Hallo an alle Forumsmitlieder,
erst mal vielen Dank an die aktiven Mitglieder, welche mir mit ihren Wissen und Meinungen schon sehr geholfen haben.
Bald steht nun eine Verhandlung an, in welchen der KU auf der einen Seite und der TU auf der anderen Seite verhandelt wird.
Zum KU gab es schon vorher eine Verhandlung in welcher das Gericht bestätigt, dass meine Frau, auch wenn sie vorher nur gerigfügig gearbeitet hat bereits auch schon im Trennungsjahr KU-Pflichtig ist. Auf der anderen Seite möchte sie von mir aber Trennungsunterhalt, und auf einen Vergleich lies sie sich damals nicht ein. (Möchte ich eigentlich auch nicht, war aber ein good will Versuch)von mir.
Sie strebt nun auf Unterhalt aufgrund Krankheit (Psychische Erkrankung aufgrund Alkohol) usw.
Es wird auch von Gericht her ein Gutachter bestellt.
Die Kinder leben beide bei mir, ich bin voll erwerbstätig (Alter der Kinder 7 und 14 Jahre).
Für den Kleinen bekomme ich Unterhaltsvorschuss.
Seit der Trennung lebt sie bei ihren Lebensgefährten welchen sie schon 7 Monate vor der Trennung kennen lernte, wo sie freie Kost und Logies bekommt (Eigener Aussage ihres Anwaltes).
Versuchen werden wir natürlich auf Unterhaltsverwirkung hin zu arbeiten (ist nach den Umständen entsprechend meiner Meinung auch so..., nur... wenn es das Gericht nicht so sieht, versuche ich mich natürlich rechnerisch auf eventuelle Zahlungen einzustellen, dafür folgende Berechnung:
Einkünfte:
2.450,00 € Nettoeinkommen+Urlaub u. Weihnachtsgeld
500,00 € Wohnwertvorteil
169 Unterhaltsvorschuss Kind 2
In Abzug werden gebracht:
245,00 € 10 % Erwerbstätigenbonus
420,00 € Barunterhalt Kind 1 (Voller Betrag ohne Kindergeld, da kein KU Unterhalt bezahlt wird)
371,00 € Barunterhalt Kind 2 (Voller Betrag ohne Kindergeld, da kein KU Unterhalt bezahlt wird)
180,00 € Kredittilgung (Eheprägend)
42,00 € Schule Mittagsbetreuung Kind 1
42,00 € Schule Mittagsbetreuung Kind 2
300,00 € Betreuungsbonus für Kinder
122,50 € Berufsbedingte Aufwendungen (5%)
26,00 € Beitrag zu Berufsgruppen
120,00 € Nicht Verbrauchsbedingte Kosten Haus
300,00 € Haushaltsführung meiner Frau für ihren Freund (Lebensgefährten)
1.100,00 € Selbstbehalt
-149,50 €
Ich könnte eigentlich ja keinen TU Unterhalt bezahlen. Wie seht ihr die Rechnung?
zusätzliche Anmerkung:
Die Mittagsbetreuung beinhaltet kein Mittagessen. Hier wird nur der Betreuungsaufwand von 13 bis 15 Uhr bezahlt. Auf der anderen Seite hat das Gericht "durchklingen" lassen, dass auf jeden Fall ein Betreuungsbonus zu gewähren ist. (Steht auch in den Unterhaltsrichtlinien).
Was auf meiner Seite noch zu überlegen ist, sind Rücklagen, welche ich für mein Haus, welches mir erst vor 3 Jahren überschrieben worden ist nicht auch in Abzug bringen kann. Das Haus ist 60 Jahre alt, und in einigen Bereichen (z.B. Dach Renovierungsbedürftig). Ich habe auch einige Kostenvoranschläge Außerdem ist es ein Mehrfamilienhaus, für die ich die kompl. Instandhaltungskosten tragen muss, obwohl ich nur eine Wohnung habe, und die anderen beiden im Niesbrauch des Überschreibers liegen. Vielleicht kann ich solche Kosten, bzw. Rücklagen auch über die 4% zur Altersvorsorge (sind Immobilien ja auch) in Abzug bringen.
Was meint ihr?
