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Titulierter KU bei Ausbildungsbeginn

 
 ToPS
(@tops)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

ich bin ein bischen früh mit diesem Thema, aber mir brennt es unter den Nägeln...

Mein Sohn wird demnächst 16 und im Herbst eine Ausbildung beginnen. Der Unterhalt für ihn und seine beiden Geschwister ist mit 110% lt. DDT tituliert. Momentan bezahle ich für ihn 400€ / Monat.
Nun zu meiner Frage:
Der zukünftige Unterhalt würde sich bei einer Ausbildungsvergütung von bspw. 690€ netto wie folgt berechnen:

690€ - 90€ = 600€ : 2 = 300€  ... somit beträgt der Unterhalt ab Herbst 400€ - 300€ = 100€

Ist das so richtig? Wird ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld ebenfalls in die anzusetzende Ausbildungsvergütung einberechnet? Bei mir wird es ja auch gemacht...

Wie verfahre ich mit dem Titel? Muttern wird hier vermutlich nicht kooperativ sein und den Titel freiwillig ändern lassen...ab wann kann ich tätigig werden, um möglichst ab Ausbildungsbeginn den angepassten Unterhalt zu bezahlen?

Vielen Dank für eure Hilfe,
Grüssilies
ToPS

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.01.2016 23:46
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

Ich finde es gut, dass Du Dich so frühzeitig darum kümmern willst. Auch wenn der erste Schritt - Gespräche mit der KM - nach Deiner Aussage nichts bringen wird. Drüberhinaus jetzt schon auf Herausgabe des Titels zu klagen ist vermutlich nicht zielführend, da derzeit ja noch der Titel Gültigkeit hat (und zudem ja nich sicher ist, dass das Kind tats. seine Ausbildung beginnen wird).

Aber ein Titel bedeutet ja nicht, dass hieraus willkürlich Geld geholt werden kann. Ja, der Titel setzt den Gläubiger in die Lage, schnell eine Vollstreckung anzuleiern. Aber unberechtigte Forderungen können (auf dem umständlichen ) Klageweg zurück geholt werden. Insofern würde ich die Zeit nutzen (zB hier, aber auch mit Anwalt) mal das Rechts- und Kostenrisiko für KM aufzuarbeiten, sollte sie unberechtigte weise aus dem Titel vollstrecken. Und darüber würde ich sie zusammen mit der Rückforderung des Titels irgendwann im Sommer nachweislich belehren.

@all:Eine Art "Schutzschrift" od. sonstige Abwehrmaßnahmen, wenn ein GV in Gang gesetzt wurde gibt es vermutlich nicht?

Gruß, Toto. der hier ein klasse Plädoyer für befristete Titel sieht!

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2016 09:55
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du solltest trotzdem das Gespräch mit der KM suchen und sie darauf hinweisen, dass eigenes Einkommen des Kindes auf den Unterhalt anzurechnen ist. Deshalb ist eine Abänderung des Titels erforderlich.
Sie kann dem freiwillig zustimmen, sich mit dem JA konsultieren, die bei Minderjährigen für sie ja auch die korrekte Unterhaltshöhe ausrechnen würden oder ihren Anwalt fragen.
Als letztes Mittel steht Dir selbstverständlich die Abänderungsklage zur Verfügung. Hier könntest Du darauf hinweisen, dass es Gerichte nicht mögen, wenn man sie unnötiger Weise behelligt.

Deine Berechnung ist so ok. Sie wird sich allerdings von Lehrjahr zu Lehrjahr ändern und ich denke (ich weiss es nicht), dass Weihnachts- und Urlaubsgeld zu berücksichtigen sind, sie sind schliesslich Einkommen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2016 10:50
 ToPS
(@tops)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

vielen Dank für eure Antworten.

Bin schon mal froh, dass meine Berechnung so weit i.O. ist...das spült doch so einiges in meine Kasse  😉

Mein Plan ist schon, zuerst KM schriftlich per Brief über die bevorstehende Anpassung zu informieren. Ich rechne jedoch nicht mit einer freiwilligen Abänderung des Titels. Somit denke ich, werde ich bei meinem Anwalt vorstellig werden müssen....

Die Frage ist nur, wann der richtige Zeitpunkt dafür ist und ob es eine Möglichkeit gibt - wie es KM ja auch hat - sie in (negativen) Verzug zu setzen. Also Sprich zum Zeitpunkt der Mitteilung bzgl. Unterhaltsanpassung bereits den Unterhalt trotz Titel zu kürzen bzw. unter Vorbehalt zu bezahlen. Oder gibt es andere Möglichkeiten, den Unterhalt zu Ausbildungsbeginn anzupassen, auch wenn der Titel evtl. noch nicht abgeändert ist? Oder muss ich früh genug tätig werden, um dies ab zu fangen? Meine Erfahrung ist, dass die Mühlen sehr langsam mahlen und schnell mal durch das übliche Anwalts-Ping-Pong ein halbes Jahr ins Land geht...
Ich möchte jedoch auf jeden Fall eine Pfändung vermeiden.

Grüssilies
ToPS

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.01.2016 21:52
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Tops,

auch wenn ich Euren Sohn nicht kenne: Aus der persönlichen Forenbeobachtung ist es leider auch oft so, dass die lieben "Kleinen" nach 2 Wochen Ausbildung auf einmal meinen, dass das "alles nichts ist" bzw. "sie lieber studieren wollen". Dann möchte der Fillius vielleicht auch noch 4 Monate "chillen" und Unterhalt bekommen...

Auch wenn man den Teufel nicht an die Wand malen will, vielleicht auch erstmal schauen, ob der Sohn die Ausbildung wirklich durchziehen will. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2016 23:20
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Naja Ingo, es soll doch tatsächlich Kinder geben, die zielgerichtet eine Ausbildung anfangen. Also wirklich kein Grund diesen Teufel an die Wand zu malen bzw. den Anschein zu erwecken, dies sei der Normalfall. Ebenso würde ich nicht unterstellen, dass KM nun - um KU weiterhin in unveränderten Höhe zu beziehen - auf das Kind einwirkt, doch lieber nicht die Ausbildung zu beginnen.  :knockout:

Dennoch - bevor das Kind nicht die Ausbildung begonnen hat, wird kein Gericht den Titel abändern. Dennoch kann der TO natürlich rechtzeitig ankündigen, ab Ausbildungsbeginn den Titel zurückzufordern und auf die neue Unterhaltshöhe hinweisen und diese dann auch nur noch überweisen.  ggf in diesem Schreiben (od. einem weiteren) dann darauf hinweisen, dass wenn wg des bestehenden Titels gepfändet wird obwohl die Forderung nicht mehr berechtigt ist, Du dich dagegen wehren wirst und die Kosten hierzu dann KM tragen wird müssen (vielleicht kann man die ja auch quantifizieren!?)

Eine Inverzugsetzung der KM auf Rückgabe/ Anpassung des Titels halt mMn keine Folgewirkung. Auch solltest Du nicht zuviel  überweisen, auch nicht "unter Vorbehalt" - dieses Geld siehst Du nie wieder! Du musst der KM klarmachen, dass eine Pfändung einer nichtberechtigten Forderung ihr Risiko ist.

Alles klar?

Ob Du eine unberechtigte Forderung trotz noch bestehenden Titels abwehren kannst (s. meine Frage nach Schutzschrift oÄ) weiß ich nicht... glaub ich aber fast nicht.

Gruß, Toto

AntwortZitat
Geschrieben : 19.01.2016 01:07
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

mach Dich mal mit einer Vollstreckungsabwehrklage vertraut. Diese Mittel sollte gegen die titulierte Forderung möglich sein.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.01.2016 01:46
(@Areon)

Hi,

ich hatte in ähnlicher Konstellation der Mutter eine "Vollstreckungsverzichtserklärung" vorgelegt und unterschreiben lassen.
Inhalt: Da Töchterchen jetzt Einkommen aus Ausbildung erzielt wird der Unterhalt um xxx € gekürzt und nicht mehr der volle titulierte Betrag gezahlt.

Wenn man sich mit der Ex auf dieser Basis einigen kann spart man sich die Klage. Muster für eine solche Vollstreckungsverzichtserklärung finden sich im Web.

Allerdings ist bei mir mittlerweile der oben skizzierte Fall eingetreten und Töchterchen hat die Ausbildung geschmissen. Somit bin ich wieder voll dabei. 

Gruß Areon

AntwortZitat
Geschrieben : 19.01.2016 13:19