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Pressemitteilung Düsseldorfer Tabelle 2018

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(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Pressemitteilung

Die wichtigsten Änderungen:

ie Tabelle beginnt daher ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900,00 Euro“ statt bisher „bis 1.500,00 Euro“ und endet mit „bis 5.500,00 Euro“ statt bisher „bis 5.100,00 Euro“. Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180,00 Euro auf 1.300,00 Euro angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 Euro.

Der notwendige SB bleibt bei 880€ bzw 1080€.  Was das kombiniert mit der Erweiterung der 1. Stufe auf bis 1.900€ bedeutet, braucht man sicher nicht extra erwähnen :-(. Dadurch können nun noch mehr Zahlende auf den SB von 1080 € gedrückt werden. Da hilft es auch nicht, wenn in der 2. Stufe 1300 als SB gelten

Düsseldorfer Tabelle 2018

Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 Euro statt bisher 342 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 Euro statt bisher 460 Euro.

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro.


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.11.2017 15:43
(@frank1)
Schon was gesagt Registriert

hallo ihr lieben,

Heißt das wenn ich bis heute in der zweiten Einkommensgruppe 1500-1900€
für mein Kind 10 Jahre alt 317€ bezahle,  jetzt in die erste Einkommensgruppe rutsche und mein Zahlbetrag nur noch 302€ beträgt?

Danke für eure Antwort

Stefan


AntwortZitat
Geschrieben : 06.11.2017 18:00
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also so, wie ich die lese, müsste doch jeder eine Stufe weniger bezahlen. Frage ist, was ist mit bestehenden Titeln, wenn die "Stufe 6, derzeit xxx Euro" lauten?

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 06.11.2017 18:48
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ LBM:

Im Grunde ja. Allerdings ist dann in Stufe 1 durch den geringern SB eben auch mehr Verteilmasse für den Mehr-/Sonderbedarf drin.

Und wie das mit den bestehenden Titeln ist, ist sicher eine spannende Frage. Da steht ja immer eine Einkommensstufe und Altersstufe drin. Ich gehe derzeit aber davon aus, dass die alten Titel bestehen bleiben und damit auch eine nicht mehr gültige Eingrupprieung und das dann evtl. auf Abänderung geklagt werden müsste


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.11.2017 18:53
(@azael)
Schon was gesagt Registriert

Gott sei Dank habe ich keinen dynamischen Titel, darin wäre nämlich lt. Textvorschlag vom JA nur die Prozentzahl genannt, nicht die Stufe. Was ja, wenn ich richtig gehe, bedeutet hätte, daß ich ab 2018 eine Stufe zu hoch zu zahlen gehabt hätte, entsprechend des Einkommens. So sinke ich tatsächlich um eine Stufe. Irgendwie verrückt! Die Formulierung eines dynamischen Titels lag mir immer schwer im Magen und ich konnte mich damit nie so recht anfreunden. Zum Glück hat die KM die Beistandschaft schlußendlich beendet.


AntwortZitat
Geschrieben : 07.11.2017 01:11
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Was ja, wenn ich richtig gehe, bedeutet hätte, daß ich ab 2018 eine Stufe zu hoch zu zahlen gehabt hätte, entsprechend des Einkommens. So sinke ich tatsächlich um eine Stufe. Irgendwie verrückt! Die Formulierung eines dynamischen Titels lag mir immer schwer im Magen und ich konnte mich damit nie so recht anfreunden. Zum Glück hat die KM die Beistandschaft schlußendlich beendet.

Nunja, es gibt unter E in der Düsseldorfer Tabelle noch folgende Regelung:

E. Übergangsregelung
Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz
des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich.
An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt
(Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine
Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Prozentsatz wird auf der Grundlage der zum
01.01.2008 bestehenden Verhältnisse einmalig berechnet und bleibt auch bei späterem Wechsel in eine andere
Altersstufe unverändert (BGH Urteil vom 18.04.12 – XII ZR 66/10 – FamRZ 2012, 1048). Der Bedarf ergibt sich
aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf
volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige
Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.
Wegen der sich nach § 36 Nr. 3 EGZPO ergebenden vier Fallgestaltungen wird auf die Beispielsberechnungen
der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2017 verwiesen

Ziemlich kompliziert beschrieben. Heißt das nun, dass der Prozentsatz sich ändert ? ? ?
Alles andere wäre ja in der Tat irrsinnig. Sonst müsste man gegen den Titel klagen und eine Neuberechnung sowie Einstufung fordern.

Grüße
Sputnik


AntwortZitat
Geschrieben : 07.11.2017 13:18
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Sputnik

Nein. Der § 36 Nr. 3 EGZPO bezieht sich nicht auf eine Änderung der DT, sondern wurde wegen einer neuen Gesetzslage (21.12.2007) zum Unterhaltsrecht erlassen.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.11.2017 14:17
(@inselreif)
Moderator

Das Schlüsselwort darin heisst

als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages

und der wurde damals abgeschafft und gegen den Mindestunterhalt ersetzt.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 07.11.2017 14:37
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Das Schlüsselwort darin heisstund der wurde damals abgeschafft und gegen den Mindestunterhalt ersetzt.

Gruss von der Insel

...heißt, wer letzten Monat seine Einkünfte offen gelegt hat und einen Titel unterschreibt, wird mit einem Einkommen von beispielsweise 2000,-€ netto (bereinigt) in die Einkommensstufe 3 mit 110% eingestuft, derjenige der nach dem 01.01.2018 einen Titel unterzeichnet wird nach dem gleichen Einkommen in die Stufe 2 bei 105% zugeordnet und zahlt unter gleichen substanziellen Bedingungen weniger Unterhalt?


