Und wieder Unterhal...
 
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Und wieder Unterhalt ab 18

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(@enter)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich bin H., 36 Jahre alt und und habe ein Problem mit dem Unterhalt für das älteste Kind, welches nun 18 Jahre alt geworden ist. Kontakt besteht seit 15 Jahren keiner mehr, lediglich über die Oma des Kindes bekomme ich ab und an Informationen.

Es besteht ein unbefristeter Unterhaltstitel. Unterhalt habe ich die ganzen Jahre pünktlich gem. DT gezahlt. Das JA wurde seitens der KM regelmässig um Beistandsschaft gebeten-ich war zeitweise auch zu dumm, zu jung und uninformiert, um vielfach Auskunft zu geben, wobei mir heute bekannt ist , das das JA -obwohl, ich betone das - ich niemals ein Mangelfall war, diese Auskunft nie hätte bekommen dürfen.  Mein Vertrauen in dieses Amt ist also - vorsichtig ausgedrückt - stark angekratzt.

Zum 18. Lebensjahr habe ich das Kind nun angeschrieben, und um Auskunft über das Einkommen seiner Mutter gebeten. Des weiteren habe ich das Kind gebeten, mir den Unterhaltstitel herauszugeben, mir eine Kontonummer zur Überweisung des Unterhaltes zur Verfügung zu stellen, eine aktuelle Schulbescheinigung zukommen zu lassen, mir eine Zeugniskopie zur Verfügung zu stellen und mir etwas über seine beruflichen Pläne  zu erzählen.

Ich habe ihm im Gegenzug eine Aufstellung meines  Einkommens der letzten 12 Monate zukommen lassen.

Als Antwort ist eine Aufforderung des nunmehr Erwachsenen (Kindes) gekommen, das Einkommen über das Jugendamt berechnen zu lassen mit dem entsprechenden Formular des JA (Aktenzeichen  211 - "Ermittlungsbogen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse").  Der Ansprechpartner des Jugendamtes ist auch gleich hinterlegt.

Wie soll ich mich verhalten?

VG

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 21.07.2014 14:32
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

hast du auch an den letzten Steuerbescheid gedacht?

Wenn ja, dann würde ich dieses Formular nicht ausfüllen, sondern nur kurz am Jugendamt schreiben, dass X die Unterlagen bereits am xx.xx.2014 erhalten hat.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2014 14:38
(@psoidonuem)
Registriert

Das Jugendamt hat mit der Sache nicht mehr das Geringste zu tun.

Schreib Deinem Kind, dass Du Deiner Auskunftspflicht nachgekommen bist und es jetzt bitte seiner Auskunftspflicht nachkommen möchte.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2014 14:50
(@enter)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

einen Steuerbescheid gab`s die letzten 12 Monate nicht-das habe ich in meinem Schreiben dem Kind bereits mitgeteilt.

Aber nun wird es knapp, wie verhalte ich mich bezüglich meiner Unterhaltszahlung ab August? Und wie bekomme ich meinen Titel zurück?

Ich habe noch mehr Kinder, denen ich Unterhalt schulde. Und wenn dieses nunmehr 18-jährige Kind mauert und ich gezwungen bin, mehr Unterhalt zu zahlen, als diesem zustehen,  gehen vielleicht meinen anderen Kindern Unterhaltsansprüche verloren. Das kann doch nicht richtig sein!

VG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.07.2014 15:24
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus enter!
Solange der Titel existiert, bist Du erst mal verdammt zu zahlen. Machst Du das nicht, kann Sohni pfänden lassen.
Ich würde ihn nochmal schriftlich auffordern, bis tt.mm.jjjj Dir den Titel auszuhändigen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, bleibt Dir leider nur der Klageweg...

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2014 15:28
(@enter)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

danke erst einmal für die  Antworten.

Wenn ich im August Alleinzahler bleibe, kann ich dann das ganze Kindergeld abziehen? D.h., ich gehe in die Altersstufe ab 18 Jahre der DT und ziehe von diesem Betrag das gesamte Kindergeld ab. Ist das richtig?

Im Unterhaltstitel steht, ich "darf" das hälftige Kindergeld anrechnen, ist das dann immer noch so oder schieße ich mir damit ein Eigentor?

