Hallo,
ich hätte eine Frage zum Thema Trennungsunterhalt.
Ich hatte eine Ex die, solange ich ständig alles bezahlte glücklich war (kennen bestimmt einige von euch). Nun ist es aber so, das meine Firma Einsparungen vorgenommen hatte und dadurch mein Einkommen um ca. 20 % gesunken ist. Die Gehaltseinbußen kommen im wesentlichen durch zus. geleistete Rufbereitschaften, die in der Vergangenheit recht gut bezahlt wurden, und jetzt gedeckelt und limitiert wurden.
Nun ist es so, das diese Gehaltseinbuße seit September letzten Jahres besteht, und sich somit auf meinen Gehaltsnachweisen im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr deutlich zeigt. Ich bin nun seit einigen Monaten getrennt lebend und aktuell wird der Trennungsunterhalt von beiden Seiten berechnet.
Mein Problem ist, das der gegnerische Anwalt die Einkommeneinbuße komplett unter den Tisch fallen läßt und einfach das Jahresgehalt von 2016 bei der Berechnung hernimmt.
Mein eigener Rechtsanwalt sagte mir, ich könne natürlich dagegen bei einer (wahrscheinlich nicht zu vermeidenden Gerichtsverhandlung vorgehen). Jedoch schätzt er die Erfolgaussichten als sehr gering ein. Er meint das der Richter es sich leicht machen dürfte, das Jahresgehalt 2016 als maßgeblich ansieht und ich dann im Dezember eine Abänderungsklage machen könnte mit der ich zwar recht bekommen würde, aber zuviel bezahlten Unterhalt sehen wir ja nicht wieder 🙁
Zumal mein Arbeitgeber sich bei der Gehaltseinbuße leider nur sehr vage ausdrücken möchte. Eine klare Aussage wie "Hr. xxx verdient nun x % weniger" bekomme ich leider nicht.
Meine Frage wäre nun, ob der eine oder andere so etwas schon hatte, das kürzlich gesunkenes Einkommen nicht berücksichtigt wird, denn eine Klage möchte ich eigentlich nur dann führen oder initiieren wenn sie auch erfolgversprechend ist.
Wäre dankbar für hilfreiche Antworten 🙂
Hallo,
wird denn auch schon die Steuerklasse I bei dir zugrunde gelegt?
Gibt es die Möglichkeit, dass die Personalabteilung dir eine Bescheinigung ausstellt, dass zus. geleistete Rufbereitschaften nicht mehr anfallen werden und du deshalb voraussichtlich ein Jahresbruttoeinkommen von xxxx € haben wirst?
Und hast du dem gegnerischen Anwalt schon die Gehaltsabrechnung September bis März zukommen lassen, aus denen dies ersichtlich ist?
Wird schon geklagt oder erst über die Anwälte berechnet?
Wenn erst später geklagt wird, dann könnte dies Verfahren die aktuellen Werte berücksichtigen.
Wie lange seid ihr schon getrennt? Nach 12 Monaten muss die Ex nämlich wieder arbeiten gehen oder habt ihr noch kleine Kinder?
Sophie
Hallo,
seit wann seid ihr denn getrennt?
Die Problematik liegt darin ob Dir eine mutwillige Einkommensreduzierung unterstellt werden kann. Ansonsten bezieht sich Unterhalt immer auf die aktuellen Gegebenheiten und nicht auf ein fiktives Einkommen, es sei denn der Unterhalt ist schon tituliert.
Beim Trennungsunterhalt geht es auch nicht um ein eheprägendes Einkommen sondern um die tatsächlichen Zahlungen.
Basis für die Berechnung sind dann in aller Regel das letzte Jahr (Einkommen und Steuerbescheid, bei Dir 2016), damit wird die Vergangenheit fortgeschrieben, weil es in vielen Fällen ja auch so sein wird. Wenn dem aber nicht so ist, dann müssen die aktuellen Zahlen zugrunde gelegt werden.
Sind diese Rufbereitschaften Überstunden? In den Unterhaltsleitlinien steht nämlich unter 1.3.
"Überstundenvergütungen werden dem Einkommen regelmäßig zugerechnet, soweit sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind, darüber hinaus im Mangelfall (vgl. Nr. 24). Entsprechendes gilt für Einkünfte aus Nebentätigkeiten. "
Mit diesem Argument könnte man die Rufbereitschaften herausrechnen. Günstig wäre es aber schon, wenn es ein Jahreseinkommen auf der Basis des neuen Einkommens vorgelegt werden könnte.
Aus meiner Sicht solltest Du die aktuellen Gehaltsbescheinigungen an den Anwalt schicken und eine Bescheinigung über das zu erwartende Jahresbrutto, außerdem muss bei den Berechnungen die Steuerklasse 1 zugrunde gelegt werden (wird von Anwälten auch gern vergessen!). Einfach zahlen, was der gegnerische Anwalt will würde ich auf gar keinen Fall. Mach eine Gegenrechnung auf (eigentlich sollte das Dein Anwalt machen können). Noch ist alles Verhandlungssache und Anwälte sind in ihren Forderungen leider oft unverschämt.
Sollte die Frage vor Gericht geklärt werden müssen, dann wird es zunächst auch um eine Einigung (Vergleich) gehen und dann erst um einen Beschluss.
