Und wieder Unterhal...
 
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Und wieder Unterhalt ab 18

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(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Enter,

in welche OLG-Zuständigkeit fällt Junior´s Wohnsitz ?

Bei der Ermittlung der Haftungsquote werden (zumindest) gleichrangige Unterhaltspflichten teilweise unterschiedlich berücksichtigt.

In aller Regel wird bei der Quotelung aber vom Angemessenen Selbstbehalt (1.200 EUR) ausgegangen.

Sicher nicht, da der Kindesunterhalt als verbraucht gilt, oder?

Jep.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 04.08.2014 11:36
(@enter)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

das zuständige OLG ist Dresden.

Das Interessante ist, das ich bei meiner o.g. Rechnung mit einem SB von 1200 Euro, wo ich die minderjährigen Kinder vor dem "bedürftigen" Erwachsenen NICHT vorab  rechnerisch abziehen darf, mehr Unterhalt zahlen müsste. Es sind in diesem Fall zwar nur ca.  zwei  Euro, aber ich war da unangenehm überrascht. Ich habe den Taschenrechner mehrmals bemüht, da ich von einem Eingabefehler ausgegangen bin. Eine wirkliche Entlastung gibt es nur, wenn der Minderjährigenunterhalt von dem "bedürftigen" privilegierten Erwachsenenunterhalt  vorab abziehbar ist.

Vielleicht sollte man für alle Unterhaltsverpflichteten  den Zusatzrat geben, jährlich nach dem Einkommen des "unterhaltsbedürftigen" Kindes zu fragen-mit der selben Intensität, wie man auf den altersbegrenzten Titel hinweist. Hätte mir eine Menge Geld erspart, was diesem Kind bzw. der KM   in meinem Fall einfach nicht gehört.

Ist die Kindesmutter als Vertreterin des Kindes nicht in Privathaftung zu nehmen-immerhin ist das für mich ein Erschleichen von Unterhaltsleistungen (will ja gar nicht wissen, wie eine ARGE oder ein Sozialamt in so einem Fall reagieren würden)?

VG


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.08.2014 15:13
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,

Das Interessante ist, das ich bei meiner o.g. Rechnung mit einem SB von 1200 Euro, wo ich die minderjährigen Kinder vor dem "bedürftigen" Erwachsenen NICHT vorab  rechnerisch abziehen darf

Welcher Selbstbehalt anzusetzen ist und ob der Vorwegabzug gleichrangiger Unterhaltspflichten legitim ist, sind zwei unterschiedliche Fragestellungen.

In puncto Selbstbehalt sind die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Dresden eindeutig (z.B. <hier>):

13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehaltes (1.200,00 EUR) abzuziehen.

Lediglich, wenn das oberhalb des SB liegende EK nicht ausreicht, den Bedarf zu decken, wäre der Notwendige SB anzusetzen (ist bei Euch aber nicht der Fall).

In puncto Vorwegabzug hält Dresden sich (im Gegensatz zu anderen OLGs) bedeckt.

Die KM hat keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen, ich habe noch 5 weitere Kinder zwischen 2 und 11.

Wenn KM tatsächlich über das von Dir aufgeführte EK verfügt, dann halte ich 0 EUR Unterhalt nicht für ausgeschlossen (allerdings auch nicht für einen Selbstläufer).

Du solltest doch mal die "echten" Zahlen preisgeben.

Wie hoch sind die Unterhaltspflichten für die anderen 5 in Summe ?

Gruß
United

Tante Edit: Ein paar Kommas ergänzt und dafür nen Typo entfernt ...


AntwortZitat
Geschrieben : 04.08.2014 16:48
(@enter)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

hier die genauen Daten

1. Bereinigtes EK Mutter: 26605 Euro zzgl. 1730 Euro Kapitaleinkünfte + 275 Euro Ekst.= 28610/12= 2384 Euro/Monat, Lst. kl. 2

   Bereinigtes EK Vater:  31440 Euro zzgl. 0 Euro Kapitaleinkünfte + 0 Euro Ekst.         = 31440/12= 2620 Euro/Monat, Lst. kl. 1

2. Einkommen "Bedürftiger/Unterhaltsberechtigter": 184 Euro Kindergeld + 48 Euro/Monat Zinseinkünfte

3. Unterhalt für 5 Kinder 2-11 J.)=1279 Euro/Monat; ab September Unterhalt für 5 Kinder 2-12 J. 1341 Euro/Monat

VG enter
___________________
Edit: Leerzeilen entsorgt


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.08.2014 12:47
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Enter,

Vorschlag für ein Schreiben:

Lieber Junior,
vielen Dank für die Zusendung der angeforderten Unterlagen.
Auf Basis der nunmehr vorliegenden Informationen habe ich eine theoretische Unterhaltspflicht in Höhe von 35 EUR ermittelt.

