Neuberechnumg
 
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Neuberechnumg

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(@martin0602)
Schon was gesagt Registriert

Folgende Situation:
1 8-jähriger Sohn aus vergangener Beziehung, bei seiner Mutter lebend
1 2-jähriger Sohn aus bestehender Ehe

In dieser Ehe gibt es noch eine jugendliche Tochter aus der vergangenen Beziehung meiner Frau.

Meine Frau betreut den 2 jährigen zu Hause.

Ich fahre täglich knapp 90 km pro Strecke zur Arbeit.
Da noch einige Schulden anzuzahlen sind, mache ich Überstunden die ich ausbezahlt bekomme.

Nun hat mich meine Ex vom Jugendamt neu berechnen lassen, was ja grundsätzlich auch ihr gutes Recht ist.
Der Betrag erschreckt mich dann aber doch und bringt uns in finanzielle Schwierigkeiten.

Was kann ich tun?

Darf auch ich neu berechnen lassen? Und wie oft darf ich das?
Darf ich theoretisch auch Einsicht in ihre Verdienstnachweise haben?


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.12.2015 21:31
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Was kann ich tun?

Deine Zahlen hier mal reisntellen, sagen was das JA fordert und dann rechnen wir mal, ob das so hinkommt.

Darf auch ich neu berechnen lassen? Und wie oft darf ich das?

Die Mutter deine Kindes hat das Recht alle 2 Jahre von dir Auskunft zu verlangen und den Unterhalt neu berechnen zu lassen (ggf. öfter, aber dann muss sie nachweisen, dass du wesentlich mehr Einkommen erzielst)

Du kannst nicht neu berechnen lassen, du kannst, soweit ein gültiger Titel besteht (den du in der Höhe nicht mehr bedienen kannst) die Mutter um eine Herabsetzung bitten oder auf eine Abänderung des Titels klagen (allerdings ist der Erfolg nicht oft gegeben ,wenn dadurch weniger als der Mindestunterhalt gezahlt werden soll)

Darf ich theoretisch auch Einsicht in ihre Verdienstnachweise haben?

Nein. Die sind derzeit für den von dir zu leistenden Barunterhalt irrelevant (ändert sich ,wen neuer Kind volljährig ist)

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2015 21:39
(@martin0602)
Schon was gesagt Registriert

Durch die vielen Überstunden die ich leiste, kam das JA auf ein durchschnittliches Monatseinkommen von 3800€. Dies ist allerdings nicht jeden Monat gegeben.

Was, wenn ich nun keine Überstunden oder weniger Überstunden mache? Dann muss ich trotzdem die 360€ Unterhalt zahlen obwohl das Geld gar nicht verdient wurde?

Es besteht ein statischer Titel über den zuletzt berechneten Unterhalt von 280€.
Ich wurde jetzt zeitgleich mit der Neuberechnung gebeten den Titel in einen dynamischen ändern zu lassen mit dem neuen Betrag. Dies möchte ich natürlich aus schon genannten Gründen nicht.

Für mich bedeutet das das ich nun keine freiwilligen Überstunden mehr mache, sondern gezwungen werde.

Für den 2. Sohn wurde ein Unterhalt von 302€ berücksichtigt und für meine Frau nichts.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.12.2015 22:34
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

gegen einen dynamischen Titel kannst Du Dich nicht sträuben, da das Kind ein Recht auf einen dynamischen Titel hat (auf die Befristung bis zum 18. Lebensjahr achten).
Deine Frau sollte bei der Zahl der Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden und Du solltest deshalb beim KU auch eine Stufe herunter gestuft werden. Der Unterhalt für beide Kinder ist gleich, den Unterschied macht die Altersstufe.
Wenn Du keine Überstunden mehr machst könnte der Unterhalt nach unten korrigiert werden, dass passiert aber selten wirklich. Der Titel steht egal ob Du dann auch tatsächlich das Einkommen hast. Allerdings gibt es durchaus die Möglichkeit über eine Abänderungsklage den Unterhalt anzupassen, das ist kein Selbstläufer, da aber mehr als der Mindestunterhalt gefordert wird, möglich.

Du kannst versuchen ob die KM mit etwas weniger zufrieden ist, letzlich ist der Unterhalt eine Vereinbarung zwischen den Eltern, allerdings wird ein statischer Titel über 280 Euro nicht durchgehen.

