Hallo zusammen,
ich bin neu hier und erhoffe mir mal nen Ratschlag. Folgender Sachverhalt:
Mein Sohn wird im April 17 Jahre alt. Er hat im Juli 2018 die Mittelschule mit dem Qualifizierten Mittelschulabschluss abgeschlossen. Kontakt besteht jedoch meist nur telefonieren oder schriftlich per WhatsApp usw. Er sagt ständig er will ne Ausbildung machen, jedoch bekommt er einfach den A... nicht hoch. Ich habe ihm schon einige Bewerbungen geschrieben und für ihn auch verschickt. Doch sobald er irgendetwas machen soll, ist es vorbei... Seine Mutter unterstützt ihn leider gar nicht und ich habe und möchte mit ihr auch keinen Kontakt mehr haben. Es besteht eine Beistandschaft durch das JA.
Er macht leider ausser rum Reden auch nicht mehr... Alles zureden bringt nichts. Was kann ich hier machen? Bzw. Wie kann ich hier vorgehen um etwas zu erreichen? Bzw. wielange muss man in so einer Situation den Unterhalt weiter leisten und wie geht man da vor? Ich befürchte eben dass das einzige was etwas bringen könnte um die wach zu rütteln das Einstellen der Zahlungen wäre, was allerdings anhand existierenden Titel auch nicht so einfach ist.
Es besteht ein dynamischer Titel bis zum 18.Lebensjahr begrenzt.
Wenn weitere Infos benötigt werden, einfach melden... Wäre um jeden Ratschlag dankbar. Möchte ja eigentlich nur, daß mein Sohnemann auch was macht und nicht wie die Mutter nur auf Sozialleistungen zurück greift.
Hallo Lifeislife
Erst mal willkommen hier im Forum. Mit dem Unterhalt ist das recht einfach, da das Kind Volljährig und weder einer Ausbildung, noch einer Arbeit nachgeht hat Sie keinen Anspruch auf Unterhalt. Da wie Du schreibst der Titel auf das 18 Lebensjahr befristet war kannst Du den Unterhalt direkt einstellen. Wenn Du den Unterhalt einstellst dürfte das für Deine Tochter sein sich eine Ausbildung zu suchen.
LG der Frosch
Moin und STOP!
Mit dem Unterhalt ist das recht einfach, da das Kind Volljährig und weder einer Ausbildung, noch einer Arbeit nachgeht hat Sie keinen Anspruch auf Unterhalt. Da wie Du schreibst der Titel auf das 18 Lebensjahr befristet war kannst Du den Unterhalt direkt einstellen. Wenn Du den Unterhalt einstellst dürfte das für Deine Tochter sein sich eine Ausbildung zu suchen.
Auf keinen Fall!!!!!
Der liebe Frosch hat hier scheinbar etwas überlesen.
Mein Sohn wird im April 17 Jahre alt.
Da der Sohn unter 18 ist, ist der KU (Kindesunterhalt) weiter zu zahlen.
Bis zum 18ten Lebensjahr, dann werden die Karten neu gemischt und wenn DANN der Sohn nichts macht, kannst du diesen einstellen. Aber, es gibt eine Schulpflicht, und die geht bis zum 18ten Lebensjahr. Wenn der Sohn also keine Ausbildung macht und nciht weiter auf einer allgemeinbildenen Schule ist, dann muss dieser die Berufsschule besuchen. Hier kann er sich weiter qualifizieren, und auch schon in eine Fachrichtung gehen bzw. in diese reinschnuppern.
Aber Schule ist Pflicht und in diese muss die KM ihn zur Not zwingen... wie sie das anstellt, ist ihr Problem.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Das hab ich mir schon gedacht... Aber irgendwie kann ich nicht glauben, dass das JA hier so zusieht... Also bitte versteht mich nicht falsch. Mir geht es hier präventiv darum, meinen Sohnemann iwie auf die richtige Spur zu bringen. Doch als Vater sieht man in diesem Land echt iwie nen Ochsen gleich...
Hallo,
solange das Kind minderjährig ist, besteht die Pflicht Unterhalt zu zahlen.
