Hallo in die Runde,
Ich habe einen 5-jährigen Sohn, für den ich gem. Düsseldorfer Tabelle Unterhalt zahle und anteilig für den Mehrbedarf wegen Betreuung in der Ganztages-Kita aufkomme.
Nun will die Kindsmutter, die mit ihrem neuen Partner auch wieder ein Kind hat, rückwirkend eine Neuberechnung der Mehrbedarfskosten-Anteile mit der Begründung, dass sie aufgrund der Elternzeit weniger verdient hat.
FRAGEN:
1. Muss ich mich auf die Neuberechnung einlassen oder ist die Elternzeit Privatvergnügen für das der ich nicht aufkommen muss (die Elternzeit war nicht gesundheitlich bedingt o.ä.)
2. War die Ganztages-Kita überhaupt notwendig, wenn die Mutter ja Zuhause ist.
Ich freue mich über eure Rückmeldungen, falls möglich, würde ich mich relevante Gesetzespassagen oder Urteile freuen.
CHABBA
Hallo,
wenn sie Elternzeit genommen hat ist der KV ihr unterhaltspflichtig für den Teil ihres Einkommens, den sie nicht erwirtschaften kann weil sie in der Elternzeit ist. Damit dürfte sie weiterhin so gestellt sein, als würde sie ihr Einkommen erzielen.
Sophie
Hallo,
eine Kita anerkannter Mehrbedarf. Mehrbedarf ist von beiden Eltern gequotelt nach Einkommen zu bezahlen.
Wenn sie also weniger Einkommen hatte, dann müsstest Du mehr bezahlen. Allerdings kann Mehrbedarf nicht rückwirkend gefordert werden sondern nur ab Inverzugsetzung. Bei Dir geht es aber darum, dass nicht richtig gerechnet wurde. Deshalb würde ich versuchen einen Kompromiss zu schliessen. Zum einen hätte die KM weniger zahlen müssen, andererseits kann nicht rückwirkend gefordert werden.
Die Elternzeit betrifft Kind 2 und damit hat der TO nichts zu tun. Deshalb ist hier auch kein Betreuungsunterhalt fällig, diesen hätte KV 2 zu zahlen.
Das macht die Rechnung wiederum komplizierter, weil nicht klar ist ob der KV 2 Betreuungsunterhalt gezahlt hat bzw. zahlen hätte können. Diese Zahlungen wären wiederum Einkommen der KM gewesen und wären damit in die Berechnung der Anteile des Mehrbedarfs eingeflossen.
VG Susi
Hallo,
vielen Dank für die bisherigen Antworten.
Ich weiß nicht, ob ich vielleicht etwas missverständlich war, deshalb nochmals hoffentlich deutlicher:
Es geht um den Mehrbedarf für Kind 1, also das von der KM und mir. Wegen Elternzeit hinsichtlich Kind 2, dem Kind von meiner Ex mit dem neuen Partner, hat die KM einen geringeren Verdienst, weswegen nach Ihrer Auffassung nun ich einen höheren Anteil an den Kita-Gebühren für unser Kind (Nr. 1) zu tragen habe.
Ich hoffe, ich habe jetzt Unklarheiten beseitigt.
Moin
Wenn ich bei @AnnaSophie unter KV den neuen Partner der KM lese (ja, auch der ist ein KV :wink:), dann stimmt doch alles. Damit hätte die KM das gleiche EK wie zuvor und nix ändert sich. Fraglich ist, ob der neue Partner auch leistungsfähig für den BU ist.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi Chabba
zu1. Nein. Die KM muss Dir darlegen, dass sich ihr Einkommen verringert hat. Dazu gehört auch die Darlegung, dass sie keinen BU bekommt. Tut sie das nicht, verweise sie darauf. Darüber könnte sich ein Auskunftanspruch über die Einkommenslage des Partners der KM entwickeln. Vermutlich spätestens vor Gericht dürfte das relevant werden.
zu 2. Ja. Da die KiTa laut BGH-Entscheidung für Kinder zw. 3-5(6)J ob der angeblichen pädagogische Betreuung als förderlich für die Kindesentwicklung trotz fehlendem pädagogischen Nachweises der Mitarbeiter der Betreuungseinrichtungen erachtet wird, kannst Du dagegen keinen rechtlichen Einwand erheben. Oder Du gehst zur nächsten Instanz, dem EGMR.