Als bereinigtes Einkommen wurden die 6. Stufe (3101 - 3500 Euro) genommen und auf die 5. Stufe (2701 - 3100) heruntergestuft, da noch das halbe Kindergeld abgezogen wird ergeben sich die von Dir genannten Zahlbeträge.
Der Unterschied zur 4. Stufe sind ca. 20 Euro monatlich.
Die Frage wäre ob es noch Abzugsposten gibt, die Dein bereinigtes Einkommen weiter senken könnte.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2015 22:58
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Durchschnittlich heißt ja, dass das Einkommen in manchen Monaten darunter und in manchen darüber liegt. Deshalb wird ja ein Durchschnitt genommen und dann musst du sowohl in den guten wie den schlechten Monaten den Unterhalt in gleicher Höhe leisten.

Sind denn deine Abzüge korrekt berechnet worden? Stell doch bitte mal die Berechnung ein.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2015 22:59
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Martin,

Durch die vielen Überstunden die ich leiste, kam das JA auf ein durchschnittliches Monatseinkommen von 3800€. Dies ist allerdings nicht jeden Monat gegeben.

Es wird der Durchschnitt der letzten 12 Monate genommen. Sag uns aber mal, welches Oberlandesgericht am Wohnort des Kindes zuständig ist. Eventuell findet sich in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien "deines" OLGs ja etwas zum Thema "Überstunden". Wenn da nämlich so etwas drinsteht wie z.B. beim OLG Oldenburg ...

Vergütungen für Überstunden sind unterhaltspflichtige Einnahmen, soweit sie berufstypisch sind und das im jeweiligen Beruf übliche Maß nicht überschreiten.
Darüber hinausgehende Einnahmen aus Überstunden oder Zusatzarbeit sind aufgrund der Umstände des Einzelfalls (hohe Schuldenbelastung, Sicherung des Mindestbedarfs) nach Billigkeit anzurechnen.

... dann könntest du mit Blick auf den zweiten Satz und deinen Schulden eventuell erreichen, dass die Überstunden wenigstens nur zum Teil berücksichtigt werden.

Im übrigen, stelle doch bitte alle Eckdaten der Berechnung des Jugendamtes ein. Insbesondere würde ich gerne wissen, ob und in welchem Umfang deine 90 Kilometer einfache Strecke zur Arbeit einkommensmindernd berücksichtigt wurden. Nach den Regelungen der meisten Oberlandesgerichte sollten von deinem durchschnittlichen Netto ca.770 Euro abgezogen worden sein, um auf das sogenannte "bereinigte Netto" zu kommen, das für die Unterhaltsberechnung maßgeblich ist.  

Und wenn ich schon bei der Bereinigung bin: Hast du irgendeine Art von zusätzlicher Altersvorsorge (Riester, Lebensversicherung, ...)? Wenn ja, dann sollte da bei deinem Einkommen auch noch ein ordenticher Abzugsposten bei herumkommen (maximal 4% vom Bruttoeinkommmen dürfen abgezogen werden).

Für den 2. Sohn wurde ein Unterhalt von 302€ berücksichtigt und für meine Frau nichts.

Nun, Unterhalt für das 2. Kind und deine Frau sind in der Unterhaltsberechnung insofern eine reine Durchlaufposition für dich, als dass dieses Geld sowieso "in der Familie" bleibt. So gesehen ist es völlig schnurz, ob für deine Frau nun 100 Euro, 500 Euro, oder eben 0 Euro auf dem Zettel stehen - denn die Kinder werden auf alle Fälle vorrangig bedient, insbesondere ist der Unterhalt für das 1. Kind unabhängig davon, ob und wieviel rechnerischer Unterhalt für deine Frau angesetzt wird.

Eine Sache ist allerdings wichtig: Die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus, du aber hast offenbar deren drei: zwei Kinder, und eine Frau, die das unter dreijährige Kind betreut (und daher kein eigenes Einkommen hat). Daher sorgt Anmerkung 1 der Düsseldorfer Tabelle dafür, dass du in der Tabelle eine Zeile günstiger eingestuft wirst als es deinem bereinigten Netto entspricht.

Dann muss ich trotzdem die 360€ Unterhalt zahlen (...)

Obacht: Das Jugendamt nennt dir hier die Unterhaltshöhe gemäß der Tabelle des Jahres 2015, was zwar sachlich korrekt ist; aber freundlicherweise hätten sie dich ja auch gleich darauf hinweisen können, dass du durch den dynamischen Titel ab Januar 2016 sogar mit 366 Euro dabei bist.