Berechnung:
Gesamteinkünfte Unterhaltspflichtige: 5.004 -> 781 EUR Bedarf Junior
Davon ungedeckt: 781 ./. 184 KG ./. 48 Zinsertrag = 549 EUR

Ermittlung Haftungsquote:
KM 2.384 ./. 1.200 = 1.184
KV 2.620 ./. 1.341 (Unterhaltspflicht für 5 weitere Kinder) ./. 1.200 = 79
Anteil KV 79 / 1.263 = 6,3% x 549 -> 35 EUR

Davon ausgehend, dass Euch die Rechnung nicht sonderlich gefallen wird, mit aber durchaus an einer einvernehmlichen Einigung gelegen ist, biete ich "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" an, mich bis auf weiteres mit einem Betrag von 150 EUR an Deinem Bedarf zu beteiligen, so Du mir umgehend die vollstreckbare Ausfertigung des Titels zukommen lässt.
Gerne darfst Du Dich zu diesem Vorschlag mit einem Vertreter des Jugendamtes beraten.

Sollte ich bis zum 15.8. keine Rückmeldung erhalten, muß ich leider einen Anwalt mit der Klage auf Titelabänderung beautragen.

Gruß
Papa
(der sich auch über einen Besuch zum Kaffee freuen würde)

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 05.08.2014 14:27
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sehr gut!


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.08.2014 17:13
(@enter)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ein riesengroßes und herzliches Dankeschön für Eure Hilfe. Der 3. Brief ist nun bei der Post und ich werde mich melden, sobald ich neue Nachrichten habe.

Viele Grüsse
enter


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.08.2014 19:26
(@enter)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
heute ein kurzes Update.

Ich komme einfach nicht weiter-seit meinem 3. Brief mit einem zusätzlichen  Auskunftsersuchen über die Vermögenshöhe und ob es eine Ausbildungsversicherung bzw. noch eine Kapitallebensversicherung gibt, wurden mir bisher nicht beantwortet. Das ist nun über 4 Wochen her. Ich befürchte daher fast, der Unterhaltsempfänger hat sowohl das eine wie das andere. Ein 4. Schreiben nochmal von mir mit einer Fristsetzung bis nächster Woche ist unterwegs und ja, und ich weiss, ich bin ein Weichei :redhead:, aber Gerichte und JÄ nehmen sich bekanntlich nicht all zu viel. Ein befreundeter RA hat mir zudem zugesichert, das-obwohl ich mit der verminderten Unterhaltszahlung absolut im Recht bin- es niemals dazu kommen wird, und zwar schon aus Prinzip.

Einen Anwalt - der im zuständigen OLG-Bezirk beheimatet ist,  habe ich nunmehr trotzdem kontaktiert. Auf Grund der bisherigen Daten kommt er auf einen Unterhalt von ca. 150 Euro von mir. Er stuft in seiner Berechnung die KM hinauf und mich hinunter- ist das beim privilegierten Volljährigenunterhalt überhaupt vorgesehen?

Meine LG und Mutter meiner kleinen Kinder hat mich gebeten, in der Zeit des Unterhaltsstreites - und darauf  wird es hinauslaufen - auszuziehen. Bisher habe ich an sie (nachweisbar) Miete gezahlt; sie wohnt im Eigentum. Sie denkt, das mir der Selbstbehalt  gekürzt wird und meinte, sie hätte keine Nerven mehr dafür und möchte nicht noch einmal mit hineingezogen werden. In den letzten 15 Jahren ist sehr viel Unschönes seitens der KM des 18-jährigen passiert, deshalb habe ich Verständnis. Aber ist das denn wirklich beim privilegierten Volljährigenunterhalt noch so oder irrt sie sich?

Viele Grüsse
enter


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.09.2014 00:18
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Abend, enter!

Aber ist das denn wirklich beim privilegierten Volljährigenunterhalt noch so oder irrt sie sich?

