Guten Tag zusammen,
ich werde gerade aufgefordert Rückständigen Unterhalt nachzuzahlen.
Die mir gesetzte Frist lautet über 2 Wochen.
Es handelt sich um eine Forderung i.H.v. ca. 1000 Euro und ich habe das
Geld leider nicht.
Ein Teil ( ca. 900 Euro ) ist älter als ein Jahr.
Ist er nach o.g. Urteil generell verwirkt?
Das Kind ist 18 und es besteht ein Titel, die Forderungen sind allerdings noch
aus der Zeit wo das Kind minderjährig war.
Was kann ich tun?
Vielen Dank im voraus und noch einen schönen Tag.
Moin
Könntest Du den Beschluss verlinken und zudem angeben, von welchem Gericht er zu welchem Datum verfasst wurde?
Der jetzt 18-Jährige war bis zu seiner Volljährigkeit daran gehindert, seine Unterhaltsansprüche selber geltend zu machen (Hemmung der Fristen). Jetzt, mit 18 Jahren, fordert er innerhalb der 1-Jahresfrist für mögliche Verwirkung diese Rückstände. Er fordert also vermutlich zeitnah und innerhalb der Fristen für Verjährung und Verwirkung. Ein Gericht wird sehr wahrscheinlich für die über ein Jahr zurückliegenden UH-Ansprüche eine Angemessenheitsbetrachtung machen. Die Verwirkung ist nämlich hier sehr vom Richter und des Umstandes abghängig.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo und Entschuldigung,
hier das Urteil:
OLG Jena, Beschluss vom 17.01.2012, Az: 2 UF 385/11
http://www.thueringen.de/de/olg/pressemitteilungen/data/62935/content.html
Das Kind ist nun seit 13 Monaten volljährig und die Rückstände 14 Monate alt.
gruss timtam
Moin
Deine Informationen sind immer noch dürftig. Hat das vollj. Kind in den letzten 13 Monaten Dich nie aufgefordert, den zurückliegenden UH zu begleichen?
Ein vielleicht passenderes Urteil zu diesem Thema eines OLG's findest Du hier: http://www.jusmeum.de/urteil/olg_frankfurt/19547eb5c71fbf680d9de3e9136d3f48b1394eb0d2a66580026e0f0ce3f0f1e a">Urteil des OLG Frankfurt AZ 5 WF 233/05 vom 31.08.2006
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