Allerdings, um nach alledem auch auf die andere Seite der Medaille hinzuweisen:

Es besteht ein statischer Titel über den zuletzt berechneten Unterhalt von 280€.

Wenn es dieser Betrag ist, den du in der letzten Zeit tatsächlich gezahlt hast und dein Einkommen nicht erst neulich die genannte Höhe erklommen hat - so beachte bitte, dass du seit dem 6. Geburtstag des Kindes deutlich günstiger davongekommen bist als es die Düsseldorfer Tabelle vorgesehen hätte.

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2015 23:13
(@martin0602)
Schon was gesagt Registriert

Nur ganz kurz ... (Ich muss dringend ins Bett) ...
Ich hab vor dem 6. Geburtstag meines Sohnes weniger als die 280€ gezahlt und mit dem 6. Geburtstag selbständig angehoben. Ich bin also jetzt nicht 2 Jahre lang günstiger weg gekommen.
Die Anzahl der Überstunden leiste ich noch nicht so lange. Ich leiste sie auch nur aus einem Grund: schuldenfrei zu werden.

Mein Problem ist jetzt einfach das ich nicht beides ableisten kann. Nicht die Raten der Schulden + den Mehrbetrag an Unterhalt.

Um beides zu gewährleisten muss ich noch mehr Überstunden machen. Das ist doch ein irrsinniger Kreislauf.
Und wenn ich diese Überstunden nicht mehr leisten kann, muss ich dennoch diesen Betrag zahlen. Meine Ex würde niemals freiwillig einen solchen Titel abändern.

Wenn ich das Einkommen aus der Berechnung nicht mehr hab, muss es doch eine Möglichkeit geben neu berechnen zu lassen ohne mich erneut zu verschulden. Wie soll ich denn etwas zahlen was ich (ohne Überstunden) nicht besitze?

Ich schreibe gerade vom Handy aus, deshalb ist hochladen der Berechnung gerade schlecht.
Aber hier alle Zahlen:
Durchschnittliches monatliches Einkommen: 3851,65€
Abzgl. anrechenbare Aufwendungen : 797,00€
Bereinigtes Einkommen: 3054,65€
Abzgl. notwendiger Eigenbedarf : 1080,00€
Verteilermasse: 1974,65€

Es geht mir nicht darum das mein erster Sohn so wenig wie möglich bekommen soll. Aber ich weiß nicht wie ich das alles umsetzen soll. Meine jetzige Familie steckt immer wieder zurück und es hat ja auch Auswirkungen auf alle vorhandenen Kinder. Unternehmungen müssen wieder gekürzt werden, auch die an den Wochenenden wenn mein erster Sohn bei uns ist.
Ich würde die ganze Sache auch sicher mit anderen Augen sehen wenn meine Ex bedürftig wäre. Ist sie aber nicht. Sie verdient gut. Das gehört nicht hier her. Ich weiß das. Aber ich möchte auch nicht das der Eindruck entsteht, ich würde meinem 1.Kind nicht die Butter auf dem Brot gönnen.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.12.2015 00:03
(@martin0602)
Schon was gesagt Registriert

OLG ist übrigens Naumburg


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.12.2015 00:07
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Martini,

So gesehen ist es völlig schnurz, ob für deine Frau nun 100 Euro, 500 Euro, oder eben 0 Euro auf dem Zettel stehen - denn die Kinder werden auf alle Fälle vorrangig bedient, insbesondere ist der Unterhalt für das 1. Kind unabhängig davon, ob und wieviel rechnerischer Unterhalt für deine Frau angesetzt wird.

Das sehe ich nicht ganz so.

Wenn ich es richtig interpretiere, ist Deine jetzige Frau ebenfalls bedürftig (sie betreut den 2jährigen, hat keinerlei Erwerbsobliegenheit und kommt dieser durch Nichtvorhandensein vollumfänglich nach).

Insofern tendiere ich dazu, daß Du lediglich den Mindestunterhalt titulierst.

Auch wenn die Naumburger den Bedarfskontrollbetrag nicht kennen, so ist bei mehr als dem Mindestunterhalt durchaus darauf zu achten, daß andere Unterhaltsberechtigte ebenfalls am Kuchen zu beteiligen sind ...

Du bist auch für die Bedarfsdeckung Deiner jetzigen Frau zuständig (und somit ein "relativer Mangelfall").

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 21.12.2015 10:04
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ganz so einfach sehe ich es nicht. Man könnte vielleicht argumentieren, dass die Überstunden in Zukunft nicht /nicht mehr in diesem Umfang anfallen und damit 1-2 Stufen drücken.

