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Neuer Unterhaltskrimi - Volljährigkeit, Bafög, vier Kinder

 
(@federwolke)
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Hallo liebes Forum.
so lang war ich nicht da - es fühlt sich fast ein bisschen an wie nach Hause kommen. 🙂

Kurz zu mir:
Ich bin die Partnerin eines Papas von zwei Mädels (mittlerweile 19 und 15), inzwischen haben wir auch zwei gemeinsame Kinder (6 Jahre und 8 Monate). Die älteste Tochter wohnt seit knapp 5 Jahren bei uns und macht gerade ihr Abitur, die 15-Jährige lebt bei ihrer Mutter.

Ich bräuchte mal wieder - nachdem echt lange Ruhe war - eure fachkundige Meinung zum Thema Unterhalt.

Aktuell haben sich mein Freund und seine Ex so geeinigt, dass jeder für „sein“ Kind aufkommt und gegenseitig keine Zahlungen erfolgen.

Im Oktober plant die Große auszuziehen und ein Studium zu beginnen.
Mein Partner ist da noch recht unbedarft, ich vermute aber, dass damit neue Geldgespräche starten.

Anhand des Einkommens beider Eltern steht der Großen Bafög zu, denke ich; er hat netto gut 2k, die Ex vermutlich auch soviel.

Sofern das Bafög bewilligt wird, wird sicherlich seine Ex Unterhalt für die bei ihr lebende 15-Jährige verlangen. Wie genau verhält sich der Unterhaltsanspruch mit der Großen im Hintergrund (spielt sie überhaupt noch eine Rolle?) und unseren zwei Jüngsten dazu? Im Netz hab ich da so viele Widersprüchlichkeiten entdeckt, dass ich doch lieber hier nachfrage. Das Thema Bafög ist zudem auch für mich noch völliges Neuland..

Liebe Grüße in die Nacht hinein.
Federwolke

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.01.2021 02:21
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

im Unterhaltsrecht gibt es eine Rangfolge. Danach stehen minderjährige Kinder und ihnen gleichgestellte volljährige Kinder (man nennt das priviligiert) im 1. Rang und volljährige Kinder, die nicht mehr privilegiert sind, im 4. Rang.

Wenn die älteste Tochter volljährig ist und die allgemeinbildende Schule beendet hat, dann ist sie nicht mehr privilegiert. Damit erhalten die minderjährigen Kinder vorrangig Unterhalt.

Der Unterhaltsanspruch der ältesten Tochter davon ab, ob sie noch bei einem Elternteil wohnt, dann wird das addierte Einkommen der Eltern zu Grunde gelegt, oder wenn sie einen eigenen Hausstand hat (WG-Zimmer reicht), dann hat sie pauschal einen Anspruch von 860 Euro minus volles KG (219 Euro) minus BAfög = Unterhaltsbedarf, der gequotelt nach Einkommen der Eltern zu zahlen ist. Die älteste Tochter muss BAfög beantragen (ansonsten kann es fiktiv berücksichtigt werden) und BAfög mindert ihren Unterhaltsanspruch.

Beide Eltern haben einen Selbstbehalt von 1400 Euro gegenüber dem volljährigen Kind und wenn dann kein Geld mehr da ist, dann ist das so, dass Kind muss für sich selbst sorgen. Der KV muss also für die älteste Tochter höchstens die Differenz zwischen seinem bereinigtem Einkommen abzüglich KU für 3 minderjährige Kinder minus 1400 Euro zahlen (so dann überhaupt noch etwas gezahlt werden kann). Außerdem muss er nicht mehr zahlen als er alleine zahlen müsste (mit Herunterstufung), dies gilt auch für die KM.