Bedauerlicherweise-wenn ich wirklich klagen müsste (es besteht im Familienrecht bekanntlich Anwaltszwang)-wer zahlt diese Kosten? Ich verstehe es so, das der Titel immer mit Vollendung des 18. Lj. zurückzugeben ist - einfach daraus resultierend, dass sich die Anrechnung des KG ändert und die KM nun auch mit in meinem Boot sitzt :wink:.

Der junge Erwachsene schrieb mir, das "ein Verzicht auf den Unterhaltstitel derzeit nicht möglich" wäre.

VG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.07.2014 15:55
(@psoidonuem)
Registriert

Dein Sprössling ist schlecht oder gar nicht beraten. Das steht überhaupt nicht zur Diskussion, ob er darauf verzichten kann.

Setze ihm eine Frist bis zum 31.7. sowohl den Titel als auch einen Ausbildungsnachweis als auch die Gehaltsinformation der Mutter zu liefern, andernfalls Du auf Herausgabe klagen wirst (das müsstest Du dann allerdings auch wollen, sonst machst Du Dich mit der leeren Drohung zum Depp).

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2014 16:03
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin enter,

Der Haupt-Webfehler Deines Problems liegt darin, dass Du Dich erst jetzt darum kümmerst. Gerade wenn seit Ewigkeiten kein Kontakt besteht, war ja nicht davon auszugehen, dass sich sämtliche Unterhaltsfragen innerhalb einer Woche klären lassen.

Wenn ich im August Alleinzahler bleibe, kann ich dann das ganze Kindergeld abziehen? D.h., ich gehe in die Altersstufe ab 18 Jahre der DT und ziehe von diesem Betrag das gesamte Kindergeld ab. Ist das richtig?

es kommt darauf an, was im Titel steht. Wenn dort auf die aktuelle Zeile der DDT Bezug genommen wird, ist diese massgeblich; wenn ein bestimmter Betrag tituliert wurde, musst Du diesen Betrag bezahlen.

Im Unterhaltstitel steht, ich "darf" das hälftige Kindergeld anrechnen, ist das dann immer noch so oder schieße ich mir damit ein Eigentor?

das kann man so eindeutig - zumal ohne exakte Kenntnis des Titel-Inhalts nicht sagen, aber prinzipiell ist ein Unterhalts-Titel so zu bedienen wie er formuliert wurde. Eine Menge Streitpozenzial liegt in den Ausführungsbestimmungen. Die Frage ist konkret: Was würde passieren, wenn Du das gesamte KG in Anrechnung bringst? Wenn Du Dir eine Diskussion mit einem Gerichtsvollzieher zutraust: Tu es. Wenn Du vor allem ein gesetzestreuer Bürger bist: Tu es vielleicht eher nicht.

Viel entscheidender ist allerdings: Was tut das "Kind" denn aktuell, was eine Fortführung des Unterhalts rechtfertigt? Hast Du denn eine Schul-, Ausbildungs- oder Studienbescheinigung bekommen? Unterhalt gibt es nicht, weil man von XYZ abstammt, sondern nur, wenn und solange man ausserstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das "Kind" kann NICHT frei entscheiden, welche Informationen es Dir zur Verfügung stellt.

Bedauerlicherweise-wenn ich wirklich klagen müsste (es besteht im Familienrecht bekanntlich Anwaltszwang)-wer zahlt diese Kosten? Ich verstehe es so, das der Titel immer mit Vollendung des 18. Lj. zurückzugeben ist - einfach daraus resultierend, dass sich die Anrechnung des KG ändert und die KM nun auch mit in meinem Boot sitzt :wink:.

nein, diesen Automatismus gibt es nicht. Ein Titel gilt so, wie er ausgestellt wurde - und so lange, bis er zurückgegeben oder zurückgeklagt wird.

Der junge Erwachsene schrieb mir, das "ein Verzicht auf den Unterhaltstitel derzeit nicht möglich" wäre.

dann ist es Deine Aufgabe, ihm mit Hilfe eines Anwaltsschreibens und ggf. eines Gerichtsverfahrens das Ggegenteil zu beweisen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2014 16:15
(@hanseat)
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Hallo enter. 😉

Ich habe fast das gleiche Problem, Kind 19 Jahr u.s.w..
Ich bin zur einer Anwältin gegangen, Klage vor dem Familiengericht wegen (Titel + Unterhalt).
Ich kann dir nur raten, alles in Ruhe zu erl. und beauftrage, wenn es sich nicht anders lösen läst ein Anwalt.
Klage -> vor dem Familiengericht geht ohne Anwalt Leider nicht.