Trotzdem verbleiben zunächst 3050 Euro bereinigtes Einkommen, wieso dann
1380 Euro Bedarfskontollbetrag (Stufe 4) + 880 Euro für Ehefrau + 296 Euro (Stufe 4) Kind 2 + 352 Euro (Stufe 4) Kind 1 = 2908 Euro eine unbillige Rechnung sind, muss man mir dann doch erklären.

Zu fragen wäre inwieweit für die Tochter der Ehefrau Unterhalt gezahlt wird. Im Prinzip fällt sie aber aus der Rechnung heraus.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 21.12.2015 11:09




Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Nur ganz kurz ... (Ich muss dringend ins Bett) ...
[...]
Ich schreibe gerade vom Handy aus, deshalb ist hochladen der Berechnung gerade schlecht.
Aber hier alle Zahlen:
Durchschnittliches monatliches Einkommen: 3851,65€
Abzgl. anrechenbare Aufwendungen : 797,00€
Bereinigtes Einkommen: 3054,65€
Abzgl. notwendiger Eigenbedarf : 1080,00€
Verteilermasse: 1974,65€
[...]

zunächst einmal: der von Dir genannte Eigenbedarf muß Dir - nach Abzug der Unterhaltsleistungen - verbleiben. Er wird nicht vorab abgezogen.

Rotmark: geht man davon aus, dass die 3054,65 € das unterhaltsrelevante (bereinigte) Einkommen sind, mit denen auch das JA gearbeitet hat erfolgte wohl keine weitere Herabstufung.
Meiner Meinung nach muß aber die aktuelle Ehefrau (analog@ United´s Argumentation) mit einbezogen werden. Was dazu führen würde, das der Kindesunterhalt gemäß Stufe 4 zu bezahlen wäre (=341,-€ für den 8-Jährigen).

Allerdings ist hier immer noch das gesamte Einkommen (also inclusive der Überstunden) berücksichtigt...
Keine Ahnung wie der TO das "Problem" wirklich vom Tisch kriegt. Eine Möglichkeit wäre, dass pers. Gepräch mit dem MA des JA zu suchen (darlegen der Überstundensituation). Eventuell lassen die sich bequatschen und umstimmen.
Vielleicht kann mann ja auch mit einer kleine Summe zusätzlich (als Weihnachtsgeld/weihnachtsobolus) winken und dann eine neue Berechnung ohne Einbeziehung der Überstunden erwirken...
Vielleicht klappt es ja.
Im Übrigen @Martin0602 sind die bis dato gezahlten 280,-€ ja nicht mal der Mindestbedarf...(der liegt bei 284,-€ für den 8-jährigen)
Ansonsten: hast Du die Möglichkeit, Dein Einkommen weiter herunterzurechnen:
- Abzug von zusätzlicher Altersvorsorge (max 4% vom Jahresbrutto),
- Gewerkschaftsbeiträge
- Beiträge zur zusätzlichen Krankenversicherubg (zB. Zahnzusatzversicherung)
- Beiträge zur "Sterbeversicherung" (Vorsorge Todesfall)

Edith: vielleicht magst Du ja mal die Zahlen bezüglich Deiner Überstunden einstellen: Also, was wäre Dein "normales" Einkommen (ohne Überstunden) bzw. wie hoch ist der Überstundenanteil?


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 21.12.2015 11:55
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

1380 Euro Bedarfskontollbetrag (Stufe 4) + 880 Euro für Ehefrau + 296 Euro (Stufe 4) Kind 2 + 352 Euro (Stufe 4) Kind 1 = 2908 Euro eine unbillige Rechnung sind, muss man mir dann doch erklären.

Du (bzw. Ihr - auch der Malachit) hast Recht, ich habe mich von der "Verteilmasse" verwirren lassen ...

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 21.12.2015 12:24
(@martin0602)
Schon was gesagt Registriert

2800€ ist mein Grundgehalt netto.
Andere abzugsberechtigte Kosten hab ich nicht.
Auch die Schulden sind nicht solche die mit berechnet werden können. Aber die sind eben da und werden mit regelmäßigen Raten getilgt. Die eben nur möglich sind durch die Überstunden.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.12.2015 12:28
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Martin,

Rotmark: geht man davon aus, dass die 3054,65 € das unterhaltsrelevante (bereinigte) Einkommen sind, mit denen auch das JA gearbeitet hat erfolgte wohl keine weitere Herabstufung.
Meiner Meinung nach muß aber die aktuelle Ehefrau (analog@ United´s Argumentation) mit einbezogen werden. Was dazu führen würde, das der Kindesunterhalt gemäß Stufe 4 zu bezahlen wäre (=341,-€ für den 8-Jährigen).