Ach ja, meine Frau bekommt keine Leistungen ALG 2 oder ähnliches, da ihr neuer zu viel verdient. Im übrigen? Wie ist das dann mit dem Nachehelichen Unterhalt? Wird sie da noch was bekommen? Tja, in Lohn und Brot wird sie wohl nie mehr stehen (wollen) obwohl erst Mitte 30!
Vielen Dank für Meinungen, bzw. Ratschläge
Hi cyberrat,
ich bin auch AE-Vater und versuche Unterhaltsforderungen meiner Ex entgegenzutreten.
Ich schreib dir mal, was mir zu deiner Berechnung einfällt:
1. Den Erwerbstätigenbonus hast du "zu früh" abgezogen. Wird erst vom unterhaltsrelevanten Netto abgezogen - also erst nach aller Bereinigung.
2. Bei Kind 2 gehst du davon aus, dass deine Ex keinen Unterhalt bezahlst. Allerdings bekommst du KU vom Amt. Insofern wird es sicher disskusionswürdig sein, inwiefern du dein Einkommen für die "fikitve" KU Berechnung zu Grunde legen kannst, da du ja eine Art Mindestunterhalt erhältst.
3. Die Höhe eines Betreuungsbonus ist wie Kaffeesatzlesen. Habe bisher noch nirgends einen Anhaltspunkt dafür gefunden, ob und wie hoch der wohl sein kann.
4. Ich denke der Beitrag zu den Berufsgruppen dürfte in den berufsbedingten Aufwendungen beeinhaltet sein.
Unterhalt aufgrund Krankheit ist natürlich wirklich ein sehr geschickter Grund für Unterhalt. Sollte der Durchgehen ist es nämlich auch, denke ich, sehr schwierig eine Befristung vom EU durchzubekommen. Genauso wirst du dann auch kaum mit einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit für den KU argumentieren können.
Also wie du schon sagtest - dein bestes Pferd im Stall scheint die Unterhaltsverwirkung zu sein. Ein Unterhaltsanspruch gegenüber deiner Ex dürfte aber im schlimmsten Fall nicht allzu hoch ausfallen.
Viel Glück
galaxy
Hallo Galaxy,
zu deinen Pkt. 2 denke ich folgendes:
Den Betrag von 169 € hab ich halt einfacher Weise zu den Einnahmen hinzugerechnet. Natürlich wäre es richtiger diesen Betrag vom Tabellenunterhalt (Nach meiner Einkommensgruppe) abzuziehen, was aber in der Summe aufs gleiche hinausläuft.
Die ganz offene Frage ist die Abzugsfähigkeit von Rücklagen für Instandhaltungsmaßnahmen am Haus, welche auch die nächsten Jahre notwendig werden vom Wohnwertvorteil.
Auch noch interessant ist, dass das Gericht auch Finazierungskosten meines gebr. PKW, den ich infolge eines Unfalles beschaffen musste vielleicht micht berücksichtigt. Ich wurde aufgefordert beim Verfahren näher dazu Stellung zu nehmen, da es bei der Kinderbetreuung und des Berufsweges nahe liegt dass ein PKW benötigt wird.... so die Aussage des Gerichtes.
Auf der anderen Seite stelle ich mir natürlich die Frage, ob dann noch die "Berufsbedingten Aufwendungen" greifen....
Viele Unbekannte.... Ich denke, dass ich auf jeden Fall einmal einfach alles was ich meine aufrechne. Rausgeschmissen aus der Berechnung wird der "Posten" wenn es nicht anrechnungsfähig ist ja so wie so.
Das Problem mit Unterhalt aufgrund Krankheit sehe ich auch. Hmmm. Sie lebt aber allerdings schon knapp 1,5 Jahre mit ihren Neuen zusammen. Ist da nicht dann doch irgendwann einmal Schluß mit Unterhalt von meiner Seite ? Auch wenn er Krankheitsbedingt wäre? Im Übrigen hat meine Frau auch einen Scheidungsantrag gestellt.
Moin,
ich finde es zwar nicht verwerflich, sich von verschiedenen Stellen einen Rat einzuholen, aber nicht jede Suppe muss mehrmals gekocht werden.
Zum juristischen könnte diese Link ( http://forum.jurathek.de/showthread.php?t=90418 recht interessant sein. Das rundet das Meinungsbild ein wenig ab.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Schon klar! Ich verstehe es auch....
