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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Rostock – Stand 01.01.2023

Die Familiensenate des OLG Rostock haben ihre Unterhaltsrechtlichen Leitlinien, Stand 01.01.2023, beschlossen.

Wesentliche Änderungen zu den bis 31.12.2022 geltenden Leitlinien beruhen auf der Anhebung des Mindestunterhalts (Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612 a Abs. 1 BGB vom 03.12.2015; BGBl. I S. 2188, i.d.F. der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom  30.11.2022; BGBl. I S. 2130) und der Anhebung des Kindergeldes ab 01.01.2023 (Art. 6 InflAusG vom 08.12.2022, BGBl. I S. 2230), und betreffen die Bedarfssätze beim  Kindesunterhalt im Anhang I. (Unterhaltstabelle).

Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben (4. Altersstufe der Unterhaltstabelle), werden zum 01.01.2023 erhöht. Sie betragen,  wie bisher, 125 % des (angehobenen) Bedarfs der 2. Altersstufe. Der Bedarf von volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern, die nicht mehr im Haushalt  eines Elternteils leben, wird auf 930,00 EUR angehoben. Die Selbstbehalte werden ebenfalls erhöht.

Im Übrigen bleiben die Leitlinien gegenüber denen, Stand 01.01.2022, im Wesentlichen unverändert.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2023 für jedes Kind 250,00 EUR. Das Kindergeld  ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte, bei volljährigen Kindern voll auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen

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