U18-Nachwuchs wird einerseits betreut und erzogen und bezieht andererseits Barunterhalt.
Ü18-Nachwuchs, der noch eine allgemeinbildende Schule besucht, benötigt weder Erziehung noch Betreuung - nur Bares von beiden.
Privilegierte Volljährige sind Minderjährigen im Unterhaltsrecht gleichrangig.

Der einzige Unterschied ist, dass beide Elternteile unterhaltspflichtig sind und auf den Bedarf der erwachsenen Schüler das ganze Kindergeld angerechnet wird. Ihr UH-Bedarf errechnet sich aus der Summer der Einnahmen ihrer Eltern, die Uh-Pflicht wird gequotelt nach der Formel: Einkommen minus Eigenbedarf minus UH für gleichrangige (Halb-)geschwister ergibt das für den Unterhalt verfügbare EInkommen. Wenn ein Elternteil ein bereinigtes Einkommen X und der andere eine bereinigtes Einkommen von 2X hat, zahlt einer ein Drittel und der andere 2/3 des Bedarfs.
 
Erst nach Abschluss der allgemeinbildenden Schule fallen junge Erwachsene in den vierten Rang zurück.

Hinter minderjährige Kinder (und privilegierte Volljährige) im ersten Rang,
hinter Elternteile, die Kinder unter 3 Jahren betreuen im 2. Rang
und hinter Elternteile, die Kinder zwischen 3 und 17 betreuen bzw. langjährige Ehefrauen im 3. Rang.

Nur Ihre Großeltern (als Eltern der unterhaltspflichtigen Eltern des volljährigen UH-Berechtigten) stehen an der Futterkrippe noch weiter hinten. Das spielt oft dann eine Rolle, wenn erwachsene Kinder noch studieren während ein Großelternteil schwerst pflegebedürftig wird und einen Heimplatz benötigt.

LG 🙂 Biggi 


Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2014 00:45
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Enter,

Er stuft in seiner Berechnung die KM hinauf und mich hinunter- ist das beim privilegierten Volljährigenunterhalt überhaupt vorgesehen?

Bei der Ermittlung der Haftungsquote ist das im Allgemeinen nicht vorgesehen. Der Bedarf richtet sich nach Euren zusammengerechneten Einkünften.
Die Gepflogenheiten der Dresdner Richter sind Deinem Anwalt aber ggf. besser bekannt.
Lediglich bei der Überprüfung des Haftungsanteils gegen eine alleinige UH-Pflicht wäre abzustufen.
Da dieses aber auf einen Mangelfall hinausläuft, ist das überflüssig.

Sie denkt, das mir der Selbstbehalt  gekürzt wird und meinte, sie hätte keine Nerven mehr dafür und möchte nicht noch einmal mit hineingezogen werden.

Nun ja, selbst wenn man auf Deiner Seite bei der Haftungsquote von einem verminderten SB ausgehen würde (was nicht zwingend zu erwarten ist, da ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um Junior´s Barbedarf zu decken), dürfte ein Auszug Deinerseits - ganzheitlich betrachtet - teurer werden.

[...] muß ich leider einen Anwalt mit der Klage auf Titelabänderung beautragen.

Mach nu.

Auf Grund der bisherigen Daten kommt er auf einen Unterhalt von ca. 150 Euro von mir.

Magst Du seinen Rechenweg darlegen ?

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2014 10:22




(@enter)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

bin schon umgesiedelt, ist kostenneutral  :phantom:. Mir reicht es, aufgrund eines nicht unerheblichen steuerfreien Zinseinkommens  auf der Gegenseite viel zu viel Unterhalt gezahlt zu haben. Da kommen Summen zusammen. Das hat alles bei meinen kleinen Kindern gefehlt. Seltsamerweise gibt es für diese Kinder keine Lobby, da kommt keiner mit dem erhobenen Zeigefinger. Der Mutter dieser Kinder ist meinem Verständnis nach  z.B.  ein direkter Schaden entstanden, der sich auch beziffern lässt.

Frage: Eine Zivilklage oder - anzeige  gegen die Mutter wegen verschwiegener Einkünfte (ich denke analog zu verschwiegenen Einkünften hinsichtlich Sozialmissbrauch) - gibt es da Erfahrungen bzw. Urteile?