Vermutlich sieht es dann so aus, dass der KV für 3 minderjährige Kinder Unterhalt zu zahlen hat und die KM den Unterhaltsbedarf der ältesten Tochter tragen muss, wobei der KM 1400 Euro von ihrem bereinigten Einkommen verbleiben müssen.
Ggf. ist der KV schon mit 3 minderjährigen Kindern ein Mangelfall. Dann müsste eine Mangelfallberechnung durchgeführt werden, auch könnte dem KV eine Haushaltsersparnis durch das Zusammenleben mit Dir anerkannt werden, wenn Du für Dich sorgen kannst.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 24.01.2021 02:49
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo,
bei der Rangfolge sollte die "neue :wink:" LG des KV (= TO) nicht vergessen werden. Schließlich hat sie - wegen des 8 Monate alten Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt
Sie steht somit zwischen den 3 privilegierten Kindern und der volljährigen studierenden Tochter.
Bei den dargelegten 2K Einkommen läuft es für den KV dann eh auf eine Mangelfallberechnung hinaus....(so zumindest meine überschlägige Rechnung).

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 24.01.2021 09:00
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Guten Morgen,

wenn es 2000 netto bereinigt sind, also nach Berücksichtigung der berufsbedingten Kosten, liegen ab Oktober folgende Ansprüche in Euro gerundet  vorrangig vor:
K 15J: 419
K  8J : 342
K  0J : 284
Zusammen  1045.

Er wäre also ein Mangelfall, wie der Kakadu schon über den Daumen gepeilt hatte.

Es läge somit bei 2000 netto eine Verteilungsmasse von 820 Euro vor bei einem Selbstbehalt von 1180 Euro.

K 15: 419 (820/1045) = 325
K  8: 342 (820/1045) = 268
K  0: 284 (820/1045) = 223

So funktioniert die grundsätzliche Rechnung. Es ist also weder für dich noch für die große Tochter "was übrig".

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 24.01.2021 11:42
(@federwolke)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo,
vielen Dank für eure schnellen und wirklich sehr hilfreichen Antworten. Vieles davon hatte ich gar nicht auf dem Schirm.

Der Anspruch mir gegenüber wird sicher mit meinem Wiedereintritt in die Berufswelt (ich starte im September wieder) entfallen, davon abgesehen verdiene ich ganz gut und wäre damit rein theoretisch sowieso raus, oder? Ich vermute, dass die Argumentation der Ex auch in die Richtung meines Einkommens gehen wird, wenn er eine Mangelfallrechnung eröffnen würde. Prinzipiell kann aber nur die Haushaltsersparnis seinen Selbstbehalt reduzieren, oder?

In diesem Zusammenhang noch eine andere Frage: nach mittlerweile über zwölf Jahren „wilder Ehe“ würden wir sehr gern heiraten. Würde das in irgendeiner Weise etwas an dieser unterhaltsrechtlichen Geschichte ändern?

Viele verschneite Grüße
Federwolke

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.01.2021 14:36
 SLAM
(@slam)
Nicht wegzudenken Registriert

In diesem Zusammenhang noch eine andere Frage: nach mittlerweile über zwölf Jahren „wilder Ehe“ würden wir sehr gern heiraten. Würde das in irgendeiner Weise etwas an dieser unterhaltsrechtlichen Geschichte ändern?

Nein. Die Kinder des KV, bzw auch eure beiden Kinder, stehen auch dann im Rang vor Dir, wenn Du Deinen Partner heiratest.

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.01.2021 17:38
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn das Einkommen für den Unterhalt der 3 minderjährigen Kinder nicht reicht, dann könnte eine Haushaltsersparnis angerechnet werden, dafür müsstest Du aber für Dich selbst sorgen können. Dem kann man entgegnen, dass Du Anspruch auf Betreuungsunterhalt hast bis das Kind 3 Jahre alt ist, und deshalb eine Haushaltsersparnis nicht angerechnet werden kann.
Das JA könnte aber auch einen Nebenjob fordern, der ggf. fiktiv angerechnet wird. Was dann darauf hinauslaufen würde, dass für das 15jährige Kind der Mindestunterhalt zu zahlen wäre.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 24.01.2021 18:44