...Aber... es gibt Suppen, welche nach mehrmaligen Kochen einfach ganz objektiv besser schmecken...
Nee, Spass bei Seite...
Mich würde interessieren ob gerade im Pkt KFZ Finanzierung - Berufsbedingte Aufwendungen.... bzw. Anrechenbarkeit von Instandhaltungsmaßnahmen beim Wohnwertvorteil jemand Erfahrung hat..
Hi cayberrat,
auch wenn du noch wo anders postest - egal:
zu punkt 2 eine kleine Anekdote von mir:
Meine Ex gibt an ca. 700 Euro bereinigt zu verdienen. Mit diesem Einkommen ist sie wegen Selbstbehalt nicht leistungsfähig KU zu bezahlen. Jetzt hat ihre Anwältin aber eine schöne fiktive Rechnung aufgestellt:
Ex zahlt KU nach DT Stufe 1 (natürlich abzüglich des halben Kindergeldes) - hat dann von denn 700Euro die 365-77 Euro abgezogen. bleiben 412 Euro. das war die grundlage für ihre unterhaltsforderung.. Später wurden die 288 Euro dann großzügigerweise wieder von meiner "Zahlungsverpflichtung" abgezogen. Das heißt mit diesem Taschenspielertrick würde für Sohni gar kein KU in irgendeiner Form bei mir angerechnet.
Insofern - wer sagt, dass dein Kind 2 Anspruch auf KU nach Maßstäben deines Einkommens hat??? Und nicht der Mindestunterhalt aus dem Unterhaltvorschuss genügen muss.
Galaxy
Hmmm, Galaxy,
Bin nicht ich meinen Kindern Barunterhaltspflichtig wenn der nicht betreuende Elternteil nicht leistungsfähig ist, und gar keinen Unterhalt zahlen kann ?
Nun gut, dann sollte sich der KU an meinem Netto bemessen. Und falls nicht, dann bin ich sozusagen nur für ein Kind unterhaltspflichtig, und rutsche dann dafür Tabellenwerte hoch. Oder so irgend wie.....ich bin noch Laie.
Hi,
nicht missverstehen - bin bezüglich KU deiner Meinung und werde das auch so machen.
Aber wie mein Beispiel zeigt - es gibt andere die anders ticken.
Im übrigen wären es immer noch 2 Unterhaltsberechtigte weil ja deine Ex was will.
Grüße
galaxy
Hi
Habe vor kurzem in einem anderen Beitrag bzgl. KU versus TU/EU schon mal diskutiert.
Darum mal meine Position:
Eine Pflicht zum Betreuungsunterhalt besteht lt. BGB nicht. Das kennt nur eine Unterhaltspflicht allgemein sowie eine Feststellung der UH-Höhe orientiert am KFB.
Die DDT sagt allgemein folgendes:
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.*
Das Sternchen verweist auf ein Urteil des OLG DD, wonach statt dem Zahlbetrag der Tabellenbetrag einzusetzen ist. Leider wird auch dort eine monetäre Bewertung des Betreuungsunterhaltes abgelehnt und als SB die bekannten 1000,- Euro ohne Berücksichtigung der Betreuungsleistung für die Kinder genommen. Nach meiner Ansicht wird hier mit zweierlei Maß gemessen - nichts ungewöhnlich wenn man bedenkt, dass betroffene Frauen wahrscheinlich an einer Hand abzuzählen sind. Die Artikel 4 Abs.1 und 6 Abs.1 des GG werden hier kontakariert, zumindest bezogen auf die entsprechenden §§ des BGB als auch auf die URL's, auf jeden Fall durch die Rechtssprechung.
Darum wäre mein Ansatz: Sowohl den eigenen Tabellenbetrag lt DDT als auch den entgangenen Mindestunterhalt (abzgl. UVG) in Abzug zu bringen, um TU/EU zu berechnen.
Bei Barunterhaltspflicht ist es schon seit Jahren so - warum so einseitig?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Oldie,
diesen gedanklichen Ansatz finde ich auch sehr logisch, und man könnte damit auch argumentieren. Nur...leider ist unser Rechtssystem nicht (vorsichtig ausgedrückt) auf Fairness und moralisches Recht aufgebaut.
