Hallo an alle,
vor einiger Zeit habe ich, nach dem Wechsel der Lohnsteuerklassen (von 3 auf 1) eine Abänderung meines Vergleiches bezüglich KU beantragt.
Dieser wurde abgelehnt und ich habe dann einen PKH Antrag an das OLG Rostock gereicht bezüglich Anfechtung.
Heute kam dieser zurück mit der Ablehnung.
Folgende Gründe wurden zur Entscheidung mitgeteilt:
a. ) der Kläger zahlt bereits jetzt nicht gesetzlichen Mindestunterhalt.
b. Nach Abzug der titulierten Unterhaltsbeträge verbleibt ein Betrag von 764,44€.
Dieser Betrag liegt zwar unter dem aktuellen notwendigen SB als untersterste Grenze der Inanspruchnahme einens erwerbstätigen Elternteils von 900€ pro Monat.
Jedoch kommt wegen der Kostenersparnis bei gemeinschaftlicher Haushaltsführung mit einem Dritten eine Kürzung des SB in Betracht (RL 21.7).
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht nur auf die Wohnkosten an.
Nach alledem sind berechtigte Gründe für die Abänderung des Prozessvergleichs vom XX.XX.2005 nicht ersichtlich....
Grundsätzliche Bedeutung hat der vorliegende Rechtsstreit nicht; auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung kein Urteil des Berufungsgerichtes.
Für den Fall einer unbedingt verfolgten Berufung beabsichtigt der Senat daher , dass Rechtsmittel mit Beschluss nach §522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Insoweit wird hiermit - vorsorgloch - Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 3 Wochen erteilt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.....
Tja...habt Ihr jetzt eine Idee???
Es kann doch nicht sein, dass der SB frei nach Schnauze gekürzt wird....
Wozu gehe ich denn überhaupt noch arbeiten...Mein Dispo steigt jeden Monat an und ich bin arm trotz Arbeit....
Ich weiß jetzt bald nicht mehr weiter.....und schmeiß alles hin.
Mfg
papi74
Der Morgen ist immer klüger als der Abend.
Moin,
sach ma, bist du anwaltlich vertreten? Bist du sicher, dass dein RA nicht Taxifahrer ist und seine RA-Tätigkeit sich irgendwie erschlichen hat?
die Strategie muss zwei Punkte umfassen:
1. Absenkung des SB
Die Absenkung des SB ist nicht zulässig. Es kann nicht sein, dass du durch Unterhaltszahlungen zum Sozialfall wirst (>hier<). Ferner obliegt alleine dir die Disposition deines SB (>hier<, >hier< und >hier<). Auch spannend das Argument des BVerfG (>hier<)
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Besonderheiten des Einzelfalls bezüglich seiner Leistungsfähigkeit waren nicht geeignet, im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren zu Lasten des Beschwerdeführers entschieden zu werden, zumal eine fehlerhafte Zurechnung fiktiven Einkommens zugleich auch eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG auf Schutz vor einer unverhältnismäßigen Belastung durch die Unterhaltsverpflichtung darstellt.
2. Einkommensfiktion
Wenn die Keule "Absenkung SB" vom Tisch ist, wird das Gericht schlauerweise (und vom BVerfG grds. abgesegnet) dir ein fiktives Einkommen zuschreiben. Das ist nix anderes als die Absenkung des SB, aber ist es eben nicht direkt sondern indirekt. Dem kannst du ausschließlich begegnen, wenn du Bewerbungen vorlegen kannst, das durchschnittliche Einkommen in deiner Region und deiner Branche ermittelst.
Sollte deine Stellungnahme nicht zu einer anderen Bewertung führen, so ist der Weg zum BGH frei.
Du hast einiges an Hausaufgaben zu erledigen und dies schnellstens. Dein RA schein ja 'ne Flachpfeife zu sein, der alles schluckfertig serviert haben will.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo Deep Tought,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Das mein RA nicht der "bissfeste" zu seien scheint habe ich ja auch schon begriffen.
Das Problem ist, dass ich es mir schlichtweg finanziell nicht leisten kann den RA zu wechseln.
Des Weiteren scheint es ein Problem mit meinem "Streitort" zu geben...das zuständige OLG Rostock interessiert anscheinend nicht, was andere OLG's ausgeurteilt haben (insbesondere SB= Warenkorb)..
Mfg
papi74
Der Morgen ist immer klüger als der Abend.
Moin nochmal,
bzgl. des SB ist das BGH der selben Meinung wie das OLG Frankfurt.
Du kannst dich wehren oder es sein lassen. Wenn letzteres dann jammere nicht.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Auch von mir nochmals Hallo Deep Thought,
ich sitze gerade dabei und bastel mir die Punkte für den RA zusammen.
Du kannst dich wehren oder es sein lassen. Wenn letzteres dann jammere nicht.
Ich versuche mich zu erwehren...
Danke für die aufbauenden Worte 😉
Mfg
papi74
Der Morgen ist immer klüger als der Abend.
