familiengericht anschreiben mit der Bitte um Zusendung einer "vollstreckbare Ausfertigung" Herausgabe der Titel unter Angabe AZ. etc.

na ja, so einfach ist es nun auch nicht.  Wenn der Unterhaltstitel vom Gläubiger nicht herausgegeben wird, muss auf Herausgabe geklagt werden. Das Gericht sendet nicht mal eben einen vollstreckbaren (Herausgabe-)Titel zu.

Grüsse
sky

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Geschrieben : 06.09.2007 12:33
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo sky,

die sauberste Lösung ist natürlich, für alle Kinder einen neuen Titel zu schaffen und die alten herauszuverlangen.

So wollten wir es ja auch von Anfang an. Ich weiß auch nicht, wo das Problem der Gegenseite liegt  :knockout:

Die Frage ist nun, ob mein Mann das dann so stehenlassen kann oder ob er auf die Herausgabe und Neutitulierung besteht, das muss er entscheiden. Ich recherchiere nur  🙂

LG

eskima

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Themenstarter Geschrieben : 06.09.2007 12:55
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

teilweise ja, *sky* - da es hier um peinlichste Genauigkeiten geht, etwas genauer:
Das oben beschriebene Verfahren geht bei:
1. Alter Titel ist nicht mehr gültig, es wurde ein neuer geschaffen und zwar über eine gerichtliche Vereinbarung. Darin steht, dass Titel herausgegeben werden muss. Dies ist nicht geschehen von Exe trotz Aufforderung. Das ist bereits die Eintrittskarte für eine vollstreckbare Ausfertigung vom Amtsgericht.

Grüße *nichtaufgeber*

Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2007 13:03
 sky
(@sky)
Registriert

[...] Darin steht, dass Titel herausgegeben werden muss.

wo steht das? eskima hat nichts dergleichen erwähnt.

Grüsse
sky

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AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2007 17:05
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ sky:

ich glaub nichtaufgeber sprach von seinem Urteil.

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2007 20:20




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