Benachrichtigungen
Alles löschen
03.01.2013
Großeltern können ihren Enkeln im Wege der Ersatzhaftung gemäß § 1607 Abs. 1 BGB Unterhalt schulden. Die Ersatzhaftung ist nicht bereits dann begründet, wenn der grundsätzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig ist. Erforderlich ist auch, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Das hat der 6. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.10.2012 entschieden und den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Paderborn bestätigt.
Geschrieben : 08.01.2013 16:56