Wenn Dein Sohn zu Hause sitzt und nichts macht, dann kannst Du den Unterhalt nicht einstellen sondern erst zum 18. Geburtstag.
Sollte allerdings H4-Bezug vorliegen, dann wird sich das JC darum kümmern, dass Dein Sohn etwas macht.
Das JA ist nicht zuständig, es sei dann Du siehst im Verhalten der KM eine Gefährdung Deines Kindes, aber das wird das JA vermutlich nicht so sehen.
VG Susi
Aber irgendwie kann ich nicht glauben, dass das JA hier so zusieht... Also bitte versteht mich nicht falsch. Mir geht es hier präventiv darum, meinen Sohnemann iwie auf die richtige Spur zu bringen.
Es besteht eine Schulpflicht. Dies würde ich dem JA nachweislich aufgeben und über die Untätikeit des Sohnes berichten. Auch eine Meldung beim Schulamt kann förderlich sein.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
@Susi
Ja wir waren auch schon vor Gericht, da eine Vernachlässigung der KM gegenüber Ihrer Kinder geprüft wurde (Meiner ist der Große und unproblematischte Fall). Es gab hier auch schon Anrufe der Kita und der Grundschule beim Ja zwecks der anderen beiden Kinder(nicht meine). Aber da hab ich das erste Mal gelernt, das man hier schon wirklich weit gehen kann ehe einer Mutter was passiert. :/
@Kasper
Ich werde mal prüfen ob ich iwo einen Weg finde, dies iwie anzustoßen.
Hallo Kasper
Danke das Du mich auf meinen Fehler aufmerksam gemacht hast. Das habe ich leider in der Tat überlesen.
LG der Frosch
Hallo zusammen,
Das ist der Stand (vermutlich aus 08/ 2018 - da dürfte der Jung den Abschluß gemacht haben....):
Hallo zusammen,
[...]
Mein Sohn wird im April 17 Jahre alt. Er hat im Juli 2018 die Mittelschule mit dem Qualifizierten Mittelschulabschluss abgeschlossen.
Es besteht ein dynamischer Titel bis zum 18.Lebensjahr begrenzt.
und das hier:
Es besteht eine Schulpflicht. [...]
GrußKasper
Bist Du Dir sicher, dass da noch Schulpflicht besteht?
Ich mir nicht, er hat einen Abschluß und damit dürfte es mit der Schulpflicht gewesen sein.
Jetzt müßte sich der Jung um eine Ausbildung bemühen, oder sich um einen Job kümmern - wie es scheint tut er Beides nicht.
Auch ein "unter 18 - jähriger darf nicht so ohne weiteres sein Dasein mit "Nichtstun" fristen. Eventuell steht Ihm noch eine Übergangsfrist, Bedenkzeit und sonstwas zu
Ich glaube mal gelesen zu haben, dass auch minderjährige zu einer bezahlten Tätigkeit verpflichtet sein können (->Arbeit). In wie weit die Unterhaltspflicht der Eltern davon betroffen ist vermag ich allerdings nicht zu sagen.
Ein Wermutstropfen gibt es: Aktuell noch 4 x Unterhalt vom TO, und dann wird der Sohn (eventuell) munter... Vermutlich auch die KM 😉
An den TO: Auch wenn es sehr rührselig von Dir ist: Für den Sohn Bewerbungen schreiben und abschicken würde ich nicht ...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo,
das OLG Brandenburg hat 2004 folgendes geurteilt: ein minderjähriges Kind, was nicht mehr zur Schule geht und nichts macht hat auch keinen Anspruch auf Unterhalt.
Lies dir das Urteil mal durch, wäre evtl. für dich zutreffend.
Sophie
Hallo zusammen (@Kasper);
auch hier würde ich (m)ein Veto einlegen:
Moin und STOP!
[...]
Bis zum 18ten Lebensjahr, dann werden die Karten neu gemischt und wenn DANN der Sohn nichts macht, kannst du diesen einstellen.
[...]