Die Rechnung-gern, hier ist sie:

unterhaltsrechtliches  EK KM: 28005/12 = 2334 Euro
                                                    1745 Zinsen (hier ist es etwas weniger geworden, durch Steuerzahlungen-war für mich als Laie nicht erkennbar, sorry) incl. 275 Ekst./12  = 145 Euro

                                                    Nettoeinkommen: 2334+145=2479 ./. (5% berufsbedingter Aufwendungen) 124 Euro = 2355 Euro/Monat  (war für mich etwas Neues, das auf die Einkommenssteuer und die Zinseinkünfte auch 5% berufsbedingte
                                                    Aufwendungen angerechnet werden, kann das überhaupt sein?)

unterhaltsrechtliches  EK KV: Nettoeinkommen: 2758 ./. 5% (138 Euro) = 2620 Euro/Monat

Kind 18 J. :                         EK: 184 KG + 48 Zinsen= 232 Euro/Monat

                                                    Bedarf nach EK Eltern: 4975 Euro

                                                    Tabellenunterhalt           781 Euro (DT) ./. 232 Euro=549 Euro Restbedarf

Unterhaltspflichten KV:        aus 2620 Euro EK ergibt sich nach DT, Stand 13, Gruppe 4: 2301-2700, BKB 1300, Abschlag/Zuschlag -3 > Gruppe 1:   -1500, BKB: 1000
                                         
                                                   gegenüber dem 18-jährigen fiktiv bei alleiniger UH-Pflicht:  Bedarf 488 ./. 48 ./. 184 = 256 Euro

                                                   Restbedarf nach beiderseitigem EK  549 Euro

                                                   gegenüber K1 272 Euro, K2 272, K3 269 Euro, K4 256,50 Euro, K5 209,50 Euro

                                                   insgesamt: 1828 Euro

Unterhaltspflichten KM:       aus 2355 Euro EK ergibt sich nach DT, Stand 13, Gruppe 4: 2301-2700, BKB 1300, Abschlag/Zuschlag 1> Gruppe 5: 2701-3100, BKB: 1400

                                                  gegenüber dem 18-jährigen fiktiv bei alleiniger UH-Pflicht:  Bedarf 586 ./. 48 ./. 184 =  354 Euro

                                                  Restbedarf nach beiderseitigem EK   549 Euro  

                                                  dazu Auskehrung KG 184 Euro

                                                  insgesamt: 549 Euro

Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten: gemeinsame Haftung der Eltern:  549 Euro    

Verfügbare Elterneinkommen KV: 2620 ./. 1000 SB   = 1620 Euro  - verfügbar ist weniger als der gleichrangige Unterhalt von 1828 Euro

                                                          nach BGH Fam RZ 2002, 815 ist zu quotieren: 549*1620/1828=486 Euro

Verfügbare Elterneinkommen KM: 2355 ./. 1000 SB = 1355 Euro

Haftungsanteile:

anteilig verfügbar bis zum angemessenen SB bei KV: 549*1420/1828=426 Euro

anteilig verfügbar bis zum angemessenen SB bei KM: 549*1155/549=1155Euro

Haftungsanteil KV:  549*426/(426+1155) = 148 Euro

Haftungsanteil KM:  549*1155/(426+1155) = 402 Euro

Der Höchstbetrag von 586-73,22%* (48+184)
                                                         416,13 Euro ist nicht überschritten (Berechnung vgl. Gutdeutsch FamRZ 2006, 1502)

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

KV bleibt 2620 ./. 272 ./. 272 ./. 269 ./. 256,5 ./. 209, 50  -150 = 1191 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen SB von 1000 Euro.

KM bleibt 2355 ./. 402 = 1952 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen SB von 1000 Euro.

Verteilungsergebnis

KV  1191 Euro
KM 1952  Euro
"Bedürftiger"  781 Euro, davon KG 184 Euro, Einkommen 48 Euro

+ K1-K5 (364+364+364+364+317) davon KG (92+92+95+107,50+107,50)

insgesamt 5700,95 Euro

ZahlungspflichtenKV:

an den 18-jährigen: 148 Euro

an die anderen Kinder 272+272+269+256,50+209,50

insgesamt 1429 Euro

Zahlungspflichten KM:  402 Euro

Ab September zahle ich dann aufgrund der nächsten Altersstufe des nun 12-jährigen 62 Euro mehr Unterhalt an diesen und an den 18-Jährigen 3 Euro weniger Unterhalt.