Das ist zumindest meine persönliche Meinung zu diesem Dilemma.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo nochmals,
vielen Dank für die Antworten.
Da ich mit den Foren-Abkürzungen noch nicht so Firma bin: was bedeutet den TO?
Hallo in die Runde,
darf ich nochmal nachfragen, ob ich richtig verstanden habe:
1. Ich muss den Verdienstausfall der KM übernehmen. Aber - auch wenn ich der Bezahlung des Mehrbedarf durch bereits erfolgte Zahlungen in der Vergangenheit zustimmte - sie erst ab Inverzugsetzung des höheren Betrages den höheren Mehrbedarf auch rechtlich fordern kann. Mit anderen Worten: Ich muss zahlen, aber juristisch gesehen ab jetzt und nicht für die Vergangenheit? Wenn ich auch rückwirkend zahle, dann ist das juristisch gesehen nicht erforderlich, sondern unterliegt meiner Entscheidung.
2. Der KV des zweiten Kindes spielt auch eine Rolle in der Berechnung. Hier ist mir nicht ganz klar, inwiefern. Ich weiß, dass er zahlungsfähig wäre - die beiden sind verheiratet und gut situiert. Muss er für den Verdienstausfall aufkommen, der durch din Elternteil wegen seines Kindes entstanden ist?
3. Ich weiß, dass ein Kind Anrecht auf einen Kindergartenplatz hat. Aber meine Frage ging in die Richtung: ist eine Ganztagesbetreuung notwendig und existiert ein Recht darauf, wenn die KM von Kind 1 und 2 Zuhause bleibt.
Danke nochmal fürs die Beantwortung.
Hallo,
zu 1. So klar wie Du Dir das wünschst ist die Sache leider nicht. Zwar kann Mehrbedarf nicht rückwirkend gefordert werden, dass ist richtig, aber hier geht es nicht um die Forderung an sich sondern um die Kostenteilung. Trotzdem kannst Du das Argument, dass eine nachträgliche Forderung nicht möglich ist in die Verhandlung einbringen. Juristisch wasserdicht ist es aber aus meiner Sicht nicht.
zu 2. Die Mutter eines unter 3 Jahre alten Kindes hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den Vater des Kindes. Der Betruungsunterhalt ist dabei für den Lebensunterhalt der Mutter gedacht und soll außerdem den Verdienstausfall der Mutter durch die Betreuung des Kindes ausgleichen.
Deshalb ist der Vater des Kindes verpflichtet Betruungsunterhalt zu zahlen um den Verdienstausfall zu kompensieren so er dafür leistungsfähig ist.
Wenn er den Betreuungsunterhalt zahlen kann, dann ist das Einkommen der Mutter und bei der Quotelung des Mehrbedarfs zu berücksichtigen, d.h. sie hat keinen Einkommensverlust und deshalb musst Du auch nicht mehr zahlen.
zu 3. Eine Betreuung im Kindergarten ist anerkannter Mehrbedarf eines Kindes, ob die Mutter zu Hause ist oder berufstätig spielt dafür keinerlei Rolle.
VG Susi
Manomann Susi, du kennst dich wirklich aus. :thumbup:
Ich habe von anderer Seite gelesen, dass die Mutter in Elternteil nur noch auf einen halbtages-Kit platz Anspruch hat. Stimmt das so?
Hallo,
der Anspruch auf einen Kita-Platz spielt hier überhaupt keine Rolle, da der Kita-Platz vorhanden ist.
Die Betreuung in der Kita wird vom BGH aus pädagogischen Gründen als sinnvoll erachtet und es spielt wie gesagt keinerlei Rolle ob die Mutter zu Hause ist oder nicht. Der Mehrbedarf ist ein Anspruch des Kindes gegen die Eltern. An der Stelle kannst Du nichts gewinnen.
VG Susi
P.S.: Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, dass die Kita-Gebühren gemäß dem aktuellen Einkommen der Eltern/der Mutter berechnet werden. In diesem Fall könnten sie also an sich geringer sein. Wie die Kita-Gebühren erhoben werden ist lokal unterschiedlich.