Gruß
Kasper
Fett: Da der Unterhalt auf das vollendete 18te Lebensjahr befristet ist, kann @LifeIsLife diesen ab dann sofort einstellen (aus der Logik heraus, dass der Sohn keine Schulausbildung mehr macht und demzufolge nicht mehr "priveligiert" ist...
Ich würde für den Monat April noch komplett bezahlen und ab Mai dann einstellen...
Dies ggf. mit einem Zweizeiler ankündigen und mit einer Kopie des Titels untermauern (Brief!).
Dann wäre der Sohn an der Reihe...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Bis auf 4 Bundesländer haben alle eine Schulpflicht (die unabhängig von Abschluß) bis zum 18. Geburtstag geht (genauer: die Schulpflicht endet mit dem Schuljar in dem das Kind 18 wird)
Nach dem Abschluß der allg. bildenden Schule schließt sich daher i.d.R. die Berufsschulpflicht an bzw. die Pflicht berufsvorbereitende Schulen o.ä. zu besuchen, wenn noch minderjährig.
Ausnahmen bilden wohl Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Schleswig-Holstein.
Aus Hessen kenne ich das so, dass in der Abschlußklassen alle minderjährigen Schüler, die keinen Ausbildungsplatz nachweisen können, durch die abgebende Schule beraten und dann die Eltern über die Schule die Kinder dort anmelden. So fällt kein Kind durch das Raster und hat entweder einen Ausbildungsplatz oder muss weiter zur Schule (z.b. Berufsvorbereitend oder 2-jährig, um den höhren Abschluß zu ereichen gepaart mit fachlicher Ausrichtung)
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
@mnw
das stimmt so nicht. Mein Sohn hatte an seinem 17. Geburtstag das Abi in der Tasche und wurde von niemandem aufgefordert irgendwas zu tun.
Welche Schule hätte er auch besuchen sollen nach dem Abi.
Wasserfee
nicht mein Zoo
nicht meine Affen
Vollzeitschulpflicht
Dein Pflichtaufenthalt, also die Vollzeitschulpflicht in der Schule, beträgt aufgrund einer bundesweiten Leitlinie neun, höchstens zehn Jahre. Im Normalfall sind das vier (in Berlin und Brandenburg sechs) Jahre auf der Grundschule und vier bis sechs Jahre auf der weiterführenden Schule (z.B. Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule).
Mit anderen Worten: Du bist in den meisten Ländern neun Jahre ausschließlich mit deiner Schulausbildung beschäftigt. In Nordrhein-Westfalen, Berlin, Brandenburg und Bremen sind es sogar zehn Jahre. In den übrigen Ländern kann in der Regel die 10. Klasse der Haupt- und Förderschule freiwillig besucht werden. Die Dauer der Vollzeitschulpflicht kann in einigen Ländern vekürzt werden, wenn der Schüler ein oder mehrere Schuljahre übersprungen hat.
Berufsschulpflicht
Wer denkt, dass nach Ende der Vollzeitschulpflicht Schluss ist, hat sich leider zu früh gefreut. Denn die staatlich verordnete Büffelzeit ist noch nicht beendet. Nun bist du nämlich noch teilzeit- oder berufsschulpflichtig. Das heißt, dass Jugendliche, die nach neun (oder in einigen Bundesländern zehn) Schuljahren nicht mehr in eine Vollzeitschule gehen, die Berufsschule besuchen müssen. Die Berufsschulpflicht dauert in der Regel drei Jahre. Zumindest bis zum Ende der Ausbildung gehst du neben der Ausbildung in deinem Betrieb noch in eine Berufsschule.
Kann die Berufsschulpflicht auch auf andere Weise erfüllt werden?
Natürlich muss nicht jeder zwingend eine Berufsschule besuchen. Je nachdem welchen Ausbildungsweg du für dich wählst, kannst du die grundsätzlich bestehende Berufsschulpflicht auch auf verschiedene andere Arten erfüllen:
Du kannst eine allgemeinbildende (z.B. Gymnasium) oder berufsbildende Vollzeitschule oder Hochschule besuchen. Wenn du danach jedoch eine Berufsausbildung beginnst, lebt in der Regel die Berufsschulpflicht wieder auf.