VG


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.09.2014 11:55
(@enter)
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Hallo,

bei der Rechnung haben sich ein paar Rundungsfehler eingeschlichen- ich kann die leider nicht mehr abändern.  Es ist meine Schuld, ich wollte die Zahlen nicht bis zur hintersten Kommastelle aufschreiben und dann zieht man die fehlenden Stellen halt mit - aber das Endergebnis zählt :wink:.

VG


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.09.2014 12:18
(@united)
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Moin Enter,

danke.

Aufgrund meiner leicht masochistischen Veranlagung finde ich diesen Rechenschritt interessant, weil er sich auf die Berücksichtigung Deiner anderen gleichrangigen UH-Pflichten bezieht:

nach BGH Fam RZ 2002, 815 ist zu quotieren: [...]
anteilig verfügbar bis zum angemessenen SB bei KV: 549*1420/1828=426 Euro

Ist zwar schon ein paar Jahre älter (und lief via OLG Köln zum BGH), aber mag sein, dass die Dresdner diese Rechenmethode in einem derartigen Fall zugrunde legen (wie gesagt, andere OLGs rechnen anders).

BGH XII ZR 34/00 (darauf bezieht sich FamRZ 2002, 815)

Zu einer angemessenen Bestimmung der Haftungsanteile dürfte es in dem vorliegenden Mangelfall führen, wenn von dem nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden Einkommen des Beklagten der Betrag ermittelt wird, der dem Anteil des auf die Klägerin entfallenden Bedarfs am Gesamtunterhaltsbedarf aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten entspricht, und sodann dieser Betrag mit dem verfügbaren Einkommen des anderen Elternteils ins Verhältnis gesetzt wird.

biete ich "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" an, mich bis auf weiteres mit einem Betrag von 150 EUR an Deinem Bedarf zu beteiligen

Ich sollte beim BGH anfangen.

Frage: Eine Zivilklage oder - anzeige  gegen die Mutter wegen verschwiegener Einkünfte (ich denke analog zu verschwiegenen Einkünften hinsichtlich Sozialmissbrauch) - gibt es da Erfahrungen bzw. Urteile?

Das bleibt Familienrecht. Der Unterhaltsberechtigte hat eigene Einkünfte in der Tat zu melden.
Da während der Minderjährigkeit eigenes EK aber nur hälftig angerechnet wird und überwiesener Unterhalt in der Regel als verbraucht gilt, lass es.
Die Gefahr gutes Geld schlechtem Geld hinterher zu werfen, wäre zu groß.

Kümmere Dich um die Titelabänderung.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 09.09.2014 14:10
(@enter)
Schon was gesagt Registriert

Hallo United,

Ich sollte beim BGH anfangen.

Gibs doch zu, Du bist DER Wisthleblower des BGH.  🙂

Der Anwalt ist ab morgen bereits "von der Kette gelassen"-leider.

Ich habe dennoch noch ein paar Fragen. Was ist mit dem Vermögen des "Bedürftigen"? Auf meine wiederholten Nachfragen nach der Vermögensaufstellung bzw. der Höhe des Vermögensstammes gabs nun ja keine Antwort. Die Zinshöhe von 48 Euro im Monat ergibt im Jahr knapp 600 Euro. Gehe ich von einem Zinssatz von 1% aus, hat er eine Vermögenshöhe von 60000 Euro, bei 2 % sind es dann 30000 Euro, bei 3 % sind es 20000 Euro usw. Da auch keine Antwort auf die Extranachfrage nach einer Ausbildungsversicherung bzw. Kapitallebensversicherung erfolgt ist, gehe ich inzwischen ernsthaft von deren  Existenz aus. Die Anverwandten des "Bedürftigen" arbeiten grossteils bei der SK. Wahrscheinlich ist das ganze SK-Paket enthalten.

Was wird damit? Kann er darüberhinaus das Vermögen "zur Seite" schaffen?

VG enter
_______________________
Edit: Leerzeilen gelöscht


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.09.2014 19:17
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Enter,

Was ist mit dem Vermögen des "Bedürftigen"?

... ist (wieder mal) nicht so einfach zu beantworten.

Es kommt darauf an.

Das OLG Frankfurt hat im Rahmen einer Prüfung von PKH (siehe AZ 5 WF 89/06) die BGH-Meinung zusammengefasst.