AntwortZitat
Geschrieben : 07.11.2017 15:13
(@speciald)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo und danke für den Hinweis.

Mal eine generelle Frage an dieser Stelle.
Wie sieht es eigentlich aus, wenn das Kind in eine neue Altersstufe kommt, muss man unaufgefordert den neuen Unterhalt zahlen oder muss der Empfänger dieses einfordern  :question:

LG D


"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)

AntwortZitat
Geschrieben : 07.11.2017 16:05




(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das kommt darauf an was im Titel oder Urteil steht.

In JA-Titeln ist oft schon reingeschrieben, dass ab dem xx.xx.xxxx der gültige Betrag der Alterstufe 2 und ab xx.xx.xxxx der Altersstufe 3 zu zahlen ist


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.11.2017 16:27
(@speciald)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Das kommt darauf an was im Titel oder Urteil steht.

Wenn also nichts darüber im Beschluss/Titel steht, muss man auch nichst unternehmen, richtig?


"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)

AntwortZitat
Geschrieben : 07.11.2017 16:36
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

dass hängt davon ab ob der Unterhalt dynamisch, also als Prozentsatz festgelegt ist oder nicht.
Ist der Unterhalt dynamisch tituliert/im Beschluss festgelegt, dann muss auch angepasst werden, da sich der Prozentsatz immer auf die ebtsprechende Altersstufe besitzt.

Ich würde hier nicht tricksen, auch wenn es weh tut.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 07.11.2017 16:52
(@speciald)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Alles klar. Danke!

Wenn also keine Dynamik eingebaut wurde und es keine festgelegten Zeiten - wie von midnightwish erwähnt - gibt, dann muss der/die Unterhaltspflichtige nichts unternehmen.
Demnach gibt es kein Gesetz, welches eine Anpassung obligatorisch macht.

Prima  🙂


"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)

AntwortZitat
Geschrieben : 07.11.2017 16:59
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

...heißt, wer letzten Monat seine Einkünfte offen gelegt hat und einen Titel unterschreibt, wird mit einem Einkommen von beispielsweise 2000,-€ netto (bereinigt) in die Einkommensstufe 3 mit 110% eingestuft, derjenige der nach dem 01.01.2018 einen Titel unterzeichnet wird nach dem gleichen Einkommen in die Stufe 2 bei 105% zugeordnet und zahlt unter gleichen substanziellen Bedingungen weniger Unterhalt?

Diejenigen, die jetzt (aufgrund DT 2017) erstmals 105% titulieren "müssen", lassen in die Urkunde aufnehmen (Kurzform): "bis 12/2017 = 105%, ab 1/2018 = 100% des jeweiligen Mindestunterhalts usw usf"  😉


AntwortZitat
Geschrieben : 07.11.2017 17:29
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Diejenigen, die jetzt (aufgrund DT 2017) erstmals 105% titulieren "müssen", lassen in die Urkunde aufnehmen (Kurzform): "bis 12/2017 = 105%, ab 1/2018 = 100% des jeweiligen Mindestunterhalts usw usf"  😉

Das beantwortet leider nicht den Kern meiner Frage!
Und was ist mit denen die schon unterzeichnet haben???


AntwortZitat
Geschrieben : 07.11.2017 17:36
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Wenn also keine Dynamik eingebaut wurde und es keine festgelegten Zeiten - wie von midnightwish erwähnt - gibt, dann muss der/die Unterhaltspflichtige nichts unternehmen.

Steht im Titel nicht drin "...der jeweiligen Altersstufe..." oder so ähnlich?
Wenn doch, siehe § 1612a BGB

Die 4. Altersstufe (ab 18) wird jedoch nicht davon erfasst.


AntwortZitat
Geschrieben : 07.11.2017 17:37
(@surfuser)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

also mich würde gerade auch brennend die Frage von Sputnik interessieren!

Was ist mit denen die schon längst ein Dynamischen Titel unterzeichnet haben???

Gruß Surfuser


AntwortZitat
Geschrieben : 07.11.2017 17:44
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Und was ist mit denen die schon unterzeichnet haben???

Tja, die haben wohl Pech gehabt. Ihre Abänderungshoffnungen werden vermutlich an der Wesentlichkeitsschwelle von 10% scheitern und sie müssen dann so lange zuviel Unterhalt zahlen, bis sie durch Einkommenssteigerungen/Inflation in die entsprechende Einkommensstufe rutschen. Oder aber die deutschen Gerichte haben ein Einsehen, wovon ich persönlich nicht ausgehe.


AntwortZitat
Geschrieben : 07.11.2017 17:45
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo zusammen...
in Anlehnung an die vorangestellten Fragen und Antworten...
Ich habe hier einen dynamischen Titel, unbefristet aus 2008 und mit 120% beziffert...
Zwischenzeitlich sind daraus - auf Grund meiner Einkommensentwicklung und einiger Unterhaltsüberprüfungen - 135%  geworden.
Der Titel selbst wurde nie angepaßt (da nie gefordert).
Wie ändert sich hier die Zahlungssituation (für mich) in Hinblick auf den bevorstehenden 18. Geb. des Kindes (Jan.2018) - mal unabhängig von der Zahlungspflicht der KM?


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 07.11.2017 19:19




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