Ich erhielt ein Schreiben des Jobcenters bezüglich Übergang des Unterhaltsanspruches gemäß § 33 SGB II mit der eine Formular wo ich mein Einkommen und meine Ausgaben wie Miete offen legen soll.
Ich selbst beziehe keine Leistungen, sondern meine 19 Tochter, welche vor drei Monaten meinte sie müsste bei mir ausziehen. Sie geht noch bis 2014 zur Schule und wohnt zur Zeit in einer WG.
Unterhalt zahle ich bereits für meine drei minderjährigen Kinder nach einer Mangelfallberechnung.
Es ist doch so, dass der Unterhaltsanspruch doch von ihr geltend gemacht werden muss, oder irre mich. Seitwann geht das einen Jobcenter etwas an. Bisher hat meine Tochter keinen Unterhalt gegen mich geltend gemacht. Würde ihr ja auch nicht zustehen, da sie nicht bei einem Elternteil wohnt, oder ist das falsch?
Was soll ich dem JC am besten antworten?
Wörtlich steht im Schreiben des JC
2. Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gem. § 33 SGB II in Verbindung mit § 1605 Bürgerliches Gesetzgebuch (BGB)
Hi,
doch, Deine Tochter hat einen Anspruch auf Unterhalt bis zum Ende der ersten Ausbildung, unabhängig davon, wo sie wohnt. Der einzige Unterschied ist, dass sie nicht mehr privilegiert ist, weil sie nicht mehr im Haushalt eines Elternteils wohnt. Der Unterhalt für die Minderjährigen geht also vor.
Wenn das JC wegen ihr an dich herantritt, wird sie Leistungen beantragt haben und dann ist auch korrekt, dass sie einen Unterhaltspflichtigen suchen. Der bist aber nicht nur Du sondern auch die Mutter des Kindes.
Das JC hat m. E. einen Anspruch auf die Auskunft. Ich würde denen erst mal die letzten Lohnzettel und sämtliche Titel über Unterhalt in Kopie bzw. die Feststellung des Mangelfalls zukommen lassen. Zunächst ohne deren Zettel auszufüllen. Dazu ein paar Zeilen wie: "Anbei finden sie meine letzten x Gehaltsnachweise und die Unterhaltstitel für meine Kinder Tick, Trick und Track. Es liegt ein Mangelfall vor. Sofern Sie weitere Fragen haben, stehe ich gern zur Verfügung. MfG RK"
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Aber... ist es nicht so dass ein volljähriges Kind den Unterhaltsanspruch selbst geltend machen muss. Dann müsste das JC doch das volljährige Kind auffordern diese Schritte zu erledigen.
Sie hat sich in die Nesseln gesetzt und ist in eine WG gezogen aufgrund eines blödsinnigen pubertären Streit mit mir. Wohnraum kann ich ihr weiter anbieten.
Wozu haben wir dann eine Familiengerichtsbarkeit, wenn die JC jetzt schon den ihre Aufgabe übernehmen.
http://hartz.info/index.php?topic=66312.35;wap2
edit: Link eigefügt
Hallo Robert,
im Prinzip ja, aber nach § 33 SGB II gilt auch
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
1. mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2. mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a) minderjähriger Leistungsberechtigter,
b) Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
VG Susi
Aber warum wird dann der vermutlich Pflichtige aufgefordert und nicht das Kind den möglichen Anspruch erstmal geltend zu machen.
Und welche Auskunft dürfen die überhaupt verlangen.
Das Formblatt sieht vor:
letzte 12 Abrechnungen
Angaben zur Krankenversicherung
Vermögen!!!!!
Aufwendungen für die Arbeit
Beiträge zu Versicherungen
Miete
Dann kommt der Höhepunkt
Ich verpflichte mich
Name, Vorname
ab XXXXXX monatlich EUR Unterhalt zu zahlen
und ab dem XXXX EUR zur Tilgung des rückständigen Unterhaltes zu zahlen.
Nun, wenn die an Deine Tochter Leistungen erbringen, wollen Sie natürlich für den Fall, dass Du leistungsfähig und verpflichtet bist nicht, dass Du an Deine Tochter zahlst sondern an das JC. Deshalb geht der Anspruch auf die über und könntest nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an Deine Tochter zahlen. Die haben sich, vereinfacht ausgedrückt, die Ansprüche Deiner Tochter gesichert, weil sie die Leistungen zum Lebensunterhalt erbringen, die in diesem Fall eigentlich die Eltern erbringen müssten. Deine Tochter ist aber JETZT SOFORT mittellos und nicht erst, wenn Du Deiner Auskunftspflicht nachkommst.