Wenn du eine Ausbildung für einen Beruf im öffentlichen Dienst machst, erfüllt dies ebenfalls deine Berufsschulpflicht.
Quelle: D.A.S.
@mnw
das stimmt so nicht. Mein Sohn hatte an seinem 17. Geburtstag das Abi in der Tasche und wurde von niemandem aufgefordert irgendwas zu tun.
Welche Schule hätte er auch besuchen sollen nach dem Abi.Wasserfee
stimmt. Abi bildet da die Ausnahme, da es da ja nicht weitergeht und auch die Mindestanforderung der 10 Schuljahre erfüllt ist 😉
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
.... was bedeutet das nun für den TO und dessen Sohn bzw. Problem?
Aus meiner Sicht:
es ist davon auszugehen, das der Sohn seiner "Schulpflicht" (Grundschule/ Hauptschule/ Realschule o.ä.) nachgekommen ist, da er im Besitz eines sogenannten Qualifizierten Mittelschulabschlusses ist...
Bis Vollendung des 18 Lebensjahres existiert ein Titel, weiterhin ist er bis dahin priveligiert.
Unabhängig von der (Schul-)Pflicht, eine Ausbildung zu machen, wäre der Sohn in der Sache (und beiden Eltern) nachweispflichtig, damit Unterhaltsansprüche aufleben und geltend gemacht werden können.
Falls er im Nachgang beabsichtigt die Schule weiter zu besuchen in Richtung ABI würden auch wieder priveligierte Ansprüche aufleben so meine Auffassung...
Ab 18 kann sich der KV - zunächst- entspannt (und ohne Unterhaltspflichten) zurücklehnen
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Ganz schön was los hier jetzt! 🙂
Sorry dass ich jetzt erst schreib, jedoch muss ja zumindest einer arbeiten um den Unterhalt zu finanzieren! *Ironie Ende* 😀
@ Kakadu59
Ich befürchte fast das es darauf hinauslaufen wird, daß ich den Unterhalt noch bis zum 18ten Geburtstag meines Sohnes weiterzahlen muss. Denn ohne Rechtsbeistand in Form eines Anwalts kommt man da eh nicht recht weit. Und ob sich das für dieses gute Jahr noch lohnt ist natürlich so eine Frage für sich, da ja für den Anwalt usw. auch Kosten anfallen würden.
Jetz schreibe ich natürlich keine Bewerbungen mehr und verschicke demnach eben auch keine mehr... Das war vor ca. nen halben Jahr, als er mir ja noch "Glaubhaft" versicherte das er unbedingt nen Ausbildungsplatz möchte und das es ihm Leid tut das er nicht auf mich gehört hat, als ich Mitte der 9ten Klasse zu ihm sagte, dass er sich Bewerben soll... Doch mittlerweile hätte er gern ne Arbeit in der er viel Geld verdient und nichts dafür tun braucht... Und schuld das er keine Ausbildung hat ist natürlich jeder ausser er selbst...
@AnnaSophie
Danke für den Link... Also es sieht so aus als würde man evtl. mit viel Glück und Rechtsbeistand da hin kommen, das der Unterhalt eingestellt werden kann. Jedoch ist das immer eine Frage der Dauer bis es soweit kommt und was man im Gegenzug dafür ausgeben muss...
Allgemeines Luftmachen:
Also wenn man sich das alles mal so anschaut, ist das alles so undurchsichtig und durch den Titel so ungerecht gedeckelt das man direkt im Dreieck kotzen (entschuldigt den Ausdruck) könnte. Der Titel sorgt in allen Belangen dafür das man mal unwillkürlich von Gesetzes wegen ungerecht behandelt werden darf. War ja das gleiche als in der vorletzten Änderung der Düsseldorfer Tabelle die Geldwerte zu den Prozenten zum eigentlich positiven angepasst wurden. Hat man allerdings einen Prozentsatz drin stehen, zählen mittlerweile tausende zu viel, da es mit dem Berechnungsbetrag nicht mehr zur Tabelle passt. Und dies einzuklagen ist nahezu unmöglich, da Gerichte erst ab einer Minderung um 10 Prozent wirklich aktiv werden... Dann in diesem Fall, das Kind kann einfach mal nichts machen und wenn man dann ne Lektion austeilen will, kann durch den Titel einfach gepfändet werden... Entschuldigt den langen Text... Aber iwo muss Man(n) sich ja mal Luft machen...