Hallo Susi, hallo alle,
Weswegen ich auf diesem kitaPlatz-Ding so rumreite, ist folgende Information einer Arbeitskollegin:
Sie hatte bei ihrem zuständigen Landratsamt Unterstützung für einen Ganztages-Kita für Kind 1 beantragt, als sie wegen Kind 2 in Elternteil war. Der Antrag wurde teilabgelehnt mit der Begründung, dass eine Ganztagesbetreuung nicht notwendig sei, da sie nicht berufstätig sei. Ich wurde Unterstützung für einen Halbtagesplatz gewährt.
Meine Frage zielte darauf hin, ob dies auch analog auf meine Situation anzuwenden wäre. Es geht mir nicht darum, dass mein Kind aus der kita soll, weil die Mutter Zuhause ist. Ich weiß, es gibt einen gesetzlichen Anspruch, ich weiß jedoch nicht, ob dies auch einen Ganztagesplatz beinhaltet.
Die Kita ist eine private Elterninitiative, soweit ich weiß, gibt es da keinen einkommensbezogenen Tarif.
Ich würde da gar nicht soviel rummachen, die drohenden Mehrbedarfs-Nachzahlung geht jedoch in die Tausende und das kann ich nicht bezahlen. Die Kosten für die Kita sind sehr hoch, da Auswärtigenzuschlag zu bezahlen ist. Die Kindsmutter ist seinerzeit zu ihrem neuen Partner 40 km entfernt von der Stadt, in der die Kita ist gezogen. Ich habe von Anfang an klargestellt, dass ich den Auswärtigenzuschlag aufgrund meiner finanziellen Situation nicht mittragen kann und auch dargestellt, dass ich es sinnvoll fände, wenn unser Kind zumindest im Vorschuljahr in ein kita an dem Ort geht, wo er nun im Herbst auch in die schule kommt. Sie hätte einen Platz vor Ort bekommen, diesen dann schlussendlich aber aus Praktikabilitätgründen abgelehnt. Die ursprüngliche kita liegt in unmittelbarer Nähe zu ihrer und des neuen Partners Arbeitsstelle. Im Rahmen der Mehrbedarfs -Neuberechnung versucht sie nun, den Auswärtigenzuschlag trotz meiner Ansage seinerzeit "reinzuholen".
Eine Frage noch: gibt es irgendwo eine Gesetz oder Richtlinie, aus der ich ersehen könnte, dass der KV 2 für den teilweisen Verdienstausfall durch die Elternzeiz mit Kind 2 gegenüber der KM verpflichtet ist?
VG
Chabba
Hallo,
aus dem § 1651I BGB leitet sich der Anspruch auf Betreuungsunterhalt her: http://www.anwaltskanzlei-schunk.de/unterhaltsansprueche-der-nicht-verheirateten-kindesmutter-nach-%C2%A7-1615l-bgb/1685
Allerdings nur soweit der Selbstbehalt gewahrt ist.
Aber wenn sie bisher gearbeitet hat, hat sie ja auch Anspruch auf mehr als den Sockelbetrag.
Sophie
Danke Sophie,
ich nehme an, das gilt für verheiratete Paare genau so. Das sind die beiden nämlich.
Hallo,
Ehegatten sind sich prinzipiell zu Unterhalt verpflichtet, deshalb sehe ich hier auch den BU-Anspruch. Trotzdem sind das alles "neue Dinge", die nicht so oft ausgeurteilt werden.
Zwar ist eine Kita-Platz Mehrbedarf, aber die Verpflegung ist durch den Unterhalt abgedeckt. Der Kita-Besuch ist pädagogisch wertvoll, allerdings stellt sich die Frage ob es eine bestimmte Kita sein muss. Hier sehe ich Spielraum den Auswärtigenzuschlag nicht als Mehrbedarf anzuerkennen, da das Kind auch vor Ort in die Kita gehen könnte. Außderdem hat in diesem Fall die KM durch den Wegzug die Ursache für die Kosten geschaffen.
Aus meiner Sicht ist das vergleichbar mit einer Privatschule. Wenn sich die Eltern darauf einigen, dann ist der Betrag der Privatschule Mehrbedarf. Allerdings stellt sich immer die Frage ob es eine Privatschule sein muss.
VG Susi