Die Ausgaben (KV, Versicherungen, Miete, etc. pp.) wollen Sie wissen, weil Du ja nun mal auch Aufwendungen hast. Dabei wird geprüft, welche Deiner Ausgaben einkommensmindernd berücksichtigt werden können.
Vermögen - da bin ich nicht sicher, inwieweit Du Auskunft geben musst, das wissen Andere besser.
Und verpflichten wirst Du Dich freilich zu gar nichts, weil Deine Leistungsfähigkeit nicht feststeht bzw. eher fragwürdig ist.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo Robert,
weil die Ansprüche auf das Jobcenter übergegangen sind gem. § 33 SGB II.
Zum Vorgehen wirde ich
Ich würde denen erst mal die letzten Lohnzettel und sämtliche Titel über Unterhalt in Kopie bzw. die Feststellung des Mangelfalls zukommen lassen. Zunächst ohne deren Zettel auszufüllen. Dazu ein paar Zeilen wie: "Anbei finden sie meine letzten x Gehaltsnachweise und die Unterhaltstitel für meine Kinder Tick, Trick und Track. Es liegt ein Mangelfall vor. Sofern Sie weitere Fragen haben, stehe ich gern zur Verfügung. MfG RK"
LG LBM
LBM war schneller, trotzdem meine Anmerkung.
VG Susi
So werde ich das auch machen 😉
Das dieses rechtens ist, ist mir zwar völlig neu.
Also kann sich ein Leistungsbezieher bequem nach hinten legen, da das JC ja tätig wird. Anstatt zum JA oder zum Rechtsanwalt zu bzw. sich um eine außergerichtliche Einigung bemüht und diese dann titulieren läßt.
Schönes Deutschland....
Robert, mal angenommen, Deine Tochter hätte diesen Weg gewählt. Wovon hätte sie bis dahin leben sollen? In der Fußgängerzone singen? Betteln? Sie hat kein Geld, wenn der Unterhalt von Dir und der Mutter nicht fließt. Sie muss aber Miete zahlen und essen usw. Das ist eine Notlage. Unabhängig davon, ob sie den Auszug verschuldet hat. Bekommt sie wenigstens ihr Kindergeld von Dir?
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hi LBM,
ganz so einfach würde ich das nicht sehen.
Das Kind ist unter 25. Da muss eigentlich vor der Bewilligung von Leistungen überprüft werden, ob und warum es dem Kind nicht mehr zumutbar ist bei einem Elternteil zu leben.
Gibt es dafür keinen ausreichenden Grund ist es das Problem des JC , wenn sie trotzdem Leistungen erbringen. Dem Kind steht dann zwar Unterhalt zu, allerdings dürfen die Eltern dies auch durch Gewährung von Wohnraum leisten. Nimmt das Kind das nicht an müssen die Eltern de Grunde nach keinen Barunterhalt leisten.
@ RobertK:
Sehs mal von der anderen Seite (mein Mann macht das gerade auch durch). Das JC darf nur in der Höhe fordern die sie selbst leisten. Wohngeld bleibt dabei außen vor. Also bleibt der Sozialhilfesatz. Von dem wird das übergeleitete KG abgezogen. Dann bleiben noch um die 170 € zu zahlen.
Bei uns hat Stieftöchting über das JA KU berechnen lassen. Mehr als 173 € sind da auch nicht rausgekommen (liegt aber an der Kosntellation der Unterhaltberechtigten). Allerdings haben wir die Frage aufgeworfen wie sich das Wohngeld auf den Anspruch auswirkt. Im Bedarf von Volljährigen ist ja auch ein Mietanteil enthalten. Darauf gibt es aber derzeit keine Antwort (wenn sie positiv wäre, gäbe es gar keinen Unterhaltsanspruch mehr)
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
So nach heutigen Gespräch mit dem zuständigen SB des JC muss nichts gezahlt werden, da der SB bereits durch die minderjährigen Kinder ausgeschöpft ist und sie nicht mehr in einer elternlichen Wohnung lebt. Das bekommt er noch alles in mit Belegen (letzte Abrechnung, Titel für die Geschwister) mitgeteilt. Das reicht dann auch.