Gruß

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2014 16:37
(@enter)
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Hallo,

der Brief ist weg. Mit einer erneuten, kürzeren  Fristsetzung und nochmaligen Bitte um Übersendung der Unterlagen gem. meinem ersten Schreiben unter Paragraphennennung. Die Klageandrohung habe ich diesmal noch nicht mit hineingepackt, wills ja erst im Guten versuchen.

Lt. Oma besucht das Kind eine Fachoberschule - wird sicher stimmen.
Mich stört, das noch nicht mal eine einfache Schulbescheinigung, geschweige denn eine Antwort auf  meine Bitte nach einer Bankverbindung dabeilag, zeugt halt nicht von einer guten Kinderstube. Damit werde ich wohl noch einige Zeit leben müssen.

Aber ich bin schon davon ausgegangen, das eine einfache Einkommensanfrage  innerhalb von 4 Wochen beantwortet wird.  Immerhin habe ich damit nun selber lange Jahre auf Verlangen der KM bzw. des JA gelebt und musste wesentlich kürzere Fristen "schlucken".

Nun sehe ich dem erneuten "Brief" des "Kindes" in einer Woche noch  einmal erwartungsfroh entgegen. Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt. Und dann freue ich mich auf das Gespräch mit dem Gerichtsvollzieher und anschliessend mit dem Anwalt oder auch anders herum.

Kennt jemand einen guten Anwalt oder meinetwegen auch eine gute Anwältin  in Berlin?

VG
___________________
Edit: Leerzeilen gelöscht

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.07.2014 21:40




(@enter)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

nach der erneuten Fristsetzung ist nun der langersehnte Brief mit den Einkommensnachweisen der KM eingetroffen. Wie ich schon vermutet habe, ist der junge Erwachsene Fachoberschüler und damit privilegiert.

Ich habe eine Bitte-könnten die erfahrenen User einmal über meine Rechnung darüberschauen (die Einkommensdaten habe ich etwas verändert):

1. Bereinigtes EK Mutter: 27500 Euro + 2000 Euro Zinserträge + 500 Euro Ekst.  = 30000 Euro/12 Monate = 2500 Euro/Monat
   Bereinigtes EK Vater:  31200 Euro + 0  Euro Zinsen + 0 Euro Ekst. = 2600 Euro/Monat

2. 2500 Euro + 2600 Euro = 5100 Euro

3. Bedarf des Volljährigen: 781 Euro (DT) ./. 184 Euro Kindergeld = 597 Euro

4. Mutter: 2500 Euro ./. 1000 Euro Selbstbehalt = 1500 Euro
   Vater:  2600 Euro ./. 1000 Euro Selbstbehalt = 1600 Euro

5. 1500 Euro + 1600 Euro = 3100 Euro

6. Mutter: 1500 Euro/3100 Euro x 597 Euro = 288,87 Euro
   Vater:  1600 Euro/3100 Euro x 597 Euro = 308,13 Euro

7. 288,87 Euro + 308,13 Euro = 597 Euro

Die KM hat keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen, ich habe noch 5 weitere Kinder zwischen 2 und 11. Demnächst ändern sich bei 2 Kindern die Unterhaltsstufen infolge nächster Altersstufe. Ich rutsche dann in den Mangelfall. Ich gehe sicher richtig, das sich am Unterhalt für den nun Erwachsenen für mich nichts  ändern wird?

Ist der von mir in der Rechnung eingesetzte Selbstbehalt von 1000 Euro korrekt oder müssen 1200 Euro eingesetzt werden (dann bezahle ich noch ein paar Euro mehr)?

Ich habe mich an die folgende Quelle gehalten:
http://www.kanzleiwilli.de/wissenswertes/unterhalt-1-januar-2013-duesseldorfer-tabelle/

Der junge Erwachsene hat Zinseinkünfte von 600 Euro im Jahr. Werden diese zur Unterhaltsberechnung mit herangezogen?

Was ist nun mit dem immer noch nicht ausgehändigten Titel? Antwort des volljährigen Kindes: "...auf den Titel wird nicht verzichtet!"