VG Susi
Moin
Für die Berechnung von UH (egal welchen) werden die letzten 12 Monate genommen - nicht das letzte Kalenderjahr. Wurde das berücksichtigt? Wann erfolgte denn die Aufforderung zur Auskunft?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Danke erst mal für die Antworten.
Die Trennung war erst im Januar, von daher ist die Sache mit der Steuerklasse 1 erst kurz vor der Scheidung ein Thema, gemeinsame Kinder gibt's keine. Die Gehaltsabrechnungen bis April hat mein RA, ich hab ihm auch gesagt, er kann alles an den gegnerischem RA weiter leiten. Mit jedem Monat mehr wird das somit klarer, das ich weniger bekomme.
Ich habe meinem Anwalt den Tip gesteckt, das er einfach zumindest mal die letzten 12 Gehaltsabrechnungen als Basis für die Unterhaltsberechnung nehmen (und darauf hinweisen) soll. Dieser Geldfluß ist ja definitiv vorhanden und sollte (hoffentlich) von jedem Richter annerkannt werden. Das trifft dann zwar noch lange nicht mein Jahresendgehalt (welches ich logischer weise ja erst am Jahresende definitiv kennen werde) reduziert aber zumindest schon mal die Unterhaltsforderungen. Das ist schon mal besser als den Unterhalt vom Vorjahreswert zu zahlen. Eine Bescheinigung vom meinem Arbeitgeber, das ich weniger verdienen werde, also alles klipp und klar drin steht bekomme ich nicht. Nur eine sehr wäßrige Aussage habe ich schriftlich bekommen (ich könnte weniger verdienen).
Den Tip von Susi werde ich auch noch weiter geben, das die Rufbereitschaften über das berufsübliche Maß hinaus gehen. Je mehr Unischerheiten es gibt eine Verhandlung zu verlieren (so hoffe ich) umso weniger wahrscheinlich wird meine Ex den weg gehen.
Ich denke mal, das ich dann auch den Betrag, den mein RA ausrechnet gleich überweise (muss ja rückwirkend bis Januar zahlen). Dann wäre für den gegnerischen RA auch der Streitwert geringer, was eine Verhandlung für ihn unrentabler machen würde.
Du behältst aber nicht Stkl. 3??
Gruß LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hier nochmal ein update.
@Lbm, muss erst zum Jahreswechsel in stKl 1 wechseln. Die Trennung war ja erst nach dem Jahreswechsel.
Habe mich inzwischen ausgiebig mit meinem RA beraten. Ist wohl doch etwas ernster die Lage. Mein RA sagte das ein Richter i.d.R immer das Vorjahresbrutto für die Unterhaltsberechnung zu Grunde legt. Wenn, wie in meinem Fall das Einkommen sinkt wird dennoch erst mal das Vorjahresbrutto her genommen es sei denn ich kann Hieb und Stichfest nachweisen (in Form eines Schreibens meines Arbeitgebers) das ich weniger verdiene(n werde = leider ja zunächst Annahme aus Sicht eines Richters). Nachdem Mein Arbeitgeber ein derartiges Schreiben nicht ausstellt (aus meiner Sicht definitiv unfair) liefe das Thema in einer Gerichtsverhandlung auf den Ermessensspielraum des Richters raus. Dieser entscheidet sich dann erst mal mit hoher Wahrscheinlichkeit für das (Vor)Jahresbrutto. Denn wenn sich hinterher (zum Jahresende wo ich dann mein Jahresbruttto endgültig kenne) die Unterhaltzahlung als zu hoch heraus stellt, kann ich ja eine Abänderungsklage einreichen.
Nur ist das Kind dann in den Brunnen gefallen und der Unterhalt bezahlt. Und wie wir alle wissen bekomme ich einen einmal zuviel bezahtlen Unterhalt nicht mehr zurück. Einfach machen sich die Herren das.
Mein RA sagte, das sich der Richter auf die letzten 12 Gehaltsnachweise wohl sehr wahrscheinlich nicht einlassen wird. Ob das so sein wird, werde ich wohl in kürze in einer Verhandlung erfahren. Was da raus kommt werde ich wieder berichten ....
Hallo,
es ist richtig, dass Du erst zum Jahreswechsel in die Stkl. 1 wechseln musst. Du kannst aber jederzeit mit Deiner Nachfrau einen Wechsel von 3/5 nach 4/4 durchführen, so sie auch berufstätig ist. Als Alleinverdiener solltest Du aber auch jetzt schon wechseln, einfach weil eine Abänderungsklage keineswegs so einfach ist wie Dir Dein Anwalt einreden will.
An der Steuerschuld für das Jahr ändert sich nichts, was sich ändert ist wieviel Geld sofort an Steuern abgezogen wird! Ausgeglichen wird das dann mit dem Steuerbescheid.
Bist Du in der richtigen Steuerklasse (also 4 oder 1), dann ändert sich im neuen Jahr an Deinem monatlichen wenig bis nichts und alles kann so weiterlaufen wie es bisher geregelt ist, bei einer Stkl. 3 wirst Du um die Änderung kämpfen müssen und erst einmal die festgelegte Summe monatlich weiter zahlen!
Es gibt nämlich auch die tolle Argumentation, dass Du das alles doch gewußt hast und die Umstände sich nicht geändert haben.
VG Susi