Zur Frage des Kindergeldes, da es im Thread angesprochen wurde: Den Anspruch meinerseits habe ich bereits gestoppt und das mir nicht zustehende unverzüglich an meine Tochter weitergeleitet. Normalerweise wollte meine Tochter noch bis 2014 bei mir wohnen und nachdem ABI ein Auslandsjahr in Frankreich machen, ist aber aufgrund kleinere Differenzen kopfüber in eine WG gezogen. Seitdem habe ich sie auch nicht mehr gesehen. Mittlerweile gibt es zumindest per EMail ein paar Lebenszeichen und die Wogen scheinen sich zu glätten. Sie will auch keinerlei Unterstützung haben, obwohl ich es ihr angeboten hatte. Ich hoffe es wird wieder ein normales Verhältnis.
@ RobertK:
Sehs mal von der anderen Seite (mein Mann macht das gerade auch durch). Das JC darf nur in der Höhe fordern die sie selbst leisten. Wohngeld bleibt dabei außen vor. Also bleibt der Sozialhilfesatz. Von dem wird das übergeleitete KG abgezogen. Dann bleiben noch um die 170 € zu zahlen.
Tina
bis monatlich 446 Euro fordert das JC monatlich
Hi,
wie kommen die auf die krumme Zahl?
670-184=486 € Bedarf.
Das JC darf aber nur fordern ,was es selbst leistet.
Andere Frage: Ist die KM auch leistungsfähig? Sie muss genauso aufgefordert werden.
In welche Höhe wärst du denn überhaupt leistungsfähig?
Die muss die Auskunft der KM ebenfalls vorgelegt werden.
Hm, ich würde das JC erstmal beschäftigen
1.: Warum gewähren sie Leistungen für eine 18-jährige Schülerin, die laut SBG zuhause leben müsste
2.: Warum wurde ihr Antrag genehmigt? Liegt ein Gutachten vor? Warum wurde er bzw. KM nicht gehört?
3.: Die Tochter muss dir ggü. KU fordern, Dies hat sie nachweislich nicht getan.
4.: Mache das JC darauf aufmerksam, dass dir keine Schulbescheinigungen vorliegen und du dahergar nicht weißt, ob du ihr ggü. Unterhaltspflichtig bist
5.: Dir liegen ebenfalls keine Unterlagen der KM vor. Sie sollen diese doch entweder schicken oder die Tochter daraufaufmerksam machen diese nebst Schulbescheinigung dir auszuhändigen.
6.: Dem JC unmißverständlich mitteilen, dass die Tochter weiterhin bei dir leben kann und du ein Zimmer für sie bereit hälst
Wenn du dann noch deine Tochter beschäftigen willst, dann fordere sie zur Auskunft über ihren BEdarf, ihr EInkommen, das Einkommen ihrer Mutter und über den Schulbesuch auf
Tina
Und wenn du dann
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Ach ja,
durch ihren Auszug ist sie nicht mehr priveligiert.
Bedeutet sie kommt im Rang hinter den minderjährigen Kinder und evtl. einer Ehefrau.
Wenn du schon bei den Minderjährigen Mangelfall bist, dann wird für sie eben nichts übrig sein. Dann darf das JC für sie eben alleine blechen oder mal schauen was Mama verdient
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo Robert,
was genau vorgefallen ist müssen wir nicht wissen.
Ich denke, dass Du die Sache schon richtig geregelt hast. Du must nichts zahlen, dass ist das was für Dich hier von Interesse ist.
Vielleicht wird das Verhältnis zu Deiner Tochter auch wieder normal, wenn auch etwas "abgekühlt". Vielleicht wird es ja auch noch etwas mit dem Auslandsjahr.
Jetzt das große Rad zu schlagen, ich will Unterlagen sehen, aber ich weiss ja auch das ich eh nichts zahlen muss, wird sicherlich nicht zur Befriedung der Situation beitragen. Wer dann das A...h ist, sollte nun wirklich jedem klar sein.
Ich wünsche Dir, dass sich die Dinge normalisieren und vielleicht sieht Deine Tochter die Dinge in der WG auch entspannter, kann ja doch noch ein freundliches Weihnachten werden.
VG Susi
Tina
Das bereinigte Netto liegt bei 1486 Euro. Außerdem habe ich einen erhöhten SB von 1277 Euro aufgrund der Miete. Das zur Leistungsfähigkeit.
Die Mutter ist nicht leistungsfähig, da sie sich geschickt der Arbeit verweigert seit Jahren aufgrund irgendwelcher Depressionen.
Die Sache mit dem JC ist mittlerweile (hoffentlich) geklärt und meine Tochter will ich nicht ärgern mit irgendwelchen Aufgaben, da ich wieder ein normales Verhältnis anstrebe. Das wäre sonst kontraproduktiv. Eine Schulbescheinigung liegt mir vor.
Vollquote gelöscht