Sehe ich genau so. Die "vergessene" Herabstufung wegen dreier Unterhaltsberechtigter ist bis hierin dann allerdings auch die einzige Schlamperei, die ich dem Jugendamt vorzuwerfen habe. Bei 797 Euro anrechenbaren Aufwendungen sieht es für mich erstmal so aus, als seien dies im Wesentlichen die Fahrtkosten zur Arbeit - schlüssele diese anrechenbaren Aufwendungen doch bitte noch einzeln auf oder prüfe selber anhand von Kakadu59's Liste in einem der vorigen Beiträge, ob da noch  irgendetwas ist, was du zusätzlich noch geltend machen könntest.

Was die Überstunden betrifft: Mit 3.054 Euro bereinigtem Netto incl. Überstunden bist du am oberen Rande "deiner" Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle; die reicht nämlich von 2.701 Euro bis 3.100 Euro. Das heißt im Umkehrschluss: Um überhaupt in die nächstniedrigere Tarifzone des Unterhaltsrechts zu kommen, müssten mindestens 354 Euro als "nicht anrechnungspflichtige Überstunden" anerkannt werden, bzw. du müsstest (siehe voriger Absatz) noch weitere abzugsfähige Posten finden und damit insgesamt auf ein bereinigtes Netto von 2.700 Euro oder weniger kommen.

Auch die Schulden sind nicht solche die mit berechnet werden können. Aber die sind eben da und werden mit regelmäßigen Raten getilgt. Die eben nur möglich sind durch die Überstunden.

Ein möglichst zügiger Schuldenabbau ist zwar eine vernünftige Idee, aber im Unterhaltsrecht kann man damit keinen Blumentopf gewinnen: Der Kindesunterhalt hat Vorrang vor so ziemlich allen anderen finanziellen Verpflichtigungen, und dabei wird nunmal zunächst nur darauf geschaut, dass du ziemlich viel Geld verdienst. Die Antwort auf die Frage, warum du so viel Geld verdienen musst, ist den Verteilungssozialisten in Politik und Justiz erst mal ziemlich schnurz.

Trotzdem, wegen der Schulden nochmal nachgefragt - was sind das für Schulden? Hat das irgendwas mit Immobilien zu tun? Wenn ja, dann kommt die Tilgung nämlich ggf. in der Rubrik "zusätzliche Altersvorsorge" in Betracht; aber wenn das der Fall ist, dann frag' bitte hier die Details ab bevor du mit diesem Thema zum Jugendamt rennst, denn bei Immobilienbesitz lauern ebenfalls noch ein paar unerfreuliche Fußangeln.

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.12.2015 12:41
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Martin,

dass das Geld eng ist, wenn man letzlich für 5 Personen sorgen muss, ist hier jedem klar. Nur gibt es eben gesetzliche Regelungen was wie anzurechnen ist.
Einer Beistandschaft, die Dir einen Gefallen tut kann sehr wohl vorgeworfen werden ihrer Pflicht nicht nachzukommen.
Der Unterschied im KU zwischen den Stufen liegt bei ca. 20 Euro pro Stufe.

Selbst der Mindestunterhalt für einen 8jährigen liegt mittlerweile bei 294 Euro (dabei ist das hälftige KG berücksichtigt, also das ist der Zahlbetrag).
Wenn man Netto 2800 Euro zugrunde legt und Dich bei 3 Unterhaltsberechtigten eine Stufe herunter stuft, dann ist das Stufe 3 (ab 1901 bereinigtes Einkommen), also ca. 20 Euro weniger als KU als bei Stufe 4.
Sicher sind 20 bzw. 50 Euro pro Monat mehr oder weniger in der Familienkasse Geld das man hat oder eben nicht, allerdings macht das die Sache letzlich auch nicht fett. Wenn Du so knapp bei Kasse bist, dann muss Deine Frau zum Familieneinkommen beitragen um dieses zu erhöhen. Die 880 Euro mit denen ich Deine Frau einbezogen habe sind ein TU/BU, der von vielen nicht gezahlt werden kann.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 21.12.2015 12:50
(@howi64)
Nicht wegzudenken Registriert

2800€ ist mein Grundgehalt netto.