[...] hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Vorhandensein von Vermögen eines volljährigen Kindes zwar dem Grundsatz nach die Bedürftigkeit ausschließt, dass aber die Vermögensverwertung im Einzelfall unzumutbar sein kann

Bei Minderjährigen Kindern ist der Angriff des Vermögensstamms grundsätzlich nicht vorgesehen (siehe § 1602 Abs. 2 BGB, in Abhängigkeit der Leistungsfähigkeit der Eltern kann das lediglich ausnahmsweise vorkommen).

In puncto Vermögenseinsatz sind privilegiert Volljährige Minderjährigen nicht gleichgestellt.

Kritisch hinterfragen kannst (und darfst) Du.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 10.09.2014 10:45
(@enter)
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Hallo,

wir spielen `ne Runde Monopoly. Und wieder zurück auf Start.

Heute ist ein Schreiben direkt vom JA gekommen, wieder der "Ermittlungsbogen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" AZ : 211.

Diesmal mit einem Anschreiben dazu.

1. Angefordert werden die Geburtsurkunden der kleinen 5 Kinder. Also Hinhaltetaktik, nur, zu welchem Zweck? Die sind der Gegenseite  sehr wohl bekannt, sogar die Geburtsmonate.
2. Angefordert wird der LETZTE Steuerbescheid. Den habe ich Ende 2012 erhalten. Muss ich den mitschicken? Ich denke, nur die letzten 12 Monate sind auskunftspflichtig?
3. Angefordert wird die Police der PKV. Was geht denn das JA an, wie die Police gestaltet ist? Die Zahlungsbelege haben die doch schon. Ist auch wesentlich billiger als die gesetzliche KV-da sollen die sich doch freuen, ist mehr Verteilmasse vorhanden.
4. Angefordert wird der o.g. Fragebogen (Auskunftspflichtnah lt. § 1605 BGB), der vollständig auszufüllen ist. Das sind dann:

-Nettoeinkommen (haben die schon),
-Kapitalvermögen und sonst. Einnahmen (haben die auch schon bzw. habe ich nicht),
-Mietvertrag (muss es der komplette sein bzw. was geht das JA das an?) Zahlungsbeleg muss doch reichen?

Natürlich kein Wort des JA von der Gegenseite, also Vermögensaufstellung der KM und des ach so "Bedürftigen", wie von mir seit über 2 Monaten angefordert.
Und übrigens -Bearbeitungsfrist für mich sind 10!!! Tage. Das schreibe ich jetzt nur, weil die Gegenseite doch sooooooo wenig Zeit hat.  😡 Ansonsten Androhung von Zwangsmassnahmen.

Was soll ich tun?

VG enter


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.09.2014 16:22
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin enter,

Was soll ich tun?

Wenn ich´s richtig verstehe, hast Du einen Anwalt mit der Klage auf Titelabänderung beauftragt:

Der Anwalt ist ab morgen bereits "von der Kette gelassen"-leider.

Ist das so ?

Wenn ja, dann hast Du ggü. dem JA zwei Möglichkeiten:
1. Ignorieren.
2. Antwort:

Liebes JA,

vielen Dank, dass Sie die Beratung meines Juniors übernommen haben.
In mehreren Schreiben habe ich Junior meine Bereitschaft mitgeteilt, mich mit ihm in meiner unendlichen Güte über Unterhalt zu einigen.
Voraussetzung für eine Unterhaltung auf Augenhöhe ist aber, dass der existierende Titel herausgegeben wird.
Da sämtliche Nachfragen ignoriert wurden und ich aufgrund vorhandenem eigenen Vermögens anzweifele, dass dem Grunde nach eine Bedürftigkeit besteht,
habe ich nunmehr meinerseits einen Anwalt damit beauftragt, eine unzweifelhaft berechtigte Titelabänderung gerichtlich in die Wege zu leiten.
Die erforderlichen Auskünfte habe ich bereits erteilt.
Gerne dürfen Sie Ihrem Beratungsauftrag weiterhin nachkommen, in dem Sie Junior über sein Pflichten aufklären.
Meiner nach wie vor vorhandenen Gesprächsbereitschaft dürfen Sie sich gewiß sein.