Viele Grüsse
____________
Edit: Leerzeilen gelöscht

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.07.2014 16:46
(@enter)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich habe noch eine weitere Frage (vielleicht kann es ein Admin noch zu meinem vorherigen Beitrag ergänzen):

In den Unterhaltstabellen ist von einem Zahlbetrag von 304 Euro  für einen 18-jährigen (in der 1. Einkommensstufe bis 1500 Euro) die Rede. Des Weiteren habe ich mich im Forum umgeschaut und bin darauf gestoßen, das niemand mehr für einen Volljährigen zahlen muss, als der Zahlbetrag in seiner Einkommensstufe beträgt. Heisst das nun, das ich "nur" diese 304 Euro zahlen muss - nicht falsch verstehen, aber ich rechne gerade mit jedem Euro.

VG

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Themenstarter Geschrieben : 31.07.2014 17:44
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Enter!

Der junge Erwachsene hat Zinseinkünfte von 600 Euro im Jahr. Werden diese zur Unterhaltsberechnung mit herangezogen?

Nicht nur die Zinseinkünfte, sondern auch das Vermögen, wenn es eine bestimmte Höhe überschreitet.

Welche Klasse mit welchem Abschluss besucht das volljährige Kind?
Schulbescheinigung anfordern - welcher Abschluss erreicht wird.
Es gibt schulische Ausbildungen an der FOS, wo auch gleich ein Beruf erlernt wird (z.B. Staatlich anerkannter ....) - hier würde es auch Bafög geben.

Schönes Wochenende,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 01.08.2014 12:26
(@enter)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

danke für die Antwort.

Der Volljährige kommt jetzt in die 12. Klasse eines BSZ. Die Schulbescheinigung war nach der 2. Aufforderung dabei - Fachoberschüler. Ich tippe mal, das das zum  Fachabitur führt-leider war das auf der Schulbescheinigung nicht ersichtlich.

Bafög gibt es nicht, weil das Kind zu Hause wohnt und es eine Vollzeitschule ist-wurde mir von der Schule so mitgeteilt.

Ab welcher Höhe des Vermögens muss denn der Vermögensstamm angegriffen werden? 600 Euro Zinsen im Jahr sind ja nicht von schlechten Eltern.

Viele Grüsse

enter

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Themenstarter Geschrieben : 01.08.2014 15:04
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo enter,

ich habe dazu ein Urteil, leider von 2006, gefunden: http://openjur.de/u/114398.html ,
darin bezieht man sich auch auf
http://dejure.org/gesetze/BGB/1603.html .

Daraus geht nicht hervor wieviel eingesetzt werden muss und um wieviel sich Dein Anteil verringert.
Ich denke auch nicht, dass es einfach durchzusetzen sein wird. Die Zinsen sind auf alle Fälle anzurechnen, bringen aber eben nicht viel. Vielleicht kann man sich auf eine feste, geringere Summe einigen, wenn Du auf die entsprechenden Paragraphen hinweist, aber ich mache Dir da nicht viel Hoffnung.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 01.08.2014 15:34
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Enter!

In dem Urteil von Susi steht zur Verwertung des Vermögens eigentlich alles drin, was du dazu Wissen must. Kommt das Vermögen aus einer Ausbildungsversicherung ist es komplett einzusetzen.

Ich gehe sicher richtig, das sich am Unterhalt für den nun Erwachsenen für mich nichts  ändern wird?

Wenn dein EK nicht zur Deckung des gesamten UH aller Kinder reicht, muss neu berechnet werden.
Alle Kinder stehen auf der gleichen Stufe und alle Kinder bekommen den gleichen Anteil vom Unterhalt.
Es ist dann nicht richtig, dass der Volljährige den vollen Betrag von dir bekommt und deine Kleinen nur einen Anteil.

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 01.08.2014 17:16
(@psoidonuem)
Registriert

Nun ja, 600 / 12 sind 50 EUR weniger jeden Monat.

Und ich lese das Urteil durchaus so, dass das erw. Kind erst sein Vermoegen einsetzen muss

79 Schon ein minderjähriges Kind muss gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB den Stamm seines Vermögens zur Bedarfsdeckung einsetzen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil Unterhalt nur unter Gefährdung seines eigenen angemessenen Bedarfs leisten könnte.