Son Mist würd ich mit dem Jugendamt gar nicht diskutieren. Mach einen dynamischen und auf den 18. Geburtstag befristeten Titel in Stufe 4 und lass sie klagen wenn sie mehr wollen. Das JA muss titulieren was anbietest. Danach kann die KM klage oder es sein lassen.

Darf ich theoretisch auch Einsicht in ihre Verdienstnachweise haben?

Das wär im Zusammenhang mit KU nur interessant wenn du annimmst das deine Ex das 3-fache von deinem Netto nach Haus bringt. Oder zahlst du auch nachehelichen Unterhalt an die Mutter des Achtjährigen?

Gruss Horst


AntwortZitat
Geschrieben : 21.12.2015 12:57
(@martin0602)
Schon was gesagt Registriert

Hm ... Immobilien wär fein. Nein, hab ich nicht. Es ist einmal ein Bildungskredit mit dem ich ehemals eine Weiterbildung finanziert habe. Die restlichen Schulden sind große Schlampereien meinerseits noch lange vor der vergangenen Beziehung und während dessen. Menschen machen Fehler und die hab ich auch gemacht. (Rechnungen nicht geöffnet ... das alte Klischee)

Den Punkt das meine Frau mit zum Familieneinkommen beiträgt, haben wir hier zu hause schon mehr als einmal durchdiskutiert. Sie müsste einen Betrag verdienen der nicht möglich ist, damit es rechnerisch einen Sinn ergibt. Abgesehen von den Kinderbetreuungskosten die von diesem Betrag dann auch wieder abgehen. Zum besseren Verständnis: wir wohnen zusätzlich in einem Bundesland wo die Arbeitslosigkeit recht hoch ist.

Was mich maßgeblich ärgert, ist die Tatsache das dieser neue Betrag nun tituliert werden soll. Wenn ich aber diese Überstunden nicht mehr mache, hab ich auch die rechnerischen Zahlen nicht mehr. DAS ist mein Problem. Ich arbeite seit geraumer Zeit täglich im Durchschnitt 12 Stunden. Natürlich möchte ich das nicht auf lange Zeit so weiter machen. Aber ich habe kein Wahl wenn dieser Betrag tituliert wird.

Und auch wenn es nicht rechtlich hier rein gehört, sehe ich dennoch auch die moralische Seite.
Meine Ex verdient im Öffentlichen Dienst sehr gut und fährt mit unserem Sohn nR. 1 drei mal im Jahr in Urlaub. Ich darf dann das eine mal das wir als Familie (auch mit Sohn NR. 1) in den Urlaub fahren, auch noch streichen. Unternehmungen mit den Kindern müssen wieder gekürzt werden (auch die mit Sohn NR. 1 wenn er die Wochenenden bei uns verbringt). Da stimmt doch was am Gesamtbild nicht.

 


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.12.2015 13:15
(@psoidonuem)
Registriert

Ich habe kein Verständnis für den TO. Die schon länger dabei sind kennen meine Argumentation. Aber auch speziell hier schon zweimal nicht. Wir reden über 80€ bei einem Einkommen von deutlich jenseits von 3000€. Für die meisten dürfte das ein Luxusproblem sein. Außerdem erhält die Frau ja wohl Unterhalt für Kind1 oder nicht?


AntwortZitat
Geschrieben : 21.12.2015 14:39
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Und wenn nicht, dann ist das ein Problem von Ehefrau und Vater von Kind 1, nicht das vom Kind 1, des TO.


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 21.12.2015 14:42
(@howi64)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Martin,

Da stimmt doch was am Gesamtbild nicht.

Was deine Ex verdient ist in dem Zusammenhang kein Thema.

Reg dich nicht darüber auf, mach den befristeten Titel in Stufe 4 und lass sie klagen ...

Bei unserem JA und und unserer Lady in black beisst meine Ex schon seit Jahren auf Granit weil ich mich weigere mein Einkommen für KU offenzulegen.
Das JA sagt: Stufe vier ist mehr als Mindestunterhalt. Wenn die Mutter mehr KiUh will soll sie selbst klagen. Für Luxus-Probleme haben wir kein Personal.
Die Lady in black hat schon signalisiert das sie unser Quasi-WM gern als Pilot-Produkt für eine Kürzung nach den neuen Düsseldorfer Leitlinien nehmen würde.

Bleib ganz locker, titulier für Stufe 4 befristet bis zum 18. Geburtstag und lehn dich zurück und lass die Olle machen.

Gruss Horst


AntwortZitat
Geschrieben : 21.12.2015 14:42




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