Sicherlich ist es so, dass z.B. mein Fall so ziemlich selten ist, und es sehr wenig Präzedenzurteile gibt.
Ich möchte mich ja auch nicht am KU bereichern, da mir mein Einkommen eigentlich ausreicht. Nur....drehen wir den Spieß mal um... ich werde arbeitslos.....usw....usw....usw. Es ist der Unterhalt der Kinder und nicht meiner!!!
Auf der einen Seite tun (es wird hier nicht verallgemeinert und es gibt bestimmt viele Ausnahmen) Mütter so, als gäbe es keine besseren Hausfrauen, Erzieherinnen, Freundinnen, sich um den Nachwuchs sorgenden Menschen. Und auf der anderen Seite wird versucht für die eigenen Kinder nicht mit einen einzigen Cent aufzuommen, bzw. sich Arbeit zu suchen.
Man sollte einmal in den Medien diese zur femininen Seite hin Schieflage der Gesetze einmal (gerade vor dem Hintergrund von immer mehr allein erziehenden Vätern, vor den Hintergrund von immer vermehrter Ganztagsbetreuung so damit auch Kinder bei ihren arbeitenden Vätern bleiben können) publik machen.
Vielleicht gibt es hier welche, die an einen Arbeitskreis hierzu bereit wären mit zu arbeiten. Wir sollten uns emanzipieren, auch wenn der Kampf um Emanzipation uns Männern anscheinend nicht mit in die Wiege gelegt worden ist. Dies sollten wir lernen...
Nur so am Rande
Hallo an alle,
so, nun habe ich vorab eine überschlägige Einschätzung des Gerichtes bekommen. Da zieht es mir doch gleich den Boden unter den Füßen weg.
Rechnerisch soll ich ca. 500 bis 600€ TU zahlen, und dazu kommt noch dass ich in diesen Vergleich meine Nochgattin auch noch aus der KU-Pflicht nehme. (Was ja eigentlilch gar nicht so geht, sondern nur in einem Vergleich sozusagen im Innenverhältnis)
Ich werde wohl (Auch wenn das Gericht meint es wäre schwierig (ich sage mal mit viel Arbeit verbunden) eine Verwirkung nachzuweisen.
Von einer erhöhten obligation zur Arbeit wegen des KU? Hier keine einzige Rede.
Im Prinzip könnte sich meine Nochgatten zumindest 400€ auch nebenbei verdienen meine ich zumindest mit ziemlich wenig Zeitaufwand.
Was meint Ihr....
Hallo Cyberrat,
Was ist denn eine
überschlägige Einschätzung des Gerichtes
?
Ist das ein Vergleichsvorschlag/aufforderung?
Was sagt dein RA dazu?
Warum solltest du das annehmen?
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi cyberrat,
ich denke, dass dein Pech der Grund des Unterhaltsanspruches ist - Erkrankung.
Hier liegt es sicher am Gutachten, in welcher Form deiner Ex eine Arbeit zuzumuten ist. Wenn sie nach Gutachten so schwer krank ist, dass sie nicht arbeitsfähig ist, dann unterliegt sie natürlich auch keiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Denn was bedeutet das: verstärkte Bemühungen Arbeit zu finden, also auch niedrig qualifiertere Arbeit, weit entfernt..... - nachzuweisen durch eine entsprechende Anzahl von Bewerbungen. Aber wenn sie gar nicht arbeiten kann.........
Wie schon mal geschrieben - dein Glück liegt in der Verwirkung oder.....
Vielleicht mal ne kleine Variante, falls du zu Unterhalt verdonnert wirst:
Deine Ex ist im zweiten Rang, hinter den Kindern, unterhaltsberechtigt. Dein jüngstes Kind ist erst 7. Somit kann dir (zumindest Frauen) nach dem wiederauflebenden Altersphasenmodell keine Vollzeittätigkeit zugemutet werden. Somit - geh auf Teilzeit soweit runter, bis nichts mehr für nen TU/EU übrig bleibt. Begründung sollte natürlich der erhöhte Betreuungsbedarf deiner Kids sein. Am Ende dürfte dir dann ungefähr das gleiche Geld übrig bleiben, aber du arbeitest halt weniger.
