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Rückzahlung Betreuungsunterhalt

 
(@rebecka)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

mich beschäftig da eine Frage.

Ich weiß das ein Kindesvater Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt an die Kindesmutter bezahlen muss.
Was ist wenn ein Kindesvater den Kindesunterhalt leisten kann, aber nicht den Betreuungsunterhalt, da er dann unter die 1000€ Grenze  (Selbstbehalt) rutschen würde?

Also beim Kindesunterhalt weiß ich, dass der Vater es auf jeden Fall zurückzahlen muss an das Jugendamt. Aber was ist wenn die Kindesmutter Elterngeld/Kindesunterhalt/Kindergeld bekommt und ergänzend ALG2 beantragen muss?

Verschulde ich dann den Kindesvater damit, also muss er die Leistung die ich von der Arge bekomme denen wieder erstatten?

Und wenn er das Geld erstatten muss, muss er dann rückwirkend oder erst ab Erhalt des Schreibens von der Arge?

Hoffe ihr könnt mir helfen!

Gruß

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.03.2010 19:48
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Rebecka
Herzlich Willkommen

Gibt es einen konkreten Anlass für Deine Frage? Bei ALG2-Bezug kenne ich es nicht, dass Schulden auflaufen. Das heisst nicht, dass ich die Möglichkeit dazu ausschliesse. Allerdings müsste m.E. hier für ein Titel oder eine ähnliche Verpflichtungserklärung vorliegen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.03.2010 20:03
(@rebecka)
Schon was gesagt Registriert

Hi, danke fürs schnelle antworten!!!

Schau mal das ist so. Ich bekomme in 2 Wochen ein Baby. Bin mit dem Kindesvater zusammen, wohnen aber wegen seiner Arbeit getrennt.

Nun werde ich Elterngeld/KU/Kindergeld bekommen. Das Geld wird aber nicht ganz reichen, da ich in den letzten Monaten weniger verdient hab und dadurch auch weniger Elterngeld bekomme.

Nun, der Vater wollte das Kind eigentlich nicht, nun freut er sich wahnsinnig was mich total glücklich macht und er möchte auch dafür aufkommen.

Er verdient um die 1300€ netto, was heißt, dass er nur den KU und etwas/kein BU bezahlen kann. Wenn ich nun von der Arge für 1 Jahr (möchte danach gleich wieder arbeiten) ergänzend eine Leistung beantrage, kann es dann sein, dass er diese Leistungen die ich bekomme irgendwann zurück zahlen muss? Wenn ja bringt es mir ja nichts. Ich arbeite seit ich 14 bin und habe wirkich jeden Job angenommen und noch nie Leistungen vom Amt erhalten, deswegen habe ich auch kein schlechtes Gewissen etwas Zuschuss zu beantragen. Habe in vielen Foren gelesen, dass die Väter manchmal sogar ein halbes Jahr später erst von der Arge angeschrieben worden sind betreffs Rückzahlung.

Würde auch nun auf 400€ Basis arbeiten gehen, aber das wird ja mit dem Elterngeld verrechnet + Monatskarte die mich um die 100€ fast kostet verdiene ich ja dann kaum was.

Weiß nun nicht was ich machen soll, will ja nicht dass er sich verschuldet bzw. sehe ich das dann auch als meine Schulden.

Vllt. weiß jemand ne Lösung? Mir ist bis jetzt nur schwarz Arbeit eingefallen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.03.2010 22:20
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Es treten verschiedene Problemfelder hier auf. Zuerst das Kind.
Welchen Bedarf das Kind laut Arge hat musst Du vor Ort klären, da es regionale Unterschiede gibt. Daher ist es schwierig einzuschätzen, ob sein Bedarf lt. Arge gedeckt ist. Ist dies nicht der Fall so bildet ihr eine Bedarfsgemeinschaft. Da wird dann Dein Anteil am KG (abzgl. 30€ Versicherungspauschale) als EK der Bedarfsgemeinschaft betrachtet. Deshalb absolut scharf rechnen. EK des Kindes sind: KU + volles KG + Wohngeld (wenn berechtigt). Unbedingt nachschauen, ob das Kind wohngeldberechtigt ist. Sollte der Bedarf des Kindes gedeckt sein, fällt es aus der Bedarfsgemeinschaft heraus - sein EK und damit Dein hälftige KG darf nicht als EK der Bedarfsgemeinschaft herangezogen werden.
Der KU beträgt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit 225€ für das Kind, KG sind 184€. Macht zusammen schon mal 409€.

Beim Elterngeld kenne ich mich nicht wirklich aus, der Sockelbetrag von 300€ dürfte aber bei der Verrechnung m.M.n. nicht angetastet werden.

Beim EK des KV ist dieses erst einmal zu bereinigen - also berufsbedingte Aufwendungen, priv. Altersvorsorge (darunter fallen viele LV's) abziehen. Ist der KU sichergestellt gibt es schonmal deutlich weniger Probleme. Kommt es zu Deinem BU-Anspruch ist zusätzlich der gezahlte KU von seinem verbleibenden Netto abzuziehen. Grob überschlagen liegt er dann wohl um die 1000€, welche auch seinen SB darstellen. Hat er etwas mehr, wird dies von der Arge dann als BU-Leistung gefordert. Dürfte also in eurem Fall nicht viel ausmachen.

Wenn Du mit einem unter 3 Jahre altem Kind einen ALG2-Antrag stellst, gehen Deine UH-Ansprüche lt. BGB gemäß §33 SGB II an die Arge über. Das bedeutet, dass sich der KV darauf einstellen muß, Auskunft an die Arge zu geben. Wenn es soweit ist nochmal hier dann konkret nachfragen. Oftmals wird hier viel zu viel abgefragt und dabei "vergessen", dass der KV nur sehr wenigen Bestandteilen des SGB II unterliegt. Maßgeblich bleibt das BGB.

Da ALG2 keinen Vorschuss, sondern eine Ersatzleistung darstellt kann m.E. ohne rechtsgültigen Titel (von ihm unterschrieben oder ausgeurteilt vom Gericht) keine Regressforderung durchsetzbar sein. Wenn es soweit ist einfach wieder melden hier. So in den blauen Dunst hinein kann unendlich viel sprkuliert werden. Das ist nicht gut - für eure Nerven und Lebnsqualität. Wartet es ab, dann wird geschaut. Erst wenn er dann Post von der Arge bekommt ist es fruchtbar über "Gegenmaßnahmen" zu reden.

Gruss oldie

Edit: SGB-Angabe korrigiert

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2010 00:07
(@rebecka)
Schon was gesagt Registriert

Danke oldi,

du hast mir sehr geholfen! 🙂
Kann nun wieder etwas entspannen.
Dann lass ich es mal auf mich zukommen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.03.2010 00:12