Fühlen Sie sich gegrüßt und grüßen Sie Junior von mir

Das JA darf einen Volljährigen lediglich beraten. Drohen mit Zwangsmaßnahmen dürfen Sie gerne ...
... da es Dir nicht darum geht, gar nichts mehr zu zahlen, sondern lediglich darum, dass der Titel korrigiert wird, darfst Du vollkommen entspannt sein.

Wenn Du noch keinen Anwalt beauftragt hast, dann mach es. Für die Antwortmöglichkeiten hinsichtlich JA gilt dann das Gleiche wie oben.

... und nein, erneute Auskunft erteilen und mit dem JA absappeln ist keine Option (mehr).

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 11.09.2014 18:06
(@enter)
Schon was gesagt Registriert

Hallo United,

Wenn ich´s richtig verstehe, hast Du einen Anwalt mit der Klage auf Titelabänderung beauftragt:

Ist das so ?

Ja, genauso wie geschrieben am 8.9. - schriftlich beauftragt für eine Abänderungsklage ab dem 10.9.14. Und er ist derselbe, der die Unterhaltsberechnung -s.o.-durchgeführt hat.

Nun ist der Anwalt ständig nicht erreichbar, entweder ausser Haus, oder schon nicht mehr im Haus, meine  Bitten um Rückruf sind erfolglos und Schreiben muss ich immer 2x senden, weil die Mail-Adresse irgend einen Defekt hat. Aber der Anwalt ist vom Nachbarforum *SUV empfohlen und er wirbt auch damit und ist beim zuständigen OLG zugelassen. Ich hoffe, der Anwalt war kein Schuss in den Lokus. Oder ist so ein Verhalten für einen Anwalt normal? Mir fehlt da einfach die Erfahrung.

VG enter


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.09.2014 20:19
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Ich hoffe, der Anwalt war kein Schuss in den Lokus. Oder ist so ein Verhalten für einen Anwalt normal? Mir fehlt da einfach die Erfahrung.

Übe Dich in Geduld.

Vor dem Jugendamt brauchst Du keine Angst zu haben, die können Dir hier gar nichts.
Insofern brauchst Du auch nicht in Panik oder wilden Aktionismus verfallen.

Die nächste UH-Zahlung sollte am 1.10. anstehen, insofern hat Dein Anwalt noch zwei Wochen Zeit sich zu melden.
In Bezug auf das Jugendamt würde ich ihn außen vor lassen, er soll die Abänderungsklage in die Wege leiten.

Dass er sich nicht umgehend meldet, hat mit seiner Qualität noch nicht zwingend etwas zu tun.

Wenn er gut ist, hat er gut zu tun.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 12.09.2014 10:42
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo Forengemeinde,

ich klinke mich mal hier ein:

Moin enter,
Wenn ich´s richtig verstehe, hast Du einen Anwalt mit der Klage auf Titelabänderung beauftragt:
Ist das so ?

Wenn ja, dann hast Du ggü. dem JA zwei Möglichkeiten:
1. Ignorieren.
2. Antwort:

Liebes JA,
....

Wenn Du noch keinen Anwalt beauftragt hast, dann mach es. Für die Antwortmöglichkeiten hinsichtlich JA gilt dann das Gleiche wie oben.

Gruß
United

Rotmark:
Im Hinblick auf die bereits erfolgte Beauftragung des RA würde ich weiteren Briefkontakt (o.ä) mit dem JA unterlassen.
Das ist jetzt Sache des RA... (hier Dinge zu tun, wie falsche oder überflüssige Infos abzuliefern sind u.U. nicht förderlich, die Entscheidung, welche Infos wann und wer bekommt sollte ab jetzt dem RA vorbehalten sein)
Ich würde das Jugendamtsschreiben dem Anwalt überlassen (dringenst empfohlen) und abwarten.
Wenn Du @enter freundlich bist, teilst Du dies dem JA noch mit.

MfG.
von Einem der in einer ähnliche Situation wie Du, @enter bist...

Edith und Nachtrag:
Bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens (KV und KM) dürfen immer (!) 5% des Nettoinkommens (max. allerdings 150,-€) monatlich für berufsbedingte Aufwendungen pauschal zum Abzug gebracht werden. Ausnahmen sind 2 Bundesländer die diese Regelung nicht akzeptieren: NRW und ?.
Grundlage hierfür ist der Wohnort des Unterhaltsberechtigten Kindes!


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 13:34




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