Angenehmer Nebeneffekt - vielleicht reicht deiner Madame das Geld nicht und sie fängt freiwillig an zu arbeiten-könnte für die Zukunft bedeutsam sein.
Keine Ahnung, ob du damit durchkommst - ich werde es auf jeden Fall probieren, sollte ich zu ner Unterhaltspflicht gegenüber meiner Ex verdonnert werden.
Alles Gute
galaxy
Hi
Mal als Anmerkung, der vorgeschlagene TU zzgl. des alimentierten KU's entsprechen einem Gesamt-TU in 4-stelliger Höhe. Hiermit ist noch nicht mal der Halbteilungssatz gewahrt, und rechtlich ist es sowieso nicht rechtens.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi,
Du weißt nicht an welchen Schrauben der Richter gedreht hat - rechnerisch möglich wäre so ein TU schon.
Beispielsweise: Höhe des Wohnvorteils nach oben, Betreuungsbonus weg oder nach unten, Haushaltsführung nach unten, Unterhaltsvorschuß reicht als Unterhalt für Kind2....
Cyberrat hat verständlicherweise die Rechnung für sich durch optimiert - aber schau mal:
Einkommen 2450
Wohnvorteil 500
Unterhaltsvorschuss 170 = 3120
abzüglich:
Unterhalt Kind 1- 420
Unterhalt Kind 2 - 371
Kredit - 180
Berufsbedingte Aufwendungen - 130 = 1100
Bereinigtes Einkommen: 3120 - 1100= 2020
Erwerbstätigenbonus: 202 Euro
Unterhaltsrelevantes Einkommen: 1818 Euro
Einkommen Exe:
Haushaltsführung - 300 Euro
Gesamt 1818+300=2118 - Halbteilungsgrundsatz - 2118:2= 1059
Unterhaltsbedarf der EX:
1059-300= 759 Euro
Selbstbehalt gegenüber der Ex:
1818-759=1059
Größer 1000 Euro - also Selbstbehalt ist gewahrt.
Also du siehst, da ist schon Spielraum für einen solchen TU. Ein weitere Fehler den cyberrat meiner Meinung nach gemacht hatte, war dass er die "Einnahmen durch die Haushaltsführung" bei sich direkt abgezogen hat. Glaube aber, dass es so gemacht wird, wie ich gerechnet habe.
Viel mehr als meine Rechnung dürften die Leitlinien nicht hergeben.
Grüße
galaxy
Hallo Cyberrat,
Was meint Ihr....
Erstens wäre es hilfreich, wenn du die komplette(!) Berechnung hier einstellst. Dann können die Unterhaltsexperten nämlich nach evtl. verborgenen Fehlern oder Unklarheiten suchen (ja, auch Gerichte machen Fehler :wink:).
Zweitens kann ich dir nur prinzipiell raten, einem solchen vorgeschlagenen Vergleich nie niemals never ever zuzustimmen. Er verpflichtet dich zu hohen Zahlungen und ist später schwer bis garnicht änderbar.
Wenn du verurteilt wirst, bleibt hinterher immer noch der Weg zum OLG. Und der Richter muss in einem Urteil den Unterhaltsanspruch begründen. Da muss er dann auch auf Dinge wie Verwirkung wegen eheähnlicher Beziehung, Höhe des Betreuungsbonus bzw. überobligatorischer Tätigkeit deinerseits, Befristung etc. Stellung nehmen und dies auch begründen, was er bei einem Vergleich (dem du übrigens auch zustimmen musst - Gang vors OLG damit ausgeschlossen!) nicht muss.
Gruß
Martin
@oldie:
Edit: Aber ist UVG wirklich EK? Oder nicht doch ein Ersatz für entgangenen KU?
Ist rechnerisch vollkommen wurscht, weil der UVG sonst unten bei Kind 2 vom einzusetzenden Betrag abgezogen werden müsste - also alternativ:
Einkommen 2450
Wohnvorteil 500 = 2950
abzüglich:
Unterhalt Kind 1 - 420
Unterhalt Kind 2 - 371-UVG 170=200
Kredit - 180
berufsbedingte Aufwedungen 130 = 930
Bereinigtes Einkommen: 2020
quod erat demonstrandum
Galaxy