...
81 Im übrigen ergibt sich nach einhelliger Meinung im Umkehrschluss aus § 1602 Abs. 2 BGB, dass ein volljähriges Kind grundsätzlich verpflichtet ist, vorrangig seinen Vermögensstamm zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt (Wendl/Staudigl, 6. Auflage, § 2, Rdnr. 107; BGH FamRZ 1998, S. 367 ff.).

zumal beim heutigen Zinsniveau ein erklecklicher Batzen da sein muss um 600 EUR Zinsen zu erwirtschaften!

AntwortZitat
Geschrieben : 01.08.2014 19:01
(@susi64)
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Hallo,

ja psedoneum, aber aufgrund dieses Urteils an sich bekommt der Frager erst einmal gar nichts.
Er muss sich mit seinem Sohn einigen oder ein Gericht muss den Unterhalt festlegen. Ob das Gericht dem Tenor des Urteils folgt ist dabei nicht unbedingt klar, obwohl es eindeutige Paragraphen gibt, die Du auch genannt hast. Dabei spielen aber eben auch wieder Ermessensspielräume eine Rolle.
Trotzdem ist das Urteil und auch die angesprochenen Paragraphen erst einmal eine gute Verhandlungsgrundlage.
Vermutlich wird es aber ohne Gericht nicht gehen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 01.08.2014 19:08
(@oldie)
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Moin

Das A und O ist erst einmal der Titel. Hier haben sich durch die Erreichung der Volljährigkeit die Bedingungen (mehrfach) geändert. Solange der Titel so wie bisher besteht bist Du verpflichtet, dort aufgeführten Betrag zu zahlen. Punkt.

Was mich interessiert: Woher weisst Du so genau, dass das Kind 600€ jährlich an Zinsen erhält? Und wie hoch ist der Zinssatz? Was ist das für ein Kapital?

Und einen Satz aus dem oben angeführten Urteil solltest Du ganz besonders beachten:

61 Wegen der Anrechnung der Zinsen kann der Unterhalt für die Zukunft nicht mehr als Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrages tituliert werden.

Damit kann kein dynamischer Titel mehr verlangt werden.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2014 00:28
(@enter)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

der Titel wurde bereits zweimal angefordert und zwar ebenfalls mit der Begründung, das sich die Bedingungen geändert haben. Das ist auch zweimal abgelehnt worden. Und nun? Ich versuchs nun ein 3. und letztes Mal, nunmehr mit Klageandrohung - anbei gibt es die vorläufige Berechnung und die vorläufige Zahlung mit der Aussicht, nach Überprüfung des Betrages durch den "bedürftigen" Erwachsenen evtl. mehr zu zahlen. Wenn der "Bedürftige" pfänden möchte - dann immerzu.

Hätte die KM mich nicht über diese Zinszahlungen  in der Vergangenheit informieren müssen? Oder darf ich das auch schlucken, in den letzten Jahren immer zu viel Unterhalt gezahlt zu haben? Sicher nicht, da der Kindesunterhalt als verbraucht gilt, oder? Die Kindesmutter hat sich mit mir mitunter über 2 Euro "unterhalten". Keines meiner anderen Kinder kriegt Geschenke im Jahr im Wert von 600 Euro. Kann ich mir nicht leisten.
Dazu kommt noch, das der "Bedürftige" so richtig miese Zensuren hat. Ich wusste zwar von der Oma, das er keine Leuchte ist. Aber in allen naturwissenschaftlichen Fächern - Mathe, Physik, Chemie - 4, das hat mich umgehauen. Aber man möchte Informatik studieren - selbst in dem Fach ist er nicht gut. Eine Lehre kriegt er mit diesen Zensuren nie. Ich schreibe mal lieber nicht, wie ich von diesem System die Schn.... voll habe (danke fürs Auskotzen).

Woher ich weiss, wieviel Zinsen der "Bedürftige" erhält? Nun, ich habe die Steuerbescheinigungen (für alle Privatkonten und/oder -depots) erhalten. Der Großteil der Kapitalerträge ist dort beheimatet. Dann gibts noch die Steuerbescheinigung einer LBS - ich tippe auf Bausparer. Ist natürlich alles steuerfrei, klar. Wie hoch die Zinsen und das zugrunde liegende Kapital sind, weiß ich natürlich nicht. Muss ich halt in meinem 3. Brief noch einmal Informationen anfordern.

VG
_____________________
Edit: Leerzeilen entfernt

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.08.2014 09:22




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