Hallo liebe Forengemeinde,
zuerst ein paar Rahmenparameter zu mir
- Geschieden, nachehelicher Unterhalt ist in Scheidungsfolgenvereinbarung festgelegt.
- gemeinsames Kind1 ist 17 Jahre alt und wird Ende Januar 2020 volljährig. Es lebt in einer eigenen Wohnung und studiert. Unterhalt zur Zeit ohne Titel und ohne ausgeurteilte Höhe.
- gemeinsames Kind2 ist 12-17 Jahre alt und wohnt bei der Kindsmutter. Unterhalt wird gemäß Scheidungsfolgenvereinbarung gezahlt
- Einkommen von Kindsmutter und von mir sind jeweils über den Selbstbehaltsgrenzen.
- Gestörtes Kommunikationsverhältnis zur Kindsmutter
Nun hat Kind1 einen Sonderbedarf für eine komplexe, längerdauernde zahnorthopädische Behandlung mit ansehnlichem Zuzahlungen angemeldet, und ich frage mich, wie diese Kosten zwischen der KM und mir aufzuteilen sind.
Dazu habe ich folgende Fragen:
1. Der gewünschte Behandlungsbeginn ist noch im Alter von 17 Jahren. Besteht eigentlich für die Eltern eine rechtliche Verpflichtung zur Deckung des Sonderbedarfs ab Vollendung des 18 Lebensjahres? Wie sähe das Ganze aus, wenn die Behandlung erst im 18. Lj beginnt? Macht das einen Unterschied?
2. Wie werden die Haftungsquoten exakt berechnet?
Grundsätzlich weiß ich, das hierzu das bereinigte Netto beider Eltern ins Verhältnis gesetzt wird, und dass sich das bereinigte Netto aus
Durchschnittsnetto der letzten 12 Monate
- Vorsorgepauschale i.H.v. 4% vom Durchschnittsbrutto der letzten 12 Monate
- Werbungskosten i.H.v. 5% vom Durchschnittsnetto
+ Wohnvorteil
- Zinsen für Haus
ergibt.
3. Ergänzend habe ich auf
https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/volljaehrige-kinder-and-haftung-eltern.html#Vorrangige-Unterhaltslast#vorrangige_unterhaltspflichten
gefunden:
"... Wird das Elternteinkommen zur Bestimmung der Haftungsquote für den Unterhalt eines volljährigen Kindes der Rangstufe 4 (§ -> 1609 Ziff.4 BGB) ermittelt, gelten die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern der Rangstufe 1 (§ -> 1609 Ziff.1 BGB) als -> Abzugsposition und führen somit zur -> Einkommensbereinigung und Verringerung der Haftungsquote (vgl. Gerhardt, in: Hdb. des Fachanwalts Familienrecht, 9. Auflage, 6. Kap. Rn. 210; Abzug des Zahlbetrags des Unterhalts für vorrangige Kinder). ... "
-> Damit dürfte ich doch mein bereinigtes Netto mit Eintritt der Volljährigkeit um den Unterhalt für Kind2 vermindern. Gilt dies eigentlich auch schon vor Vollendung des 18 Lebensjahres von Kind1, da dieses aufgrund seiner Stellung (eigene Wohnung, Student) einem 18-jährigen gleichzustellen ist?
4. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres fällt Kind1 ja auf Rang 4 zurück und damit Rangmäßig hinter den Nachehelichen Unterhalt (Rang 3). Kann ich den Nachehelichen Unterhalt ebenfalls einkommensmindernd geltend machen?
5. Ist der nacheheliche Unterhalt der Kindsmutter bei der Bestimmung ihres bereinigten Einkommens als Einnahme anzurechnen?
6. Ist der an Kind1 geleistete Unterhalt bei mir für den Haftungsanteil für Sonderbedarf ebenfalls bedarfsmindernd anzusetzen? Schließlich vermindert dieser Betrag ja auch mein Einkommen.
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Hallo,
Was zahlt denn die Krankenkasse für die kieferorthopädische Behandlung?
Normalerweise beginnt eine solche Behandlung ja auch früher.
Oder ist es ein "kosmetidches" Problem?
4. Ja, da das Kind nun erst nach dem minderjährigen Kind und der extra kommt.
Und ja, bei der Mutter erhöht dich das Einkommen um den nachehelichen Unterhalt.
Ja, auch der zahlbetrag an das volljährige Kind ist vor dem mehrbedarf abzuziehen.
Aber: wo ist der Beweis dass es mehrbedarf ist? Normalerweise zählt die Krankenkasse die Behandlungskisten, bist auf einen eigenanteil, der aber nach erfolgreichem Abschluss zurückerstattet wird.
Was sollen da also für kosten anfallen?
Sophie
Hallo,
Sonderbedarf und Mehrbedarf gelten auch für volljährige Kinder. Insoweit ändert sich nichts. Aber:
1. Mit Volljährigkeit muss sich das Kind selbst um seinen Unterhalt kümmern und auch die Berechnungsgrundlage ändert sich. Ab Januar 2020 ist der Unterhaltsbedarf eines volljährigem Kindes mit eigenem Hausstand (wohnt nicht mehr bei einem Elternteil) 860 Euro, darauf anzurechnen ist das volle Kindergeld, ggf. auch BAfög. Ob es einen Titel gibt ist dabei unerheblich, da der Anspruch auf Unterhalt nicht vom Titel abhängt. Sprich mit Deinem Kind über den Unterhalt ab Februar 2020, das Kind ist zuständig!
2. Vorrang vor dem volljährigen Kind haben ab Februar 2020 das 2. Kind und Deine Ex.
Da der Unterhalt für Kind 2 und Ex in der Scheidungsfolgenvereinbarung festgelegt ist, gilt diese Vereinbarung weiter.
3. Berechnung (siehe AnnaSophie):
Einkommen von Dir und Ex bestimmen, bei Dir werden KU + nachehelicher Unterhalt abgezogen, bei Ex wird nachehelicher Unterhalt addiert. Danach werden die verbliebene Einkommen bereinigt und jeweils 1300 abgezogen. Hieraus ergibt sich zunächst das für Unterhalt des volljährigen Kindes zur Verfügung stehende Geld. Nachdem der Unterhaltsbedarf des Kindes bestimmt ist wird dieser nach den Haftungsanteilen gequotelt gezahlt. Anschliessend wird Mehrbedarf genauso aufgeteilt aus dem dann noch zur Verfügung stehenden Geld (jeder Elternteil hat einen Selbstbehalt von 1300 Euro und wenn dieser unterschritten wird, dann geht das volljährige Kind dafür leer aus, es gibt keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr.)
4. Kieferorthopädische Behandlung: Die Kosten sind immer ein Streitpunkt. Als erstes solltest Du nicht für den Teil zahlen den die KV erstattet. Das ist insoweit ein Problem, weil man ja in Vorleistung gehen muss und es erst nach erfolgreichem Abschluss erstattet wird. Das Geld geht aber an den Vertragspartner der KV.
Extras müssen mit Dir abgesprochen sein. Bist Du damit einverstanden, dann ist das Sonderbedarf/Mehrbedarf. Wieviel die Extras kosten dürfen hängt dabei natürlich auch von Deinem Einkommen ab.
VG Susi
Ab Januar 2020 werden bei einem volljährigen Kind ,das in den 4. Rang fällt,1400 Euro Selbsbehalt bei jedem Elternteil abgezogen und nicht wie bisher 1300 Euro lg
Danke für die schnellen Antworten