OLG Frankfurt am Main, 15.07.2015 - 5 UF 50/15
Orientierungssatz:
1. Auch bei Minderjährigen sind fiktive Einkünfte zu berücksichtigen, soweit eine gesetzliche Schulpflicht nicht mehr besteht und unter Berücksichtigung des Jugendarbeitsschutzes eine Erwerbsstätigkeit des Minderjährigen zur Deckung des eigenen Bedarfs erwartet werden kann.
2. Da an die Erfüllung der Schulpflicht u.a. Ordnungswidrigkeiten geknüpft sind, kann in unterhaltsrechtlicher Hinsicht keine Obliegenheit für den Minderjährigen bestehen, trotz Fernbleibens vom Schulunterricht einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7437973
Unter Bezugnahme auf die obige Entscheidung kann man den Beistand massiv (aber seriös) auf die Erwerbsobliegenheit minderjähriger Kinder hinweisen und einen sofortigen Vollstreckungsverzicht fordern. Für den Fall der Verweigerung droht man anwaltliche und gerichtliche Schritte an. Bei guter Vorbereitung und erfolgreichem Ausgang werden die Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Kind auferlegt (§ 243 FamFG). Und das Kind kann anschließend versuchen, vom Jugendamt Schadensersatz zu fordern, falls dem Beistand eine "Mitschuld" am gerichtlichen Ausgang des Verfahrens nachgewiesen werden kann. *grins*
Hallo LifeIsLife,
Entschuldigt den langen Text... Aber iwo muss Man(n) sich ja mal Luft machen...
In dem langen Text fehlt aber, glaube ich, noch die Information, über welches Bundesland wir denn tatsächlich reden, und ob somit dein Filius nun konkret noch der (Berufs-)Schulpflicht unterliegt oder eben nicht.
Davon hängt dann nämlich ab, ob du die Karte spielst, ihn z.B. mit Hilfe des Schulamtes an einer Berufsschule unterzubringen (bzw. mangels Ausbildungsplatz in einem Berufsvorbereitungsjahr o.ä.) - oder mittels fiktiver Einkünfte und infolgedessen einer baldigen Minderung/Streichung deiner Unterhaltzahlungen dafür sorgst, dass der Herr Sohn seinen Hintern bereits vor seiner Volljährigkeit in Bewegung bringen muss.
Oder, falls dir das alles zu viel wird und du einfach deine Ruhe haben möchtest: Du könntest auch in den sauren Apfel beißen und den Unterhalt noch bis zu seinem 18. Geburtstag weiterzahlen - da bei dir der Titel immerhin begrenzt ist bis zum 18. Lebensjahr (auch das ist leider keine Selbstverständlichkeit), kannst du ihn dann punktgenau zu diesem Zeitpunkt mit Schmackes an die Wand laufen lassen: Zumindest bei manchen Leuten hat so ein harter Aufprall in der Wirklichkeit eine durchaus heilsame Wirkung ...
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo zusammen. Sorry ich war auf Dienstreise unterwegs. Wir sprechen, bzw. kommen aus Bayern.
@Malachit
Ja, ich denke iwie das es das Jahr fast nicht wert ist hier einen mords Stress anzufangen... Vorallem, weil ja der Ausgang ungewiss ist. Das mit der Titelbegrenzung hab ich mir damals schon irgendwo aus dem Internet rausgelesen und dies aufnehmen lassen. Was ja wirklich mehr als ein Bonus ist. Denke ich werde es mit dem sauren Apfel probieren und dann mit einem lachenden und einem weinenden Auge den Sohnemann an der Realität Abprallen lassen. Wie du schon sagst, bei manchen könnte so ein Schlag